Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1978, Az.: 3 StR 91/78 (S)
Merkmal des Werbens für eine kriminelle Vereinigung ; Gewinnung von Mitgliedern oder Gründung einer kriminellen Vereinigung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 91/78 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 17.10.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 26 - 28
- JZ 1978, 727-728
- MDR 1978, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1536-1537 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.
Prozessführer
Angestellter Ralph Klaus R. aus U., geboren am ... 1954 in A.
Amtlicher Leitsatz
Das Merkmal des Werbens für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist nicht auf eine Werbetätigkeit beschränkt, die auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern der Vereinigung hinzielt. Über eine Werbetätigkeit mit dieser Zielsetzung hinaus werden jedenfalls ähnliche Betätigungen, mit denen eine andersartige Stärkung der Vereinigung und deren gezielte Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt wird, vom Tatbestand erfaßt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Mai 1978
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth
Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 17. Oktober 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in Tateinheit mit zwei Vergehen der Sachbeschädigung, wegen zweier weiterer Vergehen der Sachbeschädigung, wegen zweier Vergehen des Diebstahls, eines versuchten Diebstahls sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Sowohl die Verfahrensrüge des Angeklagten wie seine Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts bleiben ohne Erfolg.
1.
Das Landgericht gründet seine Feststellungen unter anderem auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen M., die dieser vor der Polizei sowie vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte. Die von der Strafkammer auf § 231 Abs. 2 StPO gestützte Verlesung war zulässig. Gegen den früheren Mitbeschuldigten M. war am 14. Januar 1974 Haftbefehl ergangen, weil er sich der Strafverfolgung durch die Flucht nach Kanada entzogen hatte. Die Fahndung nach ihm im Inland (vgl. Bd. III Bl. 707 d.A.) war erfolglos geblieben. Allerdings war im Mai 1976 der damalige Aufenthalt des Zeugen in Kanada festgestellt worden (a.a.O. Bl. 706). Auch zur Zeit der Hauptverhandlung zog die Strafkammer, wie sich aus ihrem Beschluß, mit dem die Verlesung der Niederschrift angeordnet wurde (Bd. IV Bl. 947 d.A.) ergibt, die Möglichkeit in Betracht, er könne jedenfalls über seine in Kanada lebenden Eltern erreichbar sein; sie war aber "davon überzeugt, daß M. angesichts der gesamten Umstände nicht mehr als Zeuge erscheinen würde". Den in Anbetracht der Flucht des Zeugen und des gegen ihn bestehenden Haftbefehls nach der Überzeugung der Strafkammer aussichtslosen Versuch, den Zeugen zur Verhandlung zu laden, brauchte sie nicht zu unternehmen, wenn sie zu dieser Überzeugung auf Grund gewissenhafter Prüfung gekommen war (BGH, Urteil von11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63). An der sorgfältigen Prüfung dieser Frage durch die Strafkammer zu zweifeln, besteht angesichts der bezeichneten Umstände kein Anlaß. Dem die Verlesung anordnenden Beschluß ist auch noch mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer allein eine Vernehmung des Zeugen vor ihr, also in der Hauptverhandlung, als ein der Verlesung der früheren Aussagen überlegenes Erkenntnismittel ansah. Für diese Auffassung, zu der sie ersichtlich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (BGHSt 13, 300, 302) gekommen war, sprach, daß der Angeklagte nur pauschal angab, bei M. handle es sich um einen Lügner und Fantasten, der sein Wissen vom Hörensagen habe und sich daraus etwas zusammenreime, sich im übrigen aber zur Sache im einzelnen nicht einließ (UA S. 36). Unter diesen Umständen hätte eine etwaige Vernehmung des Zeugen durch einen deutschen Konsulatsbeamten oder durch einen kanadischen Richter im Wege der internationalen Rechtshilfe, selbst wenn sie hätte verwirklicht werden können, der Strafkammer ersichtlich nichts genützt; allenfalls eine unmittelbare Vernehmung vor dem erkennenden Gericht hätte ihr einen besseren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen können. Danach war die Verlesung rechtlich zulässig. Daß eine Fülle von Indizien für die Wahrheit der früheren Bekundungen Merkls sprach, ist in dem angefochtenen Urteil eingehend dargetan.
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Tatbestand des "Werbens" für eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) erfüllt hat.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat er sich (unter anderem) beim Anbringen folgender Parolen an den Außenwänden und an bestimmten Glastüren des Justizpalastes in München als Täter beteiligt: "RAF", "Es lebe die RAF" und "RAF wir werden siegen". Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal des Werbens für die kriminelle Vereinigung, die sich selbst die Bezeichnung RAF (Rote-Armee-Fraktion) zugelegt hat.
Eine im Schrifttum vertretene Meinung, die Strafbarkeit des "Werbens" sei beschränkt auf eine Werbetätigkeit, die auf die Gewinnung von Mitgliedern oder auf die Gründung einer kriminellen Vereinigung gerichtet ist (Rudolphi in SK § 129 StGB Rdn 18), findet im Wortlaut der Straf Vorschrift keine Stütze. Auch deren Entstehungsgeschichte bietet dafür keinen Anhalt.
