Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.05.2020, Az.: 2 BvR 474/20
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.05.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 474/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 21477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200519.2bvr047420
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 18.03.2020 - AZ: 2 KLs 44 Js 5781/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[Gründe]
1
Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.