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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1986, Az.: VI ZR 151/85

Sorgfaltspflicht; Ein- und Aussteigen; Direktklage; Leistungsfreiheit; Gefahrerhöhung; Haftpflichtversicherer; Beweislast; Lohnfortzahlung; Schadensersatz; Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1986
Aktenzeichen
VI ZR 151/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1986, 45
  • MDR 1987, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 87-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 1231-1233 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO.

2. Nimmt ein Geschädigter einen Haftpflichtversicherer im Wege der "Direktklage" nach § 3 Nr. 1 PflVG auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch und wendet dieser ein, er sei gegenüber seinem VN leistungsfrei geworden, weil dieser eine Gefahrerhöhung an dem Fahrzeug vorgenommen habe, so trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, daß die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß hatte.

3. Soweit einem Geschädigten, der in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, von seinem österreichischen Arbeitgeber nach § 2 österr. EFZG der Lohn fortgezahlt wird, ist er i. S. des § 158c Abs. 4 VVG in der Lage, Ersatz seines Schadens von einem SVT zu erlangen, da der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt in voller Höhe zu erstatten.