Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1991, Az.: 7 AZR 170/91
Befristung; Begründung; Volkshochschule; Sozialstaatliche Sonderaufgaben; Verwaltungsaufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.1991
- Aktenzeichen
- 7 AZR 170/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bremen 14.11.1989 - 3 Ca 3056/89
- LAG Bremen - 24.10.1990 - AZ: 2 Sa 62/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ArbRB 2003, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
- AuR 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 2008 (Kurzinformation)
- DB 1992, 2635-2636 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 264
- NZA 1993, 361 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1992, 398 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1993, 34-35 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG ist kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
2. Veranstaltet eine Volkshochschule Lehrgänge, die von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert werden, und nimmt sie dabe nach weitgehend von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Vorgaben jeweils befristet übertragene sozialstaatliche Sonderaufgaben von begrenzter Dauer wahr, so stellt zwar der projektbedingte personelle Mehrbedarf einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer zu befristen. Die projektbezogenen Gründe rechtfertigen aber nicht befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die nicht mit der Durchführung bestimmter Lehrgänge, sondern mit lehrgangsübergreifenden Verwaltungsaufgaben betraut sind (im Anschluß an BAGE 52, 122 und 52, 133 = AP Nr. 101 und 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie Urteil vom 24.9.1986 - 7 AZR 669/84 - AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1979).
3. Eine Aufgabe von begrenzter Dauer im Sinne der Nr. 1 b SR 2y BAT liegt nur dann vor, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages zu erwarten ist, daß diese Aufgabe innerhalb der in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Nr. 1 SR 2y BAT bestimmten Frist von fünf Jahren endgültig beendet ist. Für eine solche Prognose muß es ausreichend konkrete Anhaltspunkte geben.