Das Merkmal des Werbens für eine kriminelle Vereinigung ist bei der Reform der Organisationstatbestände durch das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 in § 129 Abs. 1 StGB eingefügt worden; es war auch in den gleichzeitig neu eingeführten §§ 90 a und 90 b StGB entfallen (1). Damit wurde das in § 129 Abs. 1 StGB bereits vorher enthaltene Merkmal des Unter Stutzens ergänzt, und zwar um damit klarzustellen, daß auch die nicht mit einem irgendwie gearteten Erfolg verbundene Werbetätigkeit für eine Vereinigung erfaßt werden solle (vgl. Lüttger, Schafheutle in Protokolle des Sonderausschusses "Strafrecht" des Deutschen Bundestages, 11. Sitzung vom 16. Januar 1964, S. 205, 207, 209 zu §§ 90 a, 90 b StGB i.d.F. der Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums; zu § 90 a Abs. 2 StGB i.d.F. des Vereinsgesetzes vgl. dementsprechend die in BGHSt 20, 89, 90 abgedruckte Entscheidung des Senats). Auch aus den Materialien der Großen Strafrechtskommission, auf deren Vorarbeit bei der Beratung des Vereinsgesetzes zurückgegriffen wurde (vgl. Lüttger a.a.O., S. 204), ergibt sich für eine Einschränkung des Begriffs des Werbens nichts (vgl. Willms in Niederschriften der Großen Strafrechtskommission Bd. 10, S. 152; vgl. auch S. 153). In dem zu §§ 90 a, 90 b StGB i.d.F. der Formulierungshilfe erörterten Sinn ist das Merkmal des Werbens für eine Vereinigung in die Formulierungshilfe des Bundes Justizministeriums zu einer Neufassung der Absätze 1 bis 3 des § 129 StGB aufgenommen (Protokolle des Sonderausschusses, 14. Sitzung vom 6. Februar 1964, S. 249) und vom Gesetzgeber beschlossen worden. Damit wurde einerseits § 129 Abs. 1 StGB, der vorher neben der Mitgliedschaft lediglich das sonstige Unterstützen der Vereinigung mit Strafe bedrohte, dahin ausgeweitet, daß auch ein in der Form des Werbens für die Vereinigung erfolgender Versuch der Förderung erfaßt wird (Dreher, Protokolle, 11, Sitzung vom 16. Januar 1964, S, 208). Gleichzeitig wurde für den Bereich der Vorschriften über Zuwiderhandlungen gegen Partei- und Vereinigungsverbote (§§ 90 a, 90 b StGB i.d.F. des Vereinsgesetzes) klargestellt, daß sonstige Versuche einer Förderung nicht mehr - wie vorher durch die §§ 42, 47 BVerfGG - erfaßt sein sollten. An keiner Stelle der Erörterungen zum Begriff des Werbens ist im Gesetzgebungsverfahren eine Einschränkung im Sinne einer auf die Gewinnung von Mitgliedern gerichteten Werbetätigkeit auch nur erwogen worden. Das gilt auch für die Beratungen zum Achten Strafrechtsänderungsgesetz, in dessen Rahmen dieses Merkmal zunächst auch für die schließlich als §§ 84, 85 StGB Gesetz gewordenen Nachfolgevorschriften für die §§ 90 a und 90 b StGB vorgesehen war (vgl. den Regierungsentwurf eines 8. StAG, Bundesrats-Drucks. 264/66, S. 20). Das Merkmal des Unterstützens ist nie in dem eingeschränkten Sinne verstanden worden, daß damit nur eine Förderung der Vereinigung durch die Zuführung neuer Mitglieder erfaßt sein sollte. Auch das spricht dafür, daß für das Merkmal des Werbens keine entsprechende Einschränkung gelten soll.
Die Gesetzesmaterialien enthalten auch keinen Hinweis im Sinne der im Schrifttum weiterhin vertretenen Auffassung, neben dem Werben für die Gründung einer kriminellen Vereinigung sei lediglich eine auf die Gewinnung von Anhängern gerichtete Werbetätigkeit erfaßt (Mösl in LK, 9. Aufl. StGB § 129 Rdn 15; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 129 Rdn. 14).
Ist somit eine dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte widersprechende Beschränkung des Merkmals "werben" in § 129 Abs. 1 StGB auf eine 1 die Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern erstrebende Werbetätigkeit abzulehnen, so bedarf es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner abschließenden abgrenzenden Umschreibung dieser Tatbestandsvariarrbe. Denn über eine Werbetätigkeit mit dieser Zielsetzung hinaus werden jedenfalls ähnliche Betätigungen, mit denen eine andersartige Stärkung der Vereinigung und deren gezielte Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt wird, vom Tatbestand erfaßt (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 129 Rdn 4) und damit auch eine so deutlich auf die Förderung der kriminellen Vereinigung zielende Werbetätigkeit, wie das Landgericht sie bei dem Angeklagten festgestellt hat.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
(1) Red. Anm.: