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§ 52 ThürBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  2. 2.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten,

  3. 3.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  4. 4.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.