Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1982, Az.: 3 StR 147/82
Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte; Höhe des Vermögensschadens bei wegen eines überhohen Preises ohne reale Gewinnchance bleibenden Optionen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 16.11.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 31, 115 - 118
- JR 1983, 338
- MDR 1982, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 126 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1306-1307
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Koch und Kellner Hans-Jürgen B. aus Be.-A., geboren am ... 1947 in I./Am.
Amtlicher Leitsatz
Zur Schadenshöhe beim betrügerischen Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
ür Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. November 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren untersagt, selbständig oder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar den Verkauf oder die Vermittlung von Warentermingeschäften (Optionen wie Direktgeschäften) zu betreiben.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vermittelte der Angeklagte für die P.-Handels AG in L., welche an der Londoner Rohstoffbörse gehandelte Optionen auf Warenterminkontrakte durch ausschließlich im Bundesgebiet bestehende Vermittlungsbüros vertrieb, zunächst von August bis 19. Dezember 1979 als sogenannter Telefonverkäufer im Büro R. und auf Grund neuen Entschlusses von Mitte Februar bis 8. September 1980 in einem eigenen Büro mit drei weiteren Telefonverkäufern Optionsgeschäfte. Die P.-Handels AG berechnete den Optionsnehmern auf die Preise ihres Brokers, also auf die Originalprämie der Börse zuzüglich der Broker-Kommission, unterschiedliche Preisaufschläge bis zu 392 %. Bei den Optionsnehmern wurde der Eindruck börsenüblicher Prämien erweckt und von dem Angeklagten dahin erläutert, daß die P.-Handels AG eine Rückvergütung oder gegebenenfalls eine Gewinnbeteiligung direkt von der Börse erhalte. Darüber hinaus stellte der Angeklagte als angeblich börsenerfahrener Fachmann, teilweise unter Vortäuschlang persönlicher Kontakte zur Londoner Börse, Gewinne von 20 bis 30 % als nahezu sicher dar. Unter anderem gab er wegen angeblich besonders günstiger Trends "heiße Tips", in Einzelfällen sogar Gewinnversprechungen und erklärte, "in erster Linie auf Sicherheit" zu gehen. In zwei Fällen spiegelte er mit Unterstützung der P.-Handels AG (die die Verkaufsunterlagen fälschlich so ausstellte) vor, er gehe im Hinblick auf die sichere Gewinnerwartung selbst mit ins Geschäft. In Wirklichkeit war das bei diesen Spekulationsgeschäften "bestehende, nicht unbeträchtliche Verlustrisiko durch die hohen Kalkulationsaufschläge der P. derart vervielfacht, daß die Optionen ihre reale Werthaltigkeit verloren. Dies wußte der Angeklagte" (UA S. 15), auch wenn er über die konkreten Aufschläge bei den Einzelgeschäften nicht unterrichtet wurde.
Im Büro R. vermittelte der Angeklagte fünf Optionsgeschäfte, von denen drei mit einem Totalverlust und zwei mit einem Teilverlust endeten. Nach Gründung seines eigenen Büros vermittelte er, teilweise im Zusammenwirken mit den Telefonverkäufern Ben., W. und K., die vereinbarungsgemäß mit seinem Wissen und Wollen im Sinne der geschilderten Praxis vorgingen, 24 weitere Optionsgeschäfte. Von diesen endeten siebzehn mit einem Totalverlust und drei mit einem Teilverlust. Der Ausgang der restlichen vier konnte im einzelnen nicht geklärt werden; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch hier ein Gewinn nicht erzielt worden.
Mit Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der sich auch das Tun seiner entsprechend der Vereinbarung handelnden Telefonverkäufer zurechnen lassen muß, als (fortgesetzten) Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Optionsnehmer gewertet. Diese wurden, ohne daß es auf die Täuschung über die Höhe der Aufschläge ankommt, über die Gewinnchancen, nämlich die Werthaltigkeit der Optionen getäuscht (vgl. BGHSt 30, 177). Während die Optionen infolge der hohen Aufschläge den Kunden grundsätzlich keine, allenfalls bei ganz außergewöhnlichem Kursverlauf eine geringe Gewinnchance verschafften, wurde ihnen vorgespiegelt, Gewinne von 20 bis 30 % seien nahezu sicher; in Einzelfällen wurden sogar Gewinne "versprochen". Die Täuschung führte bei allen Optionsnehmern zu einem entsprechenden Irrtum, auf Grund dessen sie über ihr Vermögen verfügten, indem sie den nachteiligen Vertrag abschlossen. Hierdurch erlitten sie einen Schaden in Höhe des Optionspreises. Denn sie erhielten für ihr Geld eine Option ohne reale Werthaltigkeit, einen in ihrer Hand als Spekulationsobjekt wertlosen Gegenstand, weil eine realistische Gewinnerwartung nicht vorhanden war. Daß einige Kunden letztlich nur einen Teil-, nicht einen Totalverlust erlitten haben, ist unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, in dem wegen der hohen Preisaufschläge die Option allenfalls bei ganz außergewöhnlich günstigem Kursverlauf eine geringe Gewinnchance enthielt, aber als Spekulationsmittel in Wirklichkeit ungeeignet und damit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck untauglich war.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß - auch überteuert verkaufte - Optionen während der Laufzeit einen Wert (Marktpreis) haben (vgl. BGHSt 30, 388), also bei Vertragsschluß zum Beispiel objektiv den von den Brokern in London verlangten Preis zuzüglich der Provision eines seriösen inländischen Maklers wert sind. Bei den wegen des überhohen Preises letztlich ohne reale Gewinnchance bleibenden Optionen beläuft sich der Vermögensschaden der börsenunerfahrenen Kunden nicht nur auf die objektivwirtschaftliche Wertdifferenz zwischen der Leistung (der Option) und der Gegenleistung (des Geldbetrages), sondern er erfaßt den ganzen Optionspreis. Denn diese Kunden konnten den den Optionen trotz der hohen Aufschläge während der Laufzeit immer noch innewohnenden Restwert auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, weil sie sich aufgrund der Täuschung des wirklichen Wertes der Optionen überhaupt nicht bewußt waren und keine Veranlassung sahen, ihn rechtzeitig vor dem Verfalltag zu realisieren (vgl. BGHSt 16, 321, 326; RGSt 49, 21). Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von der in BGHSt 30, 388 abgedruckten Entscheidung des 5. Strafsenats ab. In dem dort zugrundeliegenden Fall waren die Optionen auch für die Käufer nicht "völlig wertlos".
Der Angeklagte, der zumindest billigend in Kauf nahm, daß kein Kunde einen Gewinn erzielte und daß die Kunden um ihren Einsatz in voller Höhe geschädigt wurden, handelte schließlich in der Absicht, einem Dritten - der P.-Handels AG - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich den Abschluß der Optionsverträge, zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1961, 684). Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Strafzumessung (vgl. BGHSt 29, 319, 320) läßt Rechtsfehler nicht erkennen und hält sich im Rahmen des diesem zustehenden Ermessen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt