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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1951, Az.: II ZR 11/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1951
Aktenzeichen
II ZR 11/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.12.1949
Landgerichts in Düsseldorf - 01.07.1949

Fundstellen

  • DB 1951, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 598 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1951, 402 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Restaurateurs Wilhelm V., D., M.strasse ...,

Prozessgegner

das Bankhaus J. H. V. & Co. K.G. in D., N.str. ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Bankier Wilhelm W., D., N.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

"Irgendwie abhanden gekommen" ist ein Scheck nicht nur im Falle des unfreiwilligen Besitzverlustes, sondern auch, wenn demjenigen, der den Scheck veräussert, die Verfügungsbefugnis hierzu ermangelt. Wer einen solchen Inhaberscheck bösgläubig oder grob fahrlässig erworben hat, ist nicht Scheckeigentümer geworden und muss sich trotz seiner formellen Legitimation, den Mangel seiner materiellen Berechtigung von jedem Scheckverpflichteten entgegenhalten lassen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter, der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Dezember 1949 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, vom 1. Juli 1949 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand.

1

Die Klägerin, die ein Privatbankgeschäft betreibt, ist Inhaberin eines Inhaberschecks über einen Betrag von 77.000 RM, der das Datum vom 27. März 1948 trägt. Der Scheck ist von dem Beklagten ausgestellt und auf die Städtische Sparkasse in D., Zweigstelle ... gezogen. Die Klägerin hat den Scheck der bezogenen Sparkasse am 30. März 1948 vorgelegt, die Sparkasse hat ihn nicht eingelöst. Die Vorlage und die Nichtzahlung hat die Sparkasse auf dem Scheck am 30. März 1948 bestätigt.

2

Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von dem Beklagten als Aussteller des Schecks die Schecksumme nebst Zinsen und Vergütung. Im Scheckprozess klagend, hat sie diesen Anspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, und für den Verurteilungsfall gebeten, ihm die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

3

Das Landgericht hat den Beklagten am 9. April 1948 unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte antragsgemäss verurteilt.

4

Im Nachverfahren hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe bewusst zu seinem Nachteil gehandelt. Insoweit hat er auf die von der Klägerin selbst vorgetragenen Umstände des Scheckerwerbs Bezug genommen, insbesondere darauf, dass der Scheck der Klägerin ausserhalb ihres Geschäftsbetriebes, in der Privatwohnung ihres persönlich haftenden Gesellschafters am Ostermontag 1948 abends von einem ihr bis dahin unbekannten Angehörigen der Besatzungstruppe vorgelegt werden sei und die Klägerin an diesen den Scheckbetrag ausgezahlt habe, ohne von dem Besatzungsangehörigen ein Indossament zu verlangen. Der Beklagte hat weiter behauptet, die in Zahlen auf dem Scheck angegebene Schecksumme sei ersichtlich geändert. Der Scheck trage als Ausstellungsdatum das Datum vom 27. März 1948, tatsächlich sei aber der Scheck erst am 29. März 1948 ausgestellt worden. Der Scheck trage keine Unterschrift, zum mindesten sei sie unleserlich. Er, der Beklagte, habe den Scheck einem Angehörigen der Besatzungstruppe gegeben, der ihm vorgeschlagen habe, für ihn einen Brillantenkauf mit einem Dritten abzuschliessen. Hierbei habe der Besatzungsangehörige dem Verkäufer den Scheck verweisen wollen. Es sei mit dem Schecknehmer vereinbart worden, dass, sofern es zu dem beabsichtigten Kauf nicht kommen sollte, der Scheck noch am gleichen Tage dem Beklagten zurückgegeben werden müsse. Weder habe der Besatzungsangehörige die Brillanten dem Beklagten üb erbracht, noch habe er ihm den Scheck zurückgegeben. Schliesslich hat der Beklagte eingewendet, die Klägerin habe den Scheck unentgeltlich erworben. Der Klägerin, die ein Bankgeschäft betreibe, sei bekannt gewesen, dass es einem Angehörigen der Besatzungsmacht auch verboten sei, mit deutschen Staatsangehörigen Geldgeschäfte in deutscher Währung zu machen.

