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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1960, Az.: 1 AZR 449/57

Auslegung von Tarifnormen; Wortlaut; Maßgeblicher Sinn; Wille der Tarifparteien; Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1960
Aktenzeichen
1 AZR 449/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung
  • BetrR 1961, 255

Amtlicher Leitsatz

Bei der Auslegung von Tarifnormen ist von deren Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Auf den der tariflichen Regelung zugrunde liegenden Willen der Tarifparteien kommt es nur insoweit an, als dieser im Tarifvertrag noch erkennbaren Ausdruck gefunden hat.