Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1999, Az.: BVerwG 8 B 6.99; 8 PKH 1.99
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Beurteilung des besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme; Bedeutsamkeit der technischen Abwicklung des Eingriffsaktes; Besatzungsrechtswidrigkeit des Vermögenszugriffes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 6.99; 8 PKH 1.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Weimar - 21.09.1998 - AZ: 6 K 1508/97
- nachfolgend
- BVerwG - 06.04.1999 - AZ: BVerwG 8 PKH 1.99; 8 B 6.99
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f, K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg. Prozeßkostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das ist aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht der Fall.
Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
2.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Das setzt eine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht voraus.
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die beiden von der Beschwerde gestellten Rechtsfragen zu klären. Sie sind nämlich durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinlänglich geklärt.
Soweit die Beschwerde die Frage stellt: "Fällt es noch unter den Begriff der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung (§ 1 Abs. 8 a VermG), wenn der eigentliche Vollzug einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahme erst fünf Jahre nach Beendigung des Zeitraums geschieht, der die besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahmen eingrenzt (8.5.1945 bis 7.10.1949)?", ergibt sich die Antwort bereits aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 3 S. 4). Danach ist die bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung. In seiner Entscheidung hat der 7. Senat es für rechtlich unerheblich angesehen, daß in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Übergang in Volkseigentum grundbuchrechtlich erst im Jahre 1953, also vier Jahre nach Gründung der DDR, vollzogen worden ist. Nichts anderes gilt für den Fall des Klägers, bei dem noch ein Jahr später die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Auch hier geht es um die bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts, die für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme bedeutungslos ist.
Soweit die Beschwerde die Frage stellt: "Fällt es noch unter den Begriff der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung (1945 bis 1949), wenn die zugrundeliegende 'Rechtsgrundlage' nicht nur exzessiv oder willkürlich, sondern schlicht falsch angewandt wird?", so ist auch diese Frage durch die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, der sich der erkennende Senat anschließt. Mit Urteil vom 28.Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 275.52 <55>) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 lit.aVermG selbst dann nicht entfällt, wenn der Zugriff auf das Vermögen durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt war. "Das in § 1 Abs. 8 lit.aVermG enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" weist keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht auf. Von Belang kann vielmehr nur sein, auf welche Rechtsnorm oder Hoheitsakte der Enteignende seine Maßnahme gründete und ob sie in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel. Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen ..." (BVerwG a.a.O.). Die von der Beschwerde angeführte "falsche Anwendung der Rechtsgrundlage" schließt damit die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 lit.aVermG keineswegs aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krauß
Golze