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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1951, Az.: V ZR 17/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1951
Aktenzeichen
V ZR 17/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 21.04.1950

Prozessführer

des Dr. jur. Otto v. G., in B. (W.) Jetzt E., Go.strasse ...,

Prozessgegner

die Witwe Friederike R. in H., C.strasse ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Heck, Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. April 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Bauunternehmer Hermann R. war Gläubiger zweier auf Grundstücken des Beklagten in Ho. Kr. E. eingetragenen Grundschulden von 14.000 und 18.000 GM, die von ihm zur Rückzahlung zum 1. Oktober 1947 gekündigt worden waren. Im jetzigen Rechtsstreit hatte er aus diesen Grundschulden die rückständigen Zinsen für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht. R. ist im Laufe des Rechtsstreits gestorben und von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese hat das Verfahren aufgenommen und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Zinsen zu verurteilen, und zwar persönlich, als auch zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die bezeichneten Grundstücke.

2

Der Beklagte hat die beiden Grundschulden nicht zurückgezahlt, aber auch die Zahlung der rückständigen Zinsen, deren Höhe er nicht bestreitet, abgelehnt. Er hat eine weitaus höhere Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt, deren Begründung er folgendem Sachverhalt entnimmt:

3

Die offene Handelsgesellschaft Ko. & A. hatte am 15. August/3. September 1924 mit der deutschen Reichsbahn einen Vertrag geschlossen, durch den die Reichsbahn ihr das bahneigene, am Bahnhofsvorplatz in H. gelegene, 870 qm grosse Grundstück "zur Bebauung mit Geschäftsräumen, die an Untermieter weiter vergeben werden können," vermietet hatte. Im Vertrage war gesagt, dass die Mieterin die Baulichkeiten einschliesslich der an den vorhandenen Anlagen erforderlichen Veränderungen auf eigene Kosten nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften sowie den eisenbahnseitig gestellten Forderungen auszuführen habe. Im § 3 war bestimmt, dass der Mieter die Eisenbannbehörde wegen aller Nachteile schadlos zu halten habe, die ihr oder Dritten durch die Anlage oder durch Dritte erwachsen sollten. Weiterhin war ein weitgehender Ausschluss der bahnseitigen Haftung für Schaden aus dem Bahn oder Werkstättenbetrieb vereinbart und bestimmt, dass der Mieter alle öffentlich-rechtlichen Leistungen zu übernehmen oder zu erstatten habe, die der Eisenbahnbehörde als Folge der von ihm bewirkten Bauausführung auferlegt würden. Durch andere Bestimmungen waren weitere, die Einrichtung, Ausstattung und Benutzungsart betreffende Verpflichtungen des Mieters geregelt und der jährliche Mietzins auf vorab 12.000 GM festgesetzt worden. Im § 11 war eine Vertragsdauer von 5 Jahren, aber eine vorzeitige halbjährliche Kündigung zu Gunsten der Eisenbahnbehörde für den Fall vorgesehen, dass diese den Platz zu bahneigenen Zwecken benötigen werde. Der § 12 des Vertrages handelte von den Verzugsfolgen auf der Mieterseite. Die Eisenbahnbehörde sollte im Verzugsfalle berechtigt sein, den Vertrag "sofort ohne Anspruch auf Entschädigung, für den Mieter" für aufgelöst zu erklären. Dem Mieter sollte in dem Falle die Verpflichtung obliegen, den Platz innerhalb 3 Monaten zu räumen und ihn auf Verlangen in seinen früheren Zustand zurückzuversetzen, ansonsten die Räumung und Wiederherstellung des Platzes auf seine Kosten, Gefahr und Verantwortung durch die Eisenbahnbehörde erfolgen werde. Der letzte Satz des § 12 hatte dahin gelautet: "Mit Grund und Boden in feste Verbindung gebrachte Gegenstände sind auf Verlangen der Eisenbahnbehörde ohne Entschädigung zu belassen."

4

Die Firma Ko. & R. hatte sodann auf dem gemieteten Grundstück mit einem Kostenaufwande von etwa 287.000 GM die heute noch aufstehenden, ein- und zweigeschossigen, zum grössten Teil unterkellerten Gebäude errichtet, die sie als Geschäftshäuser an mehrere Mieter vermietete. Die Mieteinnahmen hatten aber de Erwartungen nicht entsprochen. Deshalb war der Vertrag von 1924 am 3. Juni/27. August 1926 durch einen Formularvertrag ersetzt worden, der ausser einer Herabsetzung des Mietzinses von 12.000 RM auf 8.000 RM und einer Änderung der Kündigungsfristen bei. Aufrechterhaltung der alten Vertragsbestimmungen im übrigen folgende neue Abreden enthielt: § 3... "Alle Neuanlagen mit Ausnahme der beweglichen Inneneinrichtungen gehen nach Fertigstellung ohne Zahlung und Entschädigung in das Eigentum der Reichsbahngesellschaft über." ...

5

§ 8. "Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter auf Verlangen der Reichsbahn-Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist den alten Zustand wiederherzustellen.

6

Beansprucht die Reichsbahn-Gesellschaft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht das Eigentumsrecht an dem Laden usw. bzw. fordert sie nicht die Beseitigung der Anlage, so ist der Mieter verpflichtet, sie seinem Nachfolger anzubieten. Kommt keine Einigung über den Kaufpreis zustande, so setzt ihn die Reichsbahn-Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitwertes auf Antrag eines der Beteiligten fest. Diese Festsetzung ist für den Mieter bindend.

7

Weigert sich der Nachfolger, die Anlage zu erwerben, so ist der Mieter auch in diesem Falle zu ihrer Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet."

8

Am 12. Februar 1944 schloß der Beklagte mit den Gesellschaftern der inzwischen aufgelösten OHG Ko. & R. zur Niederschrift des Notars einen das Mietverhältnis dieser Firma mit der Deutschen Reichsbahn betreffenden Vertrag. Nach einem Hinweise auf den Vertragsabschluss vom 15. August/3. September 1924 und die durch ihn veranlasste Aufnahme eines persönlichen, von der Deutschen Zentralbodenkredit AG gewährten, durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Stadt H. gesicherten Darlehns von 125.000 RM heisst es in der Niederschrift weiter:

§ 1

"Die alten Mieter treten ihre Rechte aus dem bestehenden Mietverhältnis an den neuen Mieter ab, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1944.

§ 2

Der neue Mieter übernimmt mit den Mietrechten auch Pflichten, aus dem Mietverhältnis und weiterhin auch die persönliche Schuldverbindlichkeit bei der Deutschen Zentralbodenkredit AG in Berlin, letztere nach dem Stand der Schuld per 1. April 1944.

§ 3

Überdies zahlt der neue Meter an die alten Mieter für die Überlassung der Mietrechte den Betrag von 8.500 RM."

9

Weiterhin war in dem Vertrage die Bedingung gestellt, dass zwischen dem neuen Mieter und der Reichsbahn ein neuer Vertrag wegen Belassung des Grundstücks und der auf ihm befindlichen Gebäulichkeiten in Anlehnung an den Vertrag vom 15. August/3. September 1924 auf eine gewöhnliche Laufzeit von 10 Jahren ab 1. April 1944 und ein Abkommen mit der Berliner Gläubigerin des Inhalts zustande komme, dass diese die Schuldübernahme genehmige, die frühere OHG, d.h. die alten Mieter, aus der Schuldverbindlichkeit endgültig entlasse und das Darlehen neu auf eine feste Laufzeit von mindestens 10 Jahren ab 1. April 1944 gewähre. Zum Schluss bezifferten die Vertragschliessenden den Gegenstandswert des Abkommens nach dem Stande der Darlehnsschuld am 1. April 1944 auf 116.500 RM.

10

Die gestellten Bedingungen wurden erfüllt. Der Beklagte ist heute noch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Mieter im Rahmen des dargelegten Mietverhältnisses.

11

Er macht nunmehr geltend, beim Abschluss seine Vertrages mit den Rechtsvorgängern der Klägerin sei seiner Ehefrau als seiner Bevollmächtigten nur der Vertrag vom 15. August/3. September 1924 vorgelegt worden. Seine Bevollmächtigte habe davon, dass dieser Vertrag durch einen andere Abreden enthalten den späteren ersetzt worden sei, nichts erfahren. Er selbst sei erst im Verlauf späterer Verhandlungen mit der Eisenbahnbehörde auf das Vorhandensein des Vertrages vom 3. Juni/27. August 1926 gestossen. Damals habe auf Vorhaltungen des Vertreters der Reichsbahn der verstorbene Ehemann der Klägerin plötzlich diesen Vertrag hervorgeholt, dessen Bestimmungen den Vertragsgegnern der Reichsbahn viel ungünstiger seien, als die des ursprünglichen Vertrages. Der Beklagte verweist dabei auf die §§ 3, 8 der Vereinbarung von 1926, die in der von 1924 gefehlt hätten, also im Gegensatz zu diesem den Vertragsgegnern der Reichsbahn keine Entschädigungsansprüche wegen der Baukosten beliessen. Hätte er, so trägt der Beklagte vor, bei der Akttätigung mit den Rechtsvorgängern der Klägerin von dem Vorhandensein des Vertrages von 1926 Kenntnis gehabt, so würde er für den Verkauf der Mietrechte nicht 116.500 RM bewilligt haben. Die Kenntnis des Vertrages von 1926 sei ihm von den Rechtsvorgängern der Klägerin arglistig vorenthalten worden. Sie hafteten ihm daher aus vertraglichem Verschulden auf Zahlung des Betrages, um den der Kaufpreis für die Mietrechte aus dem letztgenannten Vertrage geringer zu veranschlagen sei, als das Entgelt für die Überlassung der Mietrechte aus dem ursprünglichen Abkommen. Der Unterschied übersteige nicht nur die Klageforderung, sondern auch den Wert der ihr zugrunde liegenden Grundschulden.

12

Aus diesen Gründen hat der Beklagte um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage mit dem Antrage erhoben, die Klägerin zu verurteilen,

  1. a)

    die Löschung der Grundschulden von 18.000 GM und 14.000 GM zu bewilligen und die Grundschuldbriefe an den Beklagten herauszugeben.

  2. b)

    an den Beklagten als Ersatz des Schadens, der ihm durch die beim Abschluss des Vertrages vom 12. Februar 1944 über den Kauf der Mietrechte an den H. Bahnhofsvorplatz-Grundstücken verübte Täuschung entstanden ist, einen vom Bericht festzusetzenden Betrag abzüglich 32.000 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 1948 zu zahlen.

13

Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie stellt die ihrem verstorbenen Ehemann zur Last gelegte Arglist in Abrede und vertritt den Standpunkt, dass der mit der Reichsbahn im Jahre 1926 geschlossene Vertrag gegenüber dem vom Jahre 1924 keine belangreichen Unterschiede aufweise, der Vertrag von 1924 übrigens noch in Geltung sei.

14

Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage den Beklagten antragsgemäss verurteilt.

15

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat in der Berufungsinstanz den Antrag zu b) der Widerklage etwas anders gefasst, im dargelegten Sachverhalt aber auch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Mietwuchers erblickt und daher hilfsweise beantragt, die Klägerin zu verurteilen.

16

an ihn als Minderung des Kaufpreises von 116.500 RM aus dem Vertrage vom 12. April 1944 (Urkundenrolle Nr. 32/44 des Notars K., in E.) - soll wohl heissen: aus dem Vertrage vom 12. Februar 1944 (Urkundenrolle Nr. 44/44 des Notars K. in E. - einen vom Gericht festzusetzenden Betrag abzüglich der aufgerechneten 32.000 RM, jedoch zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 1948 zu zahlen.

17

Nach Einholung einer Auskunft der Eisenbahndirektion Essen, der Deutschen Zentralbodenkredit-AG in Oldenburg und der Stadt H. hat das Oberlandesgericht unter einer geringfügigen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Berufung zurückgewiesen.

18

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der mit ihr ein seinen zweitinstanzlichen Anträgen entsprechendes Erkenntnis erstrebt.

19

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

20

Das Berufungsgericht geht denkgesetzlich zutreffend davon aus, dass die zur Stütze der Widerklage behauptete, den Gesellschaftern der einstigen offenen Handelsgesellschaft Ko. & R. zur Last gelegte Arglist entfällt, wenn sich erweist, dass die Stellung des Beklagten nach dem zwischen der Offenen Handelsgesellschaft und der Reichsbahn am 3. Juli/27. August 1926 geschlossen, heute für sein eigenes Rechtsverhältnis zur Bundesbahn maßgeblichen Vertrage rechtlich und wirtschaftlich nicht ungünstiger ist als die Stellung, in der sich der Beklagte der Bundesbahn gegenüber befinden würde, falls für sie die Bestimmungen des Vertrages vom 15. August/3. September 1924 maßgebend wären. Zu dem Zweck unterzieht es die beiden Verträge einer vergleichenden Auslegung und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass sie inhaltlich kaum voneinander abweichen.

21

Dieses Ergebnis greift die Revision vergeblich mit sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen an.

22

Es sei vorweg bemerkt, dass bei ihrer Widerlegung die beiden Verträge nicht als mustermässige (typische) Verträge in dem Sinne beurteilt werden können, dass sie einer selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterlägen, wie dies die Revision annimmt. Es ist nichts dafür hervorgetreten, dass ihre Bestimmungen in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte als allgemeine Norm gleicherweise für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen Anwendung fänden, mögen sie auch auf Grund eines wiederholt benutzten Formulars ausgearbeitet worden sein. Die Revisionsbeantwortung behauptet, das Formular sei nur von der Bundesbahndirektion E. ausgegeben (und verwandt) worden. Von der Revision aber ist nichts vorgetragen, was zu einer anderen Annahme nötigen könnte. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Verträge selbständig auszulegen. Es kommt darauf aber auch nicht entscheidend an. Zu einer selbständigen Auslegung besteht nach Lage der Umstände kein Bedürfnis.

23

1.)

Die Auslegung des Berufungsgerichts geht davon aus, dass die Reichsbahngesellschaft Eigentümerin der auf dem bahneigenen Grund und Boden errichteten Gebäude geworden sei, dies mit der Folge, dass den Vertragsgegnern nur noch Verwendungsansprüche zugestanden hätten. Diese Auffassung gründet auf der Erwägung, dass die Verbindung der festen Gebäude mit dem Erdboden von vornherein nicht auf die zunächst bestimmte Vertragsdauer von 5 Jahren beschränkt war. Das Berufungsgericht sagt, für das Fortbestehen der Verbindung sei beim Vertragsschluss - abgesehen vom Falle des Vertragsbruchs - kein zeitlicher Endpunkt vorgesehen gewesen. Mithin fänden hier die Bestimmungen der §§ 94, 946 BGB, nicht die Vorschrift des § 95 BGB Anwendung. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Der Umstand darf nicht irreführen, dass der Vertrag zunächst nur auf 5 Jahre geschlossen wurde. Seine Fortdauer oder Erneuerung war in den §§ 1, 11 von vornherein vorgesehen. Auf die vertraglichen Bestimmungen über die Vertragsdauer allein war aber die Beantwortung der Frage nicht abzustellen, ob die Errichtung der Bauten nur als eine vorübergehende gewollt war. Zu fragen und zu entscheiden war vielmehr, ob die Vertragsschliessenden daran gedacht haben konnten, den auf Grund des Vertrages zu errichtenden ein- und mehrgeschossigen massiven Gebäuden von vornherein nur eine kürzere oder längere, jedenfalls aber begrenzte Lebensdauer zuzuerkennen, obschon ihre Errichtung voraussichtlich sehr hohe Aufwendungen erfordern werde. Die sichere Zerstörung volkswirtschaftlich hochwertiger Güter gerade in einem Zeitpunkte in Aussicht zu nehmen, in dem die deutsche Wirtschaft in den Anfängen ihrer Erneuerung nach einem Weltkriege stand, wäre unverantwortlich gewesen. Ein derartiges unwirtschaftliches Denken war keinem der Vertragsschliessenden zu unterstellen, mochte auch die Reichsbahngesellschaft die mehr oder weniger entfernte Möglichkeit im Auge behalten müssen, in einem augenblicklich noch nicht bestimmbaren Zeitpunkte zum Rückgriff auf das bahneigene Grundstück zur Erfüllung von Aufgaben genötigt zu sein, die ihr die Entwicklung des öffentlichen Verkehrs stellte. Auch diese Erwägungen mögen die Auslegung des Berufungsgerichts rechtfertigen, dass die Errichtung der Bauten nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck bestimmt, ein Eigentumserwerb der Pächter an den Bauten gemäss der Vorschrift des § 95 BGB also nicht in Frage kam.

