Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 1/25 AR
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Magdeburg - 26.11.2024 - AZ: S 25 SO 150/18
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. November 2024 - S 25 SO 150/18 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht (SG) Magdeburg hat die Untätigkeitsklage des Klägers, mit der er eine Entscheidung des Beklagten über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen des trägerübergreifenden persönlichen Budgets (insbesondere die Kostenübernahme von Brillen) begehrt, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.11.2024). Die Berufung hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Berufung, als die der Senat das Vorbringen des Klägers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG kann nicht mit der Beschwerde zum BSG, sondern nur mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (§ 172 Abs 1 SGG) angefochten werden. Hierauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids sowie die Vorsitzende mit Schreiben vom 16.1.2025 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.