Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1960, Az.: 1 AZR 449/57
Auslegung von Tarifnormen; Wortlaut; Maßgeblicher Sinn; Wille der Tarifparteien; Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 449/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung
- BetrR 1961, 255
Amtlicher Leitsatz
Bei der Auslegung von Tarifnormen ist von deren Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Auf den der tariflichen Regelung zugrunde liegenden Willen der Tarifparteien kommt es nur insoweit an, als dieser im Tarifvertrag noch erkennbaren Ausdruck gefunden hat.