Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1998, Az.: 3 StR 620/97
Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Fehler bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne und bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ; Vorliegen einer umfassenden Aufklärungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 620/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 10840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 10.07.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende
Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat die Strafkammer sichergestelltes Rauschgift und weitere Gegenstände eingezogen, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der der Strafausspruch, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles, beanstandet wird. Das Rechtsmittel greift durch.
Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Entgegen dem Wortlaut des umfassenden Aufhebungsantrags ergibt sich aus der Begründung, daß mit der Revision nicht der gesamte Rechtsfolgenausspruch, sondern nur die Fehlerhaftigkeit der Strafzumessung angegriffen wird.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sowohl bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind der Strafkammer Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten unterlaufen.
Obwohl die Angeklagte 1993 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (UA S. 6), geht das Landgericht im Widerspruch hierzu bei der Strafzumessung davon aus (UA S. 14, 18), daß die Angeklagte nicht einschlägig vorbelastet sei.
"Besonders hohes Gewicht" hat die Strafkammer dem als umfassende Aufklärungshilfe gewerteten Nachtatverhalten beigemessen. Die Angeklagte habe den ihr von ihrem Auftraggeber H. übergebenen Zettel, auf dem die in Den Haag anzurufende Telefonnummer notiert war, den Beamten übergeben und in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, daß sie auch in bezug auf H. alles gesagt habe, was sie wußte (UA S. 17, 14). Eine umfassende Aufklärungshilfe der Angeklagten ist im Urteil nicht näher belegt. Vielmehr sprechen die hierzu an anderen Stellen im Urteil getroffenen Feststellungen eher dagegen. So hat die Angeklagte den Zettel nicht bei ihrer Festnahme, sondern erst im späteren Verlauf der Ermittlungen (mit einer korrigierten Telefonnummer) den Ermittlungsbeamten ausgehändigt (UA S. 11). Unklar ist überdies, ob dies erst dadurch geschah, daß der Zettel in der Hauptverhandlung vom Verteidiger zur Akte gegeben wurde (UA S. 11). Weiter stellt das Urteil fest, daß die Angeklagte erst in der Hauptverhandlung freiwillige Hinweise auf H. gegeben habe (UA S. 14). Nicht dargelegt hat das Landgericht, was aus der auf UA S. 7 erwähnten, von H. der Angeklagten übergebenen Visitenkarte geworden ist, aus der sich unter Umständen nähere Hinweise auf die Person ihres Auftraggebers hätten ergeben können.
Hohe Bedeutung (UA S. 12) und besonders hohes Gewicht hat der Tatrichter dem offenen und umfassenden Geständnis der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl beigemessen (UA S. 17) und es bei der Strafzumessung im engeren Sinne und der Aussetzungsentscheidung erneut stark gewichtet (UA S. 18). Warum die Kammer das Geständnis derart gewichtet hat, ist nicht näher belegt und verträgt sich auch nicht ohne weiteres damit, daß die Angeklagte nach dem Passieren der Grenze bei der Überprüfung die Frage nach mitgeführtem Rauschgift verneinte, erst nach dessen Entdeckung auf Vorhalt angab, es handele sich um Kokain (UA S. 11), und sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen hat (UA S. 12). Nachdem die Polizeibeamten das mit Klebeband umwickelte Kokainpaket (1.096 Gramm; 450,5 Gramm KHCl) unter der von der Angeklagten getragenen Jacke entdeckt hatten, lag auch ohne ihr Geständnis offen zutage, daß sie es transportiert hatte und von welcher Qualität es war. Wäre - wie hier - Leugnen aussichtslos, kommt dem ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnis regelmäßig nur geringes Gewicht zu (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 29 d m.w.Nachw.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Rechtsfehler dahin ausgewirkt haben, daß die Strafkammer auch der Menge des von der Angeklagten als Kurierin eingeführten Rauschgifts - die nicht geringe Menge ist um etwa das 90fache überschritten - nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen und deshalb insgesamt auf eine schuldunangemessen milde Strafe erkannt hat. Der Senat weist darauf hin, daß besonders niedrige Strafen dem organisierten Rauschgifthandel die Anwerbung von Kurieren erleichtern. Allen Personen, die mit Drogen umgehen, muß aber nachhaltig vor Augen geführt werden, daß das illegale Verbringen von Betäubungsmitteln nach Deutschland ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt, weil die Tat große Gefahren für die Volksgesundheit in sich birgt. Ein zu mildes Urteil hat deshalb in mehrfacher Hinsicht nachteilige Wirkungen für die Bekämpfung des inländischen Drogenhandels und für die Erreichung des mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten Zwecks (BGH NStZ 1995, 77 f.).
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister