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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1989, Az.: IVa ZR 273/88

Abschluss einer Gruppenunfallversicherung durch eine Vor-GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Versicherungsleistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 273/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.06.1988
LG Limburg

Fundstellen

  • BB 1990, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 273 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 206-207 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1990, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 94-95

Prozessführer

Handelsvertreter Wolfgang W., S. 6, A.

Prozessgegner

V. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, V. Platz 1, D.

Amtlicher Leitsatz

Zum Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einer GmbH-Vorgesellschaft.

Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis August 1986 hauptberuflicher, später nebenberuflicher Mitarbeiter der Beklagten. Am 22. Oktober 1986 beantragte die