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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1994, Az.: IV ZR 302/93

Unternehmensbezogenheit geschäftlicher Kontakter durch Freiberufler; Unternehmensbezogenheit der geschäftlichen Kontakte als "innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1994
Aktenzeichen
IV ZR 302/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.10.1993
LG Hagen - 17.02.1993

Fundstellen

  • NJW-RR 1995, 343-344 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1995, 166-167 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1995, 111-112 (Volltext mit red. LS)

Der Zivilsenat IV des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1993 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 1993 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Die Beklagte verweigert dem Kläger Rechtsschutz aus einer bei ihr 1981 unter Vereinbarung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) abgeschlossenen Familienrechtsschutzversicherung. Sie meint, die vom Kläger begonnenen Verfahren seien wegen Zusammenhangs mit seiner selbständigen Tätigkeit vom Rechtsschutz ausgeschlossen.

2

Der Kläger hatte als freiberuflicher Mitarbeiter in Süddeutschland Konzepte für ein alternatives Telefonbuch entwickelt und durchgeführt. Trotz sehr guten Verdienstes gab er diese Tätigkeit 1985 auf, um mit der I.-GmbH in H., deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, ein "Bürgerbuch" als Konkurrenzobjekt zu den "Gelben Seiten" der Bundespost herauszugeben. Dafür sollten nach seinem Konzept 1 Mio. bis 1,2 Mio. DM in der Weise fremdfinanziert werden, daß etwa 600.000 DM an öffentlichen Mitteln beschafft und der Rest als Darlehen der Volksbank Ho. gegeben wurden. Die Finanzierungsgespräche mit dieser Volksbank führte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Dabei wurde ihm vorgeschlagen, seine Kreditwürdigkeit in der Zeit bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel dadurch zu nutzen, daß er die Mittel aus dem von der Volksbank schon für eine Zwischenzeit von sechs Monaten gewährten Darlehen gewinnbringend anlegen, nämlich für den Ankauf von B.-Genußscheinen verwenden sollte. Der Kläger ging darauf ein. Als Sicherheiten verpfändete er seinen PKW und sein Festgeldguthaben von 40.000 DM und bestellte eine Grundschuld über 200.000 DM auf seinem Grundstück.

3

Ende September 1985 erwarb er über die Volksbank für 425.000 DM Genußscheine der B. GmbH in Höhe von nominell 170.000 DM zu einem damaligen Kurs von 250 DM. Die Rechte an den Genußscheinen trat er ebenfalls zur Sicherung der Darlehensforderung an die Bank ab. Am Tag der Börsenzulassung, dem 17. März 1986, hatten die Genußrechte einen Kurs von 300 DM erreicht.

4

Nach der Behauptung des Klägers hat der zuständige Sachbearbeiter der Volksbank, der Prokurist K., am 18. März 1986 wegen der für den Herbst erwarteten Kurssteigerungen sich geweigert, die Genußrechte mit einem Gewinn von circa 85.000 DM zu veräußern. Die Volksbank habe eine Garantie wegen etwaiger Ausfälle übernommen. Nach dem späteren Kursverfall seien die Genußscheine zu 225.000 DM veräußert worden. Deshalb und wegen der anschließenden Kündigung des Darlehensvertrages habe er sein Projekt "Bürgerbuch" nicht durchführen können und sei in Vermögensverfall geraten. Unter Einrechnung seines entgangenen Gewinns sei ihm ein Schaden von fast 2,9 Mio. DM entstanden.

5

10.000 DM daraus hatte der Kläger im Wege der Teilklage gegen die Volksbank zunächst gerichtlich geltend gemacht (18 O 316/90 LG Hagen). Dafür hat die Beklagte Deckungsschutz ihrer Behauptung nach in Unkenntnis der Tatsache gewährt, daß der Kläger Mehrheitsgesellschafter der I.-GmbH war. Die Klage wurde abgewiesen, weil trotz gerichtlicher Aufforderung die ladungsfähigen Anschriften zweier Zeuginnen vom Kläger nicht mitgeteilt wurden.

6

Der Kläger nahm mit der Behauptung, dies habe sein damaliger Prozeßbevollmächtigter verschuldet, diesen auf Schadensersatz in Anspruch (8 O 23/92 LG Hagen). Dieses Verfahren wurde mit Rücksicht auf den mit einem Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers begonnenen Hauptprozeß gegen die Volksbank (11 O 103/91 LG Hagen) nicht mehr betrieben. Darin begehrte der Kläger 2.877.340,55 DM als Schadensersatz und die Feststellung, daß er aus dem Darlehen nichts mehr schulde. Nachdem die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe am 27. Oktober 1992 vom Oberlandesgericht Hamm (31 W 49/92) zurückgewiesen worden war, wurde auch dieser Rechtsstreit nicht weitergeführt.

7

Der Kläger verlangt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, Deckungsschutz für den Schadensersatzprozeß gegen den Anwalt und den Hauptprozeß gegen die Volksbank einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Damit hatte er im Berufungsrechtszug Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Abweisung der Deckungsschutzklage.

9

1.

Die Beklagte ist mit Recht der Auffassung, daß für die vom Kläger begonnenen Prozesse die Ausschlußklausel des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB eingreift. Danach ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

10

a)

Dieser Ausschluß gilt für die Kosten aller gerichtlichen Verfahren, für die der Kläger Deckungsschutz begehrt. Sie alle gehen nämlich auf die gleiche, vom Kläger behauptete Weigerung des Prokuristen K. der Volksbank vom 18. März 1986 zurück, die Genußrechte nach der Börsenzulassung und der Steigerung von 250 DM Ankaufskurs auf 300 DM zu verkaufen. Die deshalb fehlgeschlagene Spekulation, mit dem bei der Volksbank für das Bürgerbuch vorgesehenen Kredit schon in der Zeit bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel einen Gewinn zu erzielen, stand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers.

