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Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.03.1977, Az.: VIII R 180/74

Vorweggenommene Erbfolge; Schenkweise Übertragung eines Grundstücks; Vorbehalt eines Nießbrauchrechts; Sicherung gegen Entzug; Wirtschaftlicher Eigentümer; Berechtigung zur Absetzung für Abnutzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.03.1977
Aktenzeichen
VIII R 180/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1977, 629
  • DB 1977, 1442-1443 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB (Beilage) 1978, 5 (Volltext)
  • DStR 1977, 540 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Werden Grundstücke im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenkweise übertragen und nutzt der Übertragende auf Grund unentgeltlicher auf Lebenszeit vorbehaltener Nießbrauchsrechte den übereigneten Grundbesitz wirtschaftlich unverändert, insbesondere in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleich gesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor, so bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer und damit zu Absetzungen für Abnutzung berechtigt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1973 verstorbener Ehemann (Erblasser), dessen Erbin sie ist, schlossen 1968 u. a. mit ihren drei Töchtern notarielle Verträge, nach denen sie den Töchtern drei bebaute Grundstücke in Vorwegnahme des Erbfalls übereigneten und die Töchter ihnen den lebenslänglichen Nießbrauch an diesen Grundstücken einräumten. Die Vertragschließenden vereinbarten, daß die Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs die Zinsen und Tilgungsleistungen auf die Grundpfandrechte zu erbringen hätten und obligatorisch berechtigt seien, die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Gebäude geltend zu machen, ferner, daß die Erwerberinnen die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung der Nießbrauchsrechte zur weiteren Verzinsung und Tilgung übernehmen und ihnen die Grundstücke im Zustande bei Vertragschluß übergeben werden sollten.

2

Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1968 bis 1971 der Klägerin und des Erblassers, ob die AfA der Gebäude zum Abzug als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen sind.

3

Das FG gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt und führte im wesentlichen aus: Die Klägerin und der Erblasser könnten mangels Eigenbesitzes zwar nicht als wirtschaftliche Eigentümer der Häuser angesehen werden. Wegen der umfassenden Freistellung der Töchter von den Grundstückslasten sei aber davon auszugehen, ihnen hätten die Grundstücke wirtschaftlich im Zustande bei Beendigung der Nießbrauchsrechte zugewendet und damit deren Wertverzehr auch von den Nießbrauchern und Veräußerern getragen werden sollen. Das werde durch die Abmachung über die AfA bestätigt.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (FA) Verletzung des § 7 EStG mit im wesentlichen folgender Begründung: Als Werbungskosten geltend machen könne die AfA nur, wer selbst Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet habe und den im Lauf der Zeit eintretenden Wertverzehr des Wirtschaftsguts trage. Diese Voraussetzung erfülle nur der wirtschaftliche Eigentümer. Die Klägerin und der Erblasser seien in ihrer Eigenschaft als Nießbraucher nicht wirtschaftliche Eigentümer der Grundstücke gewesen. Selbst wenn die Töchter die Häuser im Zustand bei Beendigung der Nießbrauchsrechte hätten erwerben sollen, seien sie es und nicht die Nießbraucher, die wirtschaftlich den Wertverzehr der Häuser während der Dauer der Nießbrauchsrechte getragen hätten. Daß die Nießbraucher und Veräußerer die Kosten der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen der Gebäude hätten tragen müssen, sei nicht notariell vereinbart und auch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Abmachungen zwischen nahen Angehörigen könnten nur beachtet werden, soweit sie in der gehörigen Form getroffen worden seien.

5

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Der BdF ist gemäß § 122 Abs. 2 FGO dem Verfahren beigetreten. Er hat ausgeführt: Der Substanzwert des belasteten Wirtschaftsguts wie sein Ertragswert seien bei Beendigung des Nießbrauchs geringer als vor seiner Bestellung. Daraus folge, daß sich das AfA-Volumen des Inhabers des belasteten Gegenstandes infolge der Nießbrauchsbestellung mindere. Mit der Bestellung des Nießbrauchs werde mithin von dem bislang unbelasteten Wirtschaftsgut ein Teil einschließlich des entsprechenden Substanzwerts abgespalten, der als selbständiges Wirtschaftsgut "Nießbrauch" neben den belasteten Gegenstand träte. Beide Wirtschaftsgüter seien abnutzbar. Die AfA des belasteten Gegenstandes sei dessen Inhaber, die AfA des Nießbrauchs dem Nießbraucher zuzurechnen. Die Nießbrauchsbestellung sei, ähnlich der Veräußerung einer Sache zum Bruchteil zu beurteilen mit der Besonderheit, daß bei der Bruchteilsveräußerung der Veräußerer für den Rest der Nutzungsdauer von der Nutzung des veräußerten Teils ausgeschlossen sei, während er bei Bestellung des Nießbrauchs für dessen Dauer die Nutzung des belasteten Wirtschaftsguts insgesamt nicht habe.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Die Vorinstanz hat im Ergebnis mit Recht die AfA der Häuser zum Abzug als Werbungskosten der Klägerin und des Erblassers bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen.

10

II.

Die AfA vermieteter Gegenstände kann als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wer den Wertverzehr des zur Erzielung der Einkünfte eingesetzten Gegenstandes wirtschaftlich trägt (vgl. Urteile des BFH vom 9. November 1971 VIII R 97/69, BFHE 104, 325, BStBl II 1972, 314, und vom 26. März 1974 VIII R 210/72, BFHE 112, 165, BStBl II 1975, 6). Den Wertverzehr der von ihnen vermieteten Häuser trugen wirtschaftlich die Klägerin und der Erblasser.

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1. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Übereignungen und die Bestellung der Nießbrauchsrechte in den Grundbüchern eingetragen worden sind. Fehlt es hieran, dann sind die Klägerin und der Erblasser Eigentümer der Häuser geblieben. Nichts anderes gilt, wenn lediglich der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen worden ist, nicht jedoch die Bestellung der Nießbrauchsrechte. Dann sind die Grundstücke ebenfalls weiterhin der Klägerin und dem Erblasser zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 3. November 1976 VIII R 170/74, BFHE 120, 392, BStBl II 1977, 206) müssen bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen die vereinbarten Bedingungen eingehalten werden, andernfalls die verabredete Rechtsänderung als nicht eingetreten anzusehen ist. Nach den Abmachungen zwischen der Klägerin und dem Erblasser einerseits und den Töchtern andererseits bedingten Eigentumsübertragung und Nießbrauchsbestellung einander derart, daß steuerrechtlich der Eigentumsübergang von der Entstehung der Nießbrauchsrechte abhängig war.

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2. Sollten die dinglichen Rechtsgeschäfte rechtswirksam geworden sein, dann sind die Klägerin und der Erblasser gleichermaßen wirtschaftliche Eigentümer der Gebäude geblieben.

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Wirtschaftsgüter sind unter dem Rechtsgesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft dergestalt ausübt, daß dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte auf Dauer von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist (vgl. Seeliger, Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht, Stuttgart 1962, § 6, S. 46; BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und vom 13. Oktober 1972 III R 110/71, BFHE 108, 373, BStBl II 1973, 285).

14

a) Den Tatsachenfeststellungen des FG, soweit sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, ist zu entnehmen, daß die Klägerin und der Erblasser nach formalrechtlicher Übertragung der Grundstücke auf die Töchter wirtschaftliche Eigentümer der Gebäude geblieben sind; denn hiernach nutzten sie - unter tatsächlicher Übernahme der Grundstückslasten und der Leistungen auf die im Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke bestehenden Grundpfandrechte - aufgrund ihrer unentgeltlichen, auf Lebenszeit begründeten Nießbrauchsrechte die Grundstücke in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleich gesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor; dieser Zustand sollte so lange bestehenbleiben, wie sich in tatsächlicher Hinsicht durch den Tod der Klägerin oder des Erblassers nichts änderte (Seeliger, a. a. O., § 6, S. 47).