24

Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Bundesbahn ihren Vertragsgegnern nur "eine 870 qm grosse Grundfläche zur Bebauung mit Geschäftshäusern", also keine Gebäude vermietet oder verpachtet habe; es habe auch eine Reihe von Tatsachen unbeachtet gelassen, die ausser Zweifel stellten, dass die Vertragsschliessenden die Pächterin als Eigentümerin der Bauten angesehen hätten. Die Rüge greift fehl. Wie die Bundesbahn zur Frage des Eigentumserwerbs gestanden hat, erhellen zur Genüge die Bestimmungen des Abänderungsvertrages von 1926. Die von der Revision betonten anderen Umstände aber lassen auch keine Schlüsse dahin zu, dass sich die Parteien des Vertrages von 1924 auf einen Eigentumserwerb der Pächter geeinigt gehabt hätten. Sie sind viel eher ein Anzeichen dafür, dass sich die Vertragsschliessenden in Unkenntnis der sachenrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes überhaupt keine Vorstellung davon gebildet haben, was rechtens sei, wenn einer von ihnen mit eigenen Mitteln auf dem Grund und Boden des anderen Gebäude errichten werde, deren Beseitigung nicht ohne ihre völlige Zerstörung möglich sein werde. Die Vermutung spricht dafür, dass die Frage des Eigentums an den zu errichtenden Gebäuden beim Abschluss des Vertrages von 1924 überhaupt nicht berührt worden ist, weil dies nur eine Angelegenheit späterer Sorge war. Der Revision gegenüber ist übrigens der Hinweis angebracht, dass der Beklagte selbst in der Berufungsinstanz zur Streitfrage eine Stellung eingenommen hat, die sich mit der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts deckt (Schriftsatz vom 13. April 1949).

25

2.)

Es ist nur folgerichtig, wenn das Berufungsgericht, ausgehend vom Eigentum der Bundesbahn an den auf ihrem Grund und Boden errichteten Bauten, beim Schweigen des Vertrags von 1924 über einen den Pächtern zustehenden Ausgleich die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung ohne Auftrag heranzieht, um Klarheit darüber zu schaffen, was die Bundesbahn den Pächtern, denen sie den Erwerb des Eigentums an den von ihnen errichteten Gebäuden verdankt, zu erstatten hat. Der Eigentumserwerb beruhte zwar auf dem Gesetz (§§ 94, 946 BGB); er ist aber durch die Leistungen, der Pächter vermittelt, obgleich diesen Leistungen keine vertragliche Verpflichtung zugrunde lag. Hier ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung zu dem Schluss gelangt, § 683 BGB könne nicht zur Anwendung kommen, weil die Firma Ko. & R. mit der Errichtung der Bauten auf dem Grund und Boden der Vertragsgegnerin ein sie selbst angehendes Geschäft besorgt habe, so dass es für ihre Ersatzansprüche belanglos sei, ob die Vertragsgegnerin die Verwendungen als auch in ihrem Interesse erfolgt genehmigt habe oder nicht. Es verweist daher die Pächter wegen ihrer Ersatzansprüche auf die §§ 547 II, 684 I, 812 ff BGB.

26

Die Revision erblickt in dieser Erwägung des Berufungsgerichts eine Verletzung des § 683 BGB, weil sie Denk- und Erfahrungssätzen widerspreche. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die Errichtung der Bauten den objektiven Nutzen der Bundesbahn erheblich gefordert, also ihr Interesse an der Errichtung der Gebäude stark berührt habe. Das Interesse der Bundesbahn sei mit dem Erfolge des Unternehmens eng verknüpft gewesen. Die Revision scheint darnach auf dem Standpunkt zu stehen, das Unternehmen der Pächter sei auch ein solches der Bundesbahn gewesen, die infolgedessen den Pächtern gegenüber die Stellung einer Geschäftsherrin zu einem Geschäftsführer ohne Auftrag eingenommen und daher den Pächtern Aufwendungsersatz nach § 683 BGB zu leisten gehabt habe.

27

Während die Revision das Hauptgewicht hier auf die Förderung des Nutzens der Bundesbahn als Verpächterin legt, ist für die Erwägung des Berufungsgerichts der Gedanke entscheidend, dass die Errichtung der Gebäude auf dem bahneigenen Grund willenseinig ein Geschäft der Pächter gewesen sei. Dieser Gedanke trägt die angefochtene Auslegung. Er war dem Berufungsgericht durch die §§ 2 bis 7 des Vertrages von 1924 nahegebracht. Diese Vertragsbestimmungen ziehen in der Tat einen scharfen Trennungsstrich zwischen dem Rechtskreise der Bundesbahn und dem der Pächter. Die fast peinlich wirkende Sorgfalt, mit der die Bundesbahn in den Bestimmungen des Pachtvertrages auf ihre Freihaltung von jeder Verantwortlichkeit für das von den Pächtern geplante Unternehmen Bedacht nimmt, sollte jeden Zweifel daran ausschliessen, dass sich die Bundesbahn nicht als Geschäftsherrin des Unternehmens gefühlt hat. Nichts liegt dafür vor, dass die Bundesbahn durch die Verpachtung des ihr gehörigen Grundstücks an solche, die auf diesem Geschäftshäuser errichten wollten, ein weitergehendes Ziel als das verfolgt hätte, sich einen angemessenen Pachtzins für eine Liegenschaft zu sichern, für die sie im Augenblick und auf lange Sicht keine andere nutzbringende Verwendung hatte. Eine andere Auffassung würde die Bundesbahn grundlos zur Mitträgerin eines Wagnisses gemacht haben, das sie im Pachtvertrage weit von sich gewiesen hatte. Dies hat das Berufungsgericht ungeachtet der Interessenverflechtung der am Abschluss des Vertrages von 1924 Beteiligten rechtsirrtumsfrei klargestellte Entgegen der Ansicht der Revision ist durch die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht § 684 Satz 2 BGB verletzt, da nach vorstehenden Ausführungen keine Geschäftsführung im Sinne dieser Vorschrift zu genehmigen war.

28

3.)

Zu der Frage, welche Ansprüche die Pächter auf Grund des Vertrages von 1924 an die Bundesbahn nach § 684 Satz 1 BGB zu stellen vermochten, macht das Berufungsgericht die Einschränkung, dass den Pächtern Bereicherungsansprüche wegen des Eigentumserwerbs der Bundesbahn an den Gebäuden insoweit nicht zugestanden hätten, als die Bahn im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses - etwa wegen der Notwendigkeit, den Bahnhofsvorplatz unter Beseitigung der auf ihm errichteten Gebäude bahneigenen Zwecken zuzuführen - nicht mehr als bereichert angesehen werden könne. Unter Umständen wäre also nach dem Vertrage von 1924 jede Ersatzpflicht der Bundesbahn entfallen.

29

In dieser Schlussfolgerung erblickt die Revision eine Verletzung des § 812 Abs. 3 BGB. Sie erachtet die Bundesbahn in jedem Falle als bereichert und daher in jedem Falle als zur Herausgabe einer Bereicherung verpflichtet, dies auch dann, wenn sie die Gebäude aus eigenem Entschluss abbreche, um den Bahnhofsvorplatz für Eisenbahnzwecke zu gebrauchen. Denn dann breche sie wirtschaftlich wertvolle Gebäude ab, weil sie sich aus der Eisenbahnerweiterung grössere Einnahmen verspreche. Es trifft freilich zu, dass jemand bereichert bleibt, der eine empfangene Bereicherung durch eine andere ersetzt. Das hat aber das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Seine Darlegung ist dahin aufzufassen, dass von einer Bereicherung der Bundesbahn dann keine Rede mehr sein könne, wenn sie genötigt sei, die auf den bahneigenen Grundstück errichteten Bauten zu opfern, um das frei gewordene Grundstück dem öffentlichen Eisenbahnverkehr auch dann zu widmen, wenn sich diese anderweite Verwendung nicht in einer Steigerung ihrer Einnahmen und ihres Vermögens, sondern von vornhinein nur in einer Mehrung ihrer Ausgaben aus wirke. Gegen diese Auslegung ist vom Rechtsstandpunkt aus nichts einzuwenden.

30

4.)

Die Frage kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht den § 3 des Vertrages von 1924 zutreffend ausgelegt hat. Die Bestimmung des § 3 dieses Vertrages kehrt in der des § 4 des Abänderungsvertrages wieder. Sie spielt daher für die Entscheidung, ob sich der Beklagte bei den Vertrage von 1924 besser gestanden hätte als bei dem von 1926, keine Rolle.

31

5.)

Das Berufungsgericht beurteilt den Vertrag von 1926 im Ergebnis nicht ungünstiger, als den von 1924. Ob der Inhalt des § 3 des jüngeren Vertrages so harmlos ist, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahingestellt bleiben. Bezieht sich die Bestimmung auf neue wie auf alte Anlagen der Pächter, dann bildet sie mit der Bestimmung des § 8 eine Einheit. Und was das Berufungsgericht zur Auslegung dieses Paragraphen sagt, kann in gleicher weise für die des § 3 gelten. Das ist als unausgesprochene Meinung des Berufungsgerichts seiner Urteilsbegründung zu entnehmen.

32

Die Klausel des § 8 erachtet das Berufungsgericht gegenüber dem Gesamtinhalt des älteren Vertrages als eine Verschlechterung, weil mit ihrer Hilfe die Bundesbahn nunmehr bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Beklagten schlechthin die Entfernung der Bauten ohne jede Entschädigung verlangen könne. Gegen unangemessene Forderungen findet es aber einen wirksamen Schutz für den Beklagten in der das ganze Vertragsrecht beherrschenden Vorschrift des § 157 BGB. Dieser Auslegung ist bei zupflichten. Der Einwand der Revision, der Schutz des § 157 werde jedenfalls dann versagen, wenn der Pächter kündigt, weil diesem alsdann vom Verpächter entgegengehalten werden könne, dass er die Folgerungen seines eigenen Handelns in den Kauf nehmen müsse, greift als blosse Annehme nicht durch. Er widerspricht auch ausweislich der Auskunft vom 9. März 1950 dem Rechtsdenken der Bundesbahn.

33

Das vom Berufungsgericht durch Auslegung der beiden Verträge gefundene Ergebnis, dass zwischen beiden inhaltlich kein Unterschied bestehe, der es rechtfertige, den Beklagten durch die anfängliche Vorenthaltung des zweiten Vertrages für geschädigt zu halten, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat freilich die Stellungnahme der deutschen Bundesbahn vom 9. März 1950 und das Gutachten des Architekten Hans F. vom 27. März 1949 nicht berücksichtigt. Auch ist es nicht auf den Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 1949 eingegangen, über die Höhe der unterschiedlichen Bewertung der sich aus den beiden Verträgen ergebenden Erstattungsansprüche einen Sachverständigen zu hören. Dadurch hat es aber nicht, wie die Revision meint, den § 286 ZPO verletzt. Die Stellungnahme der Bundesbahn zum Inhalt der Verträge vom Jahre 1924 und 1926 war ein Rechtsgutachten, dessen das Berufungsgericht für seine Vertragsauslegung nicht bedurfte. Die Beachtung der Ausführungen des Sachverständigen Fischer und des Antrags auf Vernehmung eines Gutachters aus dem Baufach wäre dann in Frage gekommen, wenn es die Entscheidung erfordert hätte. Das Ergebnis seiner Vertragsauslegung entband indessen das Berufungsgericht von der Notwendigkeit, auf die Meinung von Bausachverständigen zurückzukommen.

34

6.)

Das Berufungsgericht hat schliesslich den Wuchereinwand des Beklagten nicht ausdrücklich beschieden.

35

Die dieserhalb erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Ziff 7 ZPO ist indessen nicht begründet. Denn die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem Einwande erhellt aus der Gesamtheit seiner Entscheidungsgründe. Der Einwand war daraus hergeleitet, dass bei Zugrundelegung des Vertrages von 1926 die Rechtsstellung des Beklagten schlechter sei als die, in der er sich befunden hätte, wenn für sie der Vertrag von 1924 massgebend geblieben wäre. Er erledigt sich daher mit der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass ein nennenswerter Unterschied zwischen der Regelung der beiden Vorträge ihrem Inhalt nach nicht bestehe. Im Falle der nicht ausdrücklichen Erledigung eines selbständigen Rechtsbehelfs genügt es, wenn sich die Gründe für seine Ablehnung, wenn auch nur mittelbar, aus der Gesamtwürdigung ergeben (vgl. RGJW 34, 2140).

36

Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils besteht hiernach kein Anlass. Das Urteil verletzt auch nicht das Rechtsempfinden. Der Beklagte setzt schon seit vielen Jahren sein auf dem Vertrage vom 12. Februar 1944 beruhendes Rechtsverhältnis zur Bundesbahn fort, ohne dass ihm, soweit sich dies übersehen lässt, von dieser Seite her irgendwelche Schwierigkeiten gemach worden wären.

37

Solche Schwierigkeiten sind nach der Äusserung der Eisenbahndirektion Essen vom 9. März 1950 auch in Zukunft kaum zu erwarten. Die Widerklageansprüche sind darnach auch durch Unwirklichkeit gekennzeichnet.

38

Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet § 97 ZPO.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Hertel gez. Dr. Heck gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Tasche