Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.01.1978, Az.: VII R 118/74
Revision; Unzulässigkeit; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.01.1978
- Aktenzeichen
- VII R 118/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 124, 153 - 156
- BStBl II 1978, 228
- DStR 1978, 261 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beschlüsse, mit denen Revisionen gemäß § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig verworfen werden, dürfen in der Besetzung von fünf Richtern gefällt werden, wenn sich die Unzulässigkeit während der Beratung über die Revision außerhalb der mündlichen Verhandlung herausstellt.
Gründe
Auch der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 10. März 1969 GrS 4/68 (BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) die vorstehend dargelegte Auffassung vertreten, daß ein Beschluß gemäß § 126 Abs. 1 FGO jedenfalls dann durch den voll besetzten Senat gefaßt werden dürfe, wenn sich die Unzulässigkeit der Revision während der Beratung durch den voll besetzten Senat herausstellt. Der IV. Senat hat in den (nicht veröffentlichten) Gründen seines Vorlagebeschlusses vom 19. März 1970 IV 178/64 (BFHE 99, 21, BStBl II 1970, 548) die Auffassung des Großen Senats zu dieser Frage im Ergebnis gebilligt.
Der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats ab. Zu der Frage, ob die Senate des BFH in einem Fall der vorliegenden Art den Verwerfungsbeschluß gemäß § 126 Abs. 1 FGO in der Besetzung von fünf Richtern fassen dürfen, hat bisher noch kein anderer Senat Stellung genommen. Eine Vorlage an den Großen Senat kommt deshalb nicht in Betracht.