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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1977, Az.: 3 StR 67/77

Anforderungen an die Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellung einer künftigen Gefährlichkeit des Täters; Wiederholungsgefahr bei Sorgfaltspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1977
Aktenzeichen
3 StR 67/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 03.12.1976

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Prozessführer

Hausfrau Else P. geborene W. aus M., geboren am ... 1943 in R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 23. März 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die gerichtliche Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

Die Strafkammer stellt fest, die Beschuldigte habe das Frostschutzmittel Glysantin, das sie in den Brei ihres Kindes mischte, für ein Verdünnungsmittel gehalten (UA S. 7). Wie sich jedenfalls klar aus der rechtlichen Würdigung der Tat im Urteil ergibt, geht sie nicht davon aus, die Beschuldigte habe mit natürlichem Tötungsvorsatz gehandelt; vielmehr nimmt das Urteil an, die Beschuldigte habe lediglich die von jedermann zu fordernde Sorgfalt nicht beachtet (UA S. 13).

3

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen stellt die Strafkammer eine "starke erweiterte Suizidtendenz" fest und als Folge dieses Zustands eine Gefährlichkeit der Beschuldigten für die Allgemeinheit (UA S. 13/14). Diese habe ihre Tat in einer reaktiven Angstphase und einem depressiv bedingten Ausnahmezustand begangen (UA S. 10). Sofern die Beschuldigte mit ihrer Tochter Sylvia oder etwa anderen ihr anvertrauten Minderjährigen, wenn auch nur für Stunden, zusammenkomme, sei in einer der bei ihr eintretenden reaktiven Angstphasen Wiederholungsgefahr gegeben (UA S. 14).

4

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Anordnung der Maßregel zu begründen. § 63 StGB setzt hierzu die Feststellung voraus, daß von dem Täter infolge seines Zustands der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuld fähigkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Das bedeutet, daß die auslösende Tat insoweit für die künftige Gefährlichkeit des Täters symptomatisch sein muß, als auch sie Ausfluß eines Zustandes ist, der künftige Straftaten erwarten läßt (vgl. BGHSt 5, 140; 24, 134; Dreher, StGB 36. Aufl. § 63 Rdn 7).

5

Daß und wieso die bei der Beschuldigten auftretenden "reaktiven Angstphasen" eine von ihr ausgehende Gefährlichkeit begründen, macht das Urteil nicht deutlich. Der Zusammenhang mit einer Angstsituation wäre dann ersichtlich, wenn die Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz ihre Tochter hätte töten wollen, um von der Last der sie bedrückenden Verantwortung für das Kind befreit zu sein. Für eine solche Annahme hätte an sich sprechen können, daß die Strafkammer auch auf eine starke erweiterte Suizidtendenz abhebt, falls darunter zu verstehen sein sollte, daß über eine auf die eigene Person bezogene Tötungsneigung hinaus bei ihr die Tendenz besteht, andere Personen mit in den Tod zu nehmen. Die Strafkammer geht aber lediglich von einer Nichtbeachtung der Sorgfalt aus, also doch wohl von einem versehentlichen Vergreifen in der Auswahl des bei der Zubereitung des Speisebreis verwendeten Verdünnungszusatzes, der einem "normalen", des Lesens und Schreibens kundigen schuldfähigen Menschen nicht unterlaufen wäre (vgl. UA S. 7, wo das Urteil auf die Lese- und Schreibunkundigkeit und UA S. 13, wo es auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs für einen Schuldfähigen abhebt), und knüpft daran die Feststellung einer Wiederholungsgefahr. Sie begründet die Wiederholungsgefahr mit den bei der Beschuldigten gelegentlich auftretenden reaktiven Angstphasen. Daß dieser seelische Ausnahmezustand nach seiner Art für eine Nichtbeachtung der Sorgfalt ursächlich sei, ist nicht dargetan und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Daß er die Gefahr einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Tötung wahrscheinlich mache, ist nicht festgestellt.

6

Auch daß eine unsorgfältige Speisezubereitung - insbesondere nach dem inzwischen Vorgefallenen - mit Wahrscheinlichkeit die Körperverletzung oder den Tod eines Menschen, namentlich der Tochter Sylvia, zur Folge hätte, ist nicht ausreichend begründet. Der Grund für die vom Urteil hinsichtlich der Gefährdung getroffene Unterscheidung zwischen dem Ehemann der Beschuldigten, für den eine Gefährdung ausgeschlossen wird (UA S. 10), und der inzwischen immerhin 10jährigen Tochter Sylvia - die auch zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer nur wenig jünger war - ist nicht ohne weiteres zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß es nach dem neuen Recht für die Frage der Anordnung bedeutungslos ist, ob eine - mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit - bestehende Gefahr durch andere Mittel abwendbar ist.

7

Auch diese Frage, ob eine solche Gefahr auf andere Weise abgewendet werden kann, hat die Strafkammer nicht ausreichend geprüft; im Falle erneuter Anordnung der Maßregel durch die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer müßte untersucht werden, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel in Betracht kommt. Rechtfertigen besondere Umstände die Erwartung, daß der Zweck der Unterbringung auch durch eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erreicht werden kann, so ist das Gericht zur Aussetzung verpflichtet. Die besonderen Umstände könnten hier darin gesehen werden, daß die Beschuldigte in geordneten familiären Verhältnissen lebt und daß es - vermutlich - unschwer möglich sein wird zu verhindern, daß ihr andere Minderjährige anvertraut werden, so daß dann als Gegenstand einer Gefährdung allein ihre bereits 10jährige Tochter Sylvia in Betracht käme. Im Rahmen einer im Falle der Aussetzung eintretenden Führungsaufsicht (§ 67 b Abs. 2 StGB) würde der Beschuldigten nicht nur ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden, es könnten ihr vom Gericht auch Weisungen erteilt werden (§ 68 b StGB), mit denen sich möglicherweise jede Gefahr von ihrer Tochter und anderen Minderjährigen abwenden ließe. Ob sich auf diese Weise insbesondere erreichen ließe, daß die Beschuldigte der Pflicht zur ständigen Fürsorge für ihre Tochter enthoben und von jedem gefahrdrohenden unbeaufsichtigten Zusammensein mit ihr ferngehalten wird, müßte geprüft werden. Mit dem als musterhaften Ehemann und aufopfernden Vater bekannten Mann der Beschuldigten könnte eine günstige Voraussetzung für eine zumutbare und wirksame Überwachung gegeben sein.

Schmidt
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth