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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2007, Az.: 1 StR 378/07

Erfordernis einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.2007
Aktenzeichen
1 StR 378/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 05.04.2007

Fundstelle

  • RPsych (R&P) 2008, 57-58

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. August 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007 Teil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07).

Nack
Wahl
Kolz
Elf
Graf