11

b)

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung durch Bezugnahme auf seine das Landgericht (r+s 1993, 346) korrigierende Beschwerdeentscheidung zur Prozeßkostenhilfe im vorliegenden Rechtsstreit (VersR 1993, 348 = r+s 1993, 62). Darin hat es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter I 2 a) dargelegt, daß die Erwerbstätigkeit des Klägers im Jahre 1986 als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der I.-GmbH das Betreiben eines Gewerbes im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 ARB und eine selbständige Tätigkeit im Sinne der damit korrespondierenden Ausschlußklausel des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB sei. Unter einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB ist nichts anderes zu verstehen, als die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden oder eines freiberuflich Tätigen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 ARB (BGHZ 119, 252, 255) [BGH 23.09.1992 - IV ZR 196/91].

12

c)

Das Berufungsgericht meint aber wie schon bei seiner Prozeßkostenhilfe-Bewilligung, es fehle dem geschäftlichen Kontakt zur Volksbank aus Anlaß des geplanten Projekts "Bürgerbuch" an der Unternehmensbezogenheit. Er sei zwar ursächlich für die Darlehensgewährung und den Wertpapierankauf gewesen. Das sei jedoch nur bei Gelegenheit der selbständigen Tätigkeit erfolgt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat den für §§ 25 und 24 ARB maßgeblichen Begriff "Zusammenhang" nicht richtig gesehen und die insoweit bedeutsamen Umstände nicht umfassend gewürdigt.

13

d)

Der Versuch des Klägers, das Wertpapiergeschäft als "bei Gelegenheit" vorgenommen zu qualifizieren und deshalb als nicht im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit zu sehen, muß schon angesichts der von ihm selbst dazu vorgetragenen Umstände scheitern.

14

In seinem bereits oben unter b genannten Urteil vom 28. Juni 1978 hat der Senat unter I 2 c die Art des Zusammenhangs näher beschrieben. Er hat ausgeführt, es genüge nicht, daß die fragliche Interessenwahrnehmung durch die selbständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert sei; auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reiche nicht. Für die Bejahung der Unternehmensbezogenheit müsse "jedenfalls ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung" bestehen. Ein solcher Zusammenhang war hier nach dem Vortrag des Klägers im Hauptprozeß gegeben, den er ausdrücklich in der Klageschrift auch zum Vortrag des vorliegenden Verfahrens gemacht hat.

15

Die Spekulation, für deren Fehlschlagen der Kläger Schadensersatz verlangt, wurde mit eben dem Kredit durchgeführt, den der Kläger als Geschäftsführer der I.-GmbH für das von dieser demnächst herauszugebende Bürgerbuch vorgesehen hatte. Die Kreditverhandlungen mit der Volksbank führte der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Dabei wurde angesprochen und beschlossen, ein Überbrückungsgeschäft bis zur endgültigen Finanzierung durchzuführen, nämlich bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel für das Bürgerbuch. Für dieses Wertpapiergeschäft sollten die von der Volksbank später ohnehin einzusetzenden Kreditmittel und die vom Kläger dann ebenfalls zu stellenden Sicherheiten schon jetzt gewinnbringend eingesetzt werden. Allerdings wurde der Kredit anscheinend dem Kläger und nicht der GmbH bewilligt. Ein solches Vorgehen unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn die Kreditmittel nach wie vor für den Geschäftszweck eingesetzt werden sollen, für den sie ausgereicht werden. Der Kläger beschäftigte seinerzeit im Rahmen der GmbH auch und gerade im Zusammenhang mit den Kreditverhandlungen zwei Sekretärinnen jedenfalls stundenweise. Er nahm sie zu den Verhandlungen mit. Ihnen diktierte er die entsprechenden Bestätigungsbriefe. Er benutzte die Telefonanlage der GmbH mit Mithöreinrichtung für beide Sekretärinnen. Diese setzte er insbesondere bei dem entscheidenden Telefongespräch vom 18. März 1986 zum Mithören durch diese Zeuginnen nach deren Aussagen im Hauptprozeß auch ein. Den im Hauptprozeß verlangten Schaden berechnet er vornehmlich aus den Gewinnchancen des Bürgerbuches. Er macht Schadensersatz wegen Verlustes des gesamten eingesetzten Vermögens und wegen des entgangenen Geschäftsgewinns geltend. Das aber wäre Gewinn der GmbH gewesen. Damit bringt der Kläger selbst zum Ausdruck, daß seine Wertpapierspekulation im Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft geplanten Geschäft steht. Dieser Zusammenhang wird entgegen seiner Ansicht gerade durch die spätere Abstandnahme vom Bürgerbuch bestätigt. Die Idee dieses Buches hat er nach seinem Vortrag deshalb nicht mehr verwirklicht oder verwirklichen können, weil er infolge des Überbrückungs-Wertpapiergeschäfts in Vermögensverfall geraten ist.

16

2.

Bei dieser Rechtslage kommt es auf die von der Revision zur Absicht der Reinvestition des Gewinns erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an. Vielmehr ist die Klage wegen Eingreifens der Ausschlußklausel abzuweisen.