5

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Der Inhaber des Schecks habe sich ihr durch amtliche Legitimationspapiere als amerikanischer Sergeant der Besatzungstruppe Paul G. ausgewiesen. Sie habe den Scheck eingelöst, um der amerikanischen Militärbehörde in D., mit der sie in Geschäftsverbindung stehe, gefällig zu sein. Diese Dienststelle habe ihr auch den Besuch des Paul G. telefonisch angemeldet. Die Privatwohnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin sei mit ihren Geschäftsräumen verbunden, somit habe keine Schwierigkeit bestanden, den zur Einlösung erforderlichen Geldbetrag zu beschaffen. Der Scheck sei von der Klägerin eingelöst werden, Grahan habe über den Empfang des Geldes auf einem besonderen Blatt quittiert. Die an Grahan geleistete Zahlung sei ordnungsmässig in den Büchern der Klägerin verbucht worden.

6

Mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Währungsumstellung hat die Klägerin beantragt, das im Scheckprozess ergangene Urteil unter Aufhebung des Vorbehalts mit der Massgabe zu bestätigen, dass der Beklagte verurteilt wird, den Betrag von 7.725,67 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 30. März 1948 an die Klägerin zu zahlen.

7

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.

8

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Juli 1949 unter Aufhebung des Urteils vom 9. April 1948 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen das im Scheckprozess ergangene Urteil als vorbehaltlos erklärt und mit der Massgabe bestätigt, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 7.725,67, nebst 6 % Zinsen seit dem 30. März 1948 zu zahlen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts vom 1. Juli 1949 erstrebt, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

10

Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der von dem Beklagten ausgestellte Scheck, den die Klägerin im Besitz hat, den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und die von dem Beklagten hiergegen geltend gemachten Einwendungen unbegründet sind. Insoweit hat auch die Revision keine Angriffe erhoben.

11

Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, dass der Scheck von dem Beklagten ordnungsmässig begeben worden sei, selbst wenn hierbei mit dem ersten Schecknehmer verabredet worden wäre, der Scheck solle nur zur Sicherheit dienen. Es führt weiter aus, der Umstand, dass der erste Schecknehmer ein Mitglied der Besatzungstruppe gewesen und von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sei, ebenso der Umstand, dass eine Dienstvorschrift bestehe, die einem Mitglied der Besatzungstruppe Geschäfte mit Deutschen untersage, stehe der Rechtsgültigkeit der Scheckverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entgegen. Einwendungen aus der Vereinbarung des Beklagten mit dem ersten Schecknehmer oder aus Anfechtung wegen Betrages könnten, da sie sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu dem früheren Schecknehmer gründeten, der Klägerin nur entgegen gehalten werden wenn diese bei Erwerb des Schecks bewusst zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe. Hierfür habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht.

12

Mit Recht macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht hierbei die Vorschriften des Militärgesetzes Nr. 53 nicht beachtet und es unterlassen habe, zu prüfen, ob auf Grund der Vorschrift des Art. 21 ScheckG dem Beklagten Einwendungen gegen die Klägerin zustehen.

13

Es kommt im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Scheck vom Aussteller dem ersten Schecknehmer ordnungsgemäss begeben wurde, sondern die Entscheidung hängt zunächst davon ab, ob der Begebungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vormann dem amerikanischen Besatzungsangehörigen G., dessen Identität mit dem ersten Schecknehmer nicht festgestellt ist, rechtsgültig zustande gekommen ist. Auch mit den weiteren Ausführungen, dass zur Zeit der Begebung des Schecks lediglich eine die Angehörigen der Besatzungstruppe bindende Dienstanweisung vorgelegen habe, nach welcher ihnen Geschäfte mit Deutschen untersagt gewesen seien, eine solche Dienstvorschrift aber auf die Beziehungen der Parteien keine rechtliche Wirkung ausüben könne, wird das Berufungsgericht der Sache nicht gerecht. Denn jedenfalls ist das Gesetz Nr. 53, welches zur Zeit des Abschlusses des in Streit befangenen Geschäftes in dem im Amtsblatt Nr. 3 S. 22 f der Militärregierung Deutschland, Kontrollgebiet der 21. Armeegruppe, veröffentlichten Wortlaut in der Britischen Zone Deutschlands in Kraft war, auch für Deutsche rechtsverbindlich und muss als Bestandteil deutschen Rechts angesehen werden (vgl. OGHZ 3, 82 f).

14

Nach Art. I Abs. 2 a dieses Gesetzes sind alle Geschäfte vorbehaltlich einer von der Militärregierung ordnungsmässig erteilten Genehmigung oder einer von ihr erlassenen Anweisung verboten, welche zum Gegenstand "Vermögen" haben, gleichgültig wo es sich befindet, vorausgesetzt, dass das Geschäft zwischen Personen innerhalb Deutschlands und Personen ausserhalb Deutschlands abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des Art. I Abs. 2 a des Gesetzes Nr. 53 sind bei der Hingabe des Schecks durch Grahan an die Klägerin erfüllt. Ein Inhaberscheck ist "Vermögen"; in ihm wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen die Scheckverpflichteten verbrieft. Die Begebung eines Schecks ist ein Geschäft im Sinne des Gesetzes Nr. 53. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft mit den Sitz in Düsseldorf, ist nach der Begriffsbestimmung des Art. VII 11 e des Gesetzes Nr. 53 eine Person innerhalb Deutschlands. Grahan ist, wie die Klägerin selbst vorträgt, amerikanischen Staatsbürger, der in amerikanischer Militäruniform sich in D. durch seine Legitimationspapiere als auf der Durchreise befindliches Mitglied der Besatzungstruppen ausgewiesen hat. Ein bei der Besatzungsarmee dienender amerikanischer Staatsbürger gilt als Devisenausländer, da er durch seinen lediglich dienstlichen Aufenthalt im Besatzungsgebiet nicht auch dort seinen Wohnsitz begründet hat (vgl. Polke in Gesetz und Recht, Heft 12 Bd. I A S. 371). Diese schon bisher vertretene Rechtsansicht ist durch das in Oktober 1950 verkündete Gesetz Nr. 40 betreffend Beschränkungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Betätigung von Angehörigen der Alliierten Streitkräfte bestätigt worden (ABl AllHohKom vom 27. Oktober 1950 S. 635 f). In diesen Gesetz wird in Art. 12 letzter Absatz ausdrücklich festgestellt, dass Angehörige der Alliierten Streitkräfte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Für das die Devisenbewirtschaftung regelnde Gesetz Nr. 53 muss sinngemäss das Gleiche gelten.

15

Nach Art. V des Gesetzes Nr. 53 sind Geschäfte nichtig, die in Umgehung des Gesetzes vorgenommen werden. Die Umstände, unter denen die Übergabe des Schecks von G. an die Klägerin erfolgte, lassen erkennen, dass das Geschäft in dieser Absicht abgeschlossen wurde. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass ihrem persönlich haftenden Gesellschafter die Haftung des Granen als Ausländer und Exterritorialer zweifelhaft gewesen sei und er ihn aus einem etwaigen Scheckprozess habe herauslassen wollen. Aus diesem Grunde habe ihr persönlich haftender Gesellschafter den Ausländer Grahan den Scheck nicht girieren lassen. Vielmehr habe er von G. eine Quittung über den Empfang des Scheckbetrages auf einem besonderen Blatt verlangt. Hieraus geht hervor, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin die Beschränkungen im Geld- und Scheckverkehr mit Devisenausländern bekannt waren und er die angeführten Vorsichtsmassregeln traf, um das Gesetz zu umgehen. Die Voraussetzung des Art. V des Gesetzes Nr. 53 ist somit erfüllt, mithin der Begebungsvertrag zwischen G. und der Klägerin sowie die Eigentumsübertragung am Scheck auf die Klägerin nichtig.

16

Zu prüfen bleibt jedoch, ob etwa ein gutgläubiger Erwerb des Schecks durch die Klägerin mit der Folge eingetreten war, dass die Klägerin sich den Mangel ihres Erwerbsgeschäftes von der Beklagten nicht braucht entgegenhalten zu lassen. Als Inhaberpapier wird der Inhaberscheck nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff BGB übertragen. Auch die sachenrechtlichen Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb gelten für den Inhaberscheck, sie erfahren jedoch durch Art. 21 ScheckG eine wesentliche Abwandlung (Gussowski-Albrecht ScheckG zu Art. 5 Note 8). Art. 21 ScheckG erweitert sowohl den Begriff des "Abhandenkommens" als auch den Begriff des "guten Glaubens" des BGB. Abhanden gekommen ist eine Sache im Sinne des BGB, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen und ohne sein Zutun den Besitz verloren hat (RGZ 101, 125). Das Scheckgesetz spricht im Art. 21, dem der gleichlaufende Art. 16 Abs. 2 WG entspricht, von "irgendwie abhanden gekommen." Schon aus diesem Wortlaut geht hervor, dass dieser Begriff im Scheck- und Wechselgesetz in einem weiteren Sinne auszulegen ist (vgl. Staub-Stranz Kommentar zum Wechselgesetz zu Art. 16 Abs. 2 Note 23). "Irgendwie abhanden gekommen" ist ein Scheck dem Scheckinhaber, wenn er ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in andere Hände gelangt ist, insbesondere wenn derjenige, der das Veräusserungsgeschäft vernimmt, weder berechtigt noch befähigt ist, den Scheck zu freiem Eigentum zu veräussern; sei es, dass er wegen Geschäftsunfähigkeit hierzu nicht in der Lage ist, sei es, dass das Veräusserungsgeschäft an einem Mangel der Verfügungsbefugnis des Veräusserers leidet (Quassowski-Albrecht zu Art. 21 Note 3- 6; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz Bem. 3 B zu Art. 16 WG). Alle diese Rechtsmängel werden aber anders als in Sachenrecht durch den guten Glauben des Erwerbers nach der Vorschrift des Art. 21 ScheckG geheilt. Nur wer im bösen Glauben den Scheck erworben hat oder derjenige, dem bei Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist zur Herausgabe des Schecks verpflichtet und kann daher Rechte aus dem Scheck nicht mehr herleiten. Hat der Inhaber eines solchen irgendwie abhanden gekommenen Schecks bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt, so ist er mithin nicht Eigentümer des Schecks geworden. Das gilt auch für einen Inhaberscheck. In einem solchen Falle greift das materielle Recht durch, das dem bösgläubigen oder grob fahrlässigen Erwerber, obwohl er durch den Besitz des Schecks legitimiert ist, ein Recht am Scheck abspricht (Quassowski-Albrecht zu Art. 21 Note 10). Der Einwand der mangelnden materiellen Berechtigung des Scheckinhabers steht auch beim Inhaberscheck jedem Scheckverpflichteten zu (Quassowski-Albrecht zu Art. 22 ScheckG Note 23 und Art. 21 Note 12). Dieser muss sowohl die dem Rechtserwerb entgegen stehenden Mängel als auch die Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Erwerbes beweisen.

17

Unter Anwendung der vorstehenden Bestimmungen des Art. 21 ScheckG auf den vorliegenden Rechtsstreit war somit zu prüfen, ob der Scheck Grahan irgendwie abhanden gekommen war und ob die Klägerin bei Erwerb des Schecks bösgläubig oder grob fahrlässig handelte.

18

Indessen bedurfte es zur Nachholung dieser Prüfung keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da die vom Berufungsurteil getroffenen Feststellungen in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt dem Senat es ermöglichen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Grahan fehlte die Befugnis, der Klägerin Rechte an dem Scheck zu übertragen. Die Vorschrift des Art. V des Gesetzes Nr. 53 stand ihr entgegen. Der Scheck war somit G. irgendwie abhanden gekommen. Andererseits steht fest, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin absichtlich es aus den oben dargelegten Gründen Unterlassen hat, den Scheck von G. einem Angehörigen der amerikanischen Besatzungstruppe, girieren zu lassen. Aus diesen Umständen, verbunden mit der weiteren unbestrittenen Tatsache, dass die Klägerin gewerbsmässig ein Bankgeschäft betreibt, dass sie nach ihrem eigenen Vortrage mit der amerikanischen Dienststelle in Düsseldorf im Geschäftsverkehr stand, ist zu folgern, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin in Jahre 1948 das Gesetz Nr. 53, das in der Britischen Zone schon seit 1945 galt, bekannt war. Er handelte daher beim Erwerb des Schecks bösgläubig, zu mindestens aber grob fahrlässig, sofern ihm die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 53 unbekannt geblieben sein sollten, oder er die Verbotsvorschriften dieses Gesetzes nicht in vollem Umfange kannte. Es gehörte zu seiner Berufspflicht als Bankier, sich mit dem Inhalt dieses Gesetzes, das bereits jahrelang in der Britischen Zone Deutschlands in Geltung war, vertraut zu machen.

19

Die Voraussetzungen, unter denen durch Art. 21 ScheckG ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist, sind somit erfüllt. Der Klägerin fehlt daher das Eigentum am Scheck und damit das Gläubigerrecht. Der Beklagte kann der Klägerin diesen Mangel im Rechte mit befreiender Wirkung entgegenhalten. Ob die weiteren Einwendungen des Beklagten, die Klägerin habe den Scheck unentgeltlich von Grahan erhalten, und sie habe nur die Stellung eines Incassomandatars gehabt, durchgreifen, kann daher unerörtert bleiben.

20

Die Klage ist somit unbegründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 1. Juli 1949 mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

gez. Dr. Canter zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Haidinger gez. Dr. Drost gez. Dr. Selowsky gez. Dr. Fischer