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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.04.1971, Az.: 4 AZR 538/68

Angehöriger der Werksfeuerwehr; Bereitschaftszeit; Unmittelbare Umgebung seiner Wohnung; Rufbereitschaft; Unfallbereitschaft; Störungsbereitschaft; Schneebereitschaft; Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.04.1971
Aktenzeichen
4 AZR 538/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 09.08.1968 - 6 Sa 143/68 N

Fundstelle

  • AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Angehöriger der Werksfeuerwehr angewiesen, sich während der Bereitschaftszeit in oder in unmittelbarer Umgebung seiner Wohnung aufzuhalten, liegt keine Rufbereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) vom 01.11.1960 vor.

2. Unfall-, Störungs- und Schneebereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LTV setzt voraus, daß der Bereitschaftsdienst außerhalb der Wohnung geleistet wird. Deshalb fällt der in der Wohnung oder deren näherer Umgebung zu leistende Bereitschaftsdienst weder unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 noch unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 LTV, sondern ist gegebenenfalls nach BGB § 612 angemessen zu entlohnen.