Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.04.1971, Az.: 4 AZR 538/68
Angehöriger der Werksfeuerwehr; Bereitschaftszeit; Unmittelbare Umgebung seiner Wohnung; Rufbereitschaft; Unfallbereitschaft; Störungsbereitschaft; Schneebereitschaft; Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.04.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 538/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 09.08.1968 - 6 Sa 143/68 N
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Angehöriger der Werksfeuerwehr angewiesen, sich während der Bereitschaftszeit in oder in unmittelbarer Umgebung seiner Wohnung aufzuhalten, liegt keine Rufbereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) vom 01.11.1960 vor.
2. Unfall-, Störungs- und Schneebereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LTV setzt voraus, daß der Bereitschaftsdienst außerhalb der Wohnung geleistet wird. Deshalb fällt der in der Wohnung oder deren näherer Umgebung zu leistende Bereitschaftsdienst weder unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 noch unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 LTV, sondern ist gegebenenfalls nach BGB § 612 angemessen zu entlohnen.