15

Insbesondere behielten die Klägerin und der Erblasser den unmittelbaren Besitz an den Grundstücken bei. Die Nießbrauchsrechte dienten auch nicht dazu, ihnen Nutzungen zu verschaffen, die sie vorher nicht hatten, sondern sie bezweckten lediglich - im Rahmen einer formalrechtlichen Übertragung der Grundstücke auf die Töchter -, den alten Zustand aufrechtzuerhalten. Das Eigentum an den Grundstücken hatten die Klägerin und der Erblasser ausschließlich zur Nutzung der Häuser durch Vermietung ausgeübt. Diese Nutzung übten sie weiterhin nach der Veräußerung an die Töchter in dem gleichen Umfang und wegen der Unentgeltlichkeit der Nießbrauchsrechte auch mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis aus wie bisher. Die Nutzung war ferner in gleicher Weise gesichert wie zuvor. Die Nießbrauchsrechte blieben im Fall der Veräußerung der Grundstücke durch die Töchter und damit auch bei deren Konkurs bestehen; sie behielten ihren Rang vor später durch die Töchter bestellten Grundpfandrechten und sonstigen Grundstücksbelastungen. Da die Klägerin und der Erblasser gegenüber den Töchtern die Tilgung und Verzinsung der den Nießbrauchsrechten vorgehenden Grundpfandrechte übernommen hatten, lag es auch in ihrem Risikobereich, ob die Grundstücke aufgrund dieser den Nießbrauchsrechten vorgehenden Rechte zwangsversteigert und die Nießbrauchsrechte infolgedessen zum Erlöschen gebracht wurden (§§ 91 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Die Nutzung war außerdem von gleicher Dauer wie jene, welche die Klägerin und der Erblasser ohne Übertragung des formalen Eigentums gehabt hätten. Zudem trugen die Eltern für den gleichen Zeitraum die Grundstückslasten.

16

Die Klägerin und der Erblasser waren u. a. also im Einverständnis mit den Töchtern bestrebt, die Grundstücke tatsächlich in der bisherigen Ausprägung ihres Eigentums zu behalten, sie in gleicher Weise wie bisher zu nutzen und wirtschaftlich eine Rechtsstellung zu bewahren, die es ihnen einkommensteuerrechtlich ermöglichte, die AfA als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Dieser Zustand sollte zugleich "auf Dauer" (vgl. Seeliger, a. a. O., § 6, S. 47) bestehenbleiben. Zu dieser Annahme reicht es aus, wenn der rechtliche Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut für eine unbestimmte und vorweg nicht bestimmbare Dauer ausgeschlossen wird (vgl. Seeliger, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. An der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin und des Erblassers sollte sich bis zu ihrem Tode nichts ändern. Der Tod war zwar ein gewisses Ereignis; wie lange die wirtschaftliche Stellung der Klägerin und des Erblassers dauerte, war jedoch vorweg nicht bestimmbar. Damit hatten die Eigentumsherausgabeansprüche der Töchter keine wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1974 IV R 3/70 BFHE 114, 22, BStBl II 1975, 281).

17

Dem Umstand, daß die Töchter über die Grundstücke aufgrund ihrer Stellung als formalrechtliche Eigentümer verfügen konnten, ist entscheidende Bedeutung nicht beizumessen, weil die wirtschaftliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art den normalen Verlauf der Dinge in Betracht ziehen muß (vgl. BFH-Urteil IV R 144/66) und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Töchter als künftige Erben hätten die Grundstücke von vornherein nicht zur Fortsetzung der bisherigen Art der Nutzung durch die Klägerin und den Erblasser, sondern zur Versilberung erwerben wollen. Hinzu kommt, daß der wirtschaftliche Wert der Grundstücke für die Klägerin und den Erblasser sowie für die Töchter in der Nutzung als Anlagevermögen bestand.

18

b) Bei diesem Ergebnis braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er an den Grundsätzen seines Urteils vom 11. Dezember 1973 VIII R 47/68 (BFHE 112, 27, BStBl II 1974, 509) festhält. Auch auf die vom BdF aufgeworfenen Rechtsfragen über eine Spaltung des AfA-Volumens zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kommt es nicht an. Einer Anrufung des Großen Senats wegen Abweichens von dem BFH-Urteil vom 21. Februar 1967 VI 263/65 (BFHE 88, 168, BStBl III 1967, 311) bedarf es nicht, weil die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung voll auf den erkennenden Senat übergegangen ist. Von dem BFH-Urteil vom 28. Februar 1974 IV R 60/69 (BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481) weicht der Senat nicht ab, weil im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten des Sachverhalts die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des wirtschaftlichen Eigentums des Veräußerers gegeben sind.