Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1990, Az.: VIII ZR 72/89
Industrieautomat; Umrüstung; Verzug; Gewährleistungsrecht; Nichterfüllung; Gesamte Leistung; Kaufvertragspartner; Einheitliche Leistung; Zusatzteile; Greifarm; Formularmäßiger Leasingvertrag; Haftung; Übernahmebstätigung; Mängelbeseitigung; Rügepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 72/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 2003-2005 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1990, 718 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 2016-2017 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 1 / 1991 § 326 (A) BGB Nr. 29
- MDR 1991, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1462-1465 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2000-2005 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gerät der Verkäufer mit der Umrüstung eines Industrieautomaten in Verzug, richten sich die Rechtsfolgen nicht nach Gewährleistungsrecht, sondern nach den allgemeinen Regeln über Nichterfüllung, insbesondere auch nach § 326 BGB.
2. Die Verzögerung mit der zugesagten Umrüstung eines Industrieautomaten begründet Verzug nicht nur mit einem Leistungsteil, sondern mit der gesamten Leistung, weil diese mit Rücksicht auf die zentrale Funktion des Greifarms technisch unteilbar ist (§ 326 I 3 BGB).
3. Ist nach dem Willen beider Kaufvertragspartner die Lieferung eines technischen Gerätes mit mehreren Zusatzteilen als einheitliche nicht teilbare Leistung zu behandeln, so begründet die Nichtlieferung mehrerer Zusatzteile - sofern kein Sachmangel vorliegt - keinen Teilverzug, sondern Verzug mit der Gesamtleistung (§ 326 I 3 BGB).
4. Verpflichtet sich der Verkäufer im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer, einen bei diesem zu Versuchszwecken befindlichen Industrieautomaten mit einem moderneren, für die Funktion des Gerätes wesentlichen Greifarm auszurüsten, so ist Kaufgegenstand nur der Automat in der geänderten Ausrüstung.
5. Verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Leasinggeber zur Umrüstung eines Industrieautomaten, so ergreift die vom Käufer (Leasinggeber) in einem formularmäßigen Leasingvertrag im Zusammenhang mit dem Ausschluß seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel erklärte Abtretung seiner gegen den Verkäufer bestehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nicht die Rechte und Ansprüche aus § 326, zu deren Geltendmachung der Käufer berechtigt bleibt.
6. Die von einem Leasingnehmer bei Lieferung der Leasingsache auf einem Formular des Leasinggebers erteilte Übernahmebestätigung ist nicht zugleich eine Erklärung des Leasinggebers in dessen Kaufvertragsverhältnis mit dem Lieferanten. Sie stellt in diesem Rechtsverhältnis insbesondere keine Anerkennung oder Genehmigung der Leistung als fehlerfrei dar (Ergänzung zu BGH, NJW 1988, 204).
7. Hat sich der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages zur Beseitigung von Mängeln der bereits beim Käufer befindlichen Kaufsache verpflichtet, bedarf es keiner Mängelanzeige nach § 377 I HGB; die Kaufsache gilt daher auch ohne Mängelanzeige nicht gem. § 377 II HGB als genehmigt.
8. Solange der im Kaufvertrag zugesagte Greifarm eines Industrieautomaten nicht geliefert und montiert ist, ist die Kaufsache nicht abgeliefert. Der fortdauernde Besitz des Käufers an dem ein aliud darstellenden Automaten mit der ursprünglichen Ausrüstung begründet keine Rügepflicht für den Käufer, weil der Verkäufer mit einer Genehmigung einer Vertragsabweichung nicht rechnen kann.