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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: 2 BvL 15/14

Antrag auf konkrete Normenkontrolle bzgl. der Regelung über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und dem Mitunternehmer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
2 BvL 15/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:ls20250704.2bvl001514

Verfahrensgang

vorgehend
FG München - 08.11.2012 - AZ: 10 K 1984/11
BFH - 11.12.2013 - AZ: I R 4/13
nachfolgend
BFH - 11.03.2026 - AZ: I R 13/25 (I R 4/13)

Fundstellen

  • BB 2025, 1749 (Pressemitteilung)
  • FR 2025, 1150
  • IStR 2025, 563
  • NWB 2025, 2111 (Pressemitteilung)
  • StuB 2025, 594
  • WPg 2025, 938

Redaktioneller Leitsatz

Bei einer konkreten Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen.

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
1. ob § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 des Grundgesetzes verstößt, weil hierdurch Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (1997) - hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen - für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien 1989) und Deutschland lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Italien 1989),
2. ob in gleicher Weise § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 des Grundgesetzes verstößt, weil hierdurch eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (1997) für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ebenfalls ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters gilt,
3. ob § 52 Absatz 59a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 nunmehr § 52 Absatz 59a Satz 11 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes und § 52 Absatz 59a Satz 10 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2013 - I R 4/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 4. Juli 2025 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I.

1

Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.

2

Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidungserheblichkeit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Bei einer Normenkontrolle müsse die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 [BVerfG 25.04.1979 - 1 BvL 18/70] <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>; stRspr). Infolgedessen erscheine eine Wahrung der Darlegungsanforderungen unter anderem deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die Einkünfte der inländischen GmbH & Co. KG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein dürfte. Denn in diesem seien die Feststellungen für verschiedene Mitunternehmerschaften - nämlich der GmbH & Co. KG einerseits und einer infolge einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der KG entstandenen atypisch stillen Gesellschaft andererseits - zusammengefasst worden. Eine solche Zusammenfassung sei jedoch nicht zulässig und führe zur vollständigen Aufhebung des betroffenen Feststellungsbescheids (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2024 - VIII R 10/22 -, juris, Rn. 23 ff., 40; vom 7. November 2019 - IV R 9/18 -, juris, Rn. 22 ff.; vom 13. Oktober 2016 - IV R 20/14 -, juris, Rn. 30 ff.; BFHE 252, 193 [BFH 21.10.2015 - IV R 43/12] <197 ff. Rn. 22 ff.>). Auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinseinkünfte des in Italien wohnenden atypisch stillen Gesellschafters und hiermit verbunden die Verfassungsgemäßheit des § 50d Abs. 10 EStG dürfte es damit im Ausgangsverfahren nicht ankommen.

3

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 4. Juni 2025 aufgehoben.

II.

4

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184 [BVerfG 21.11.2017 - 2 BvF 1/13]).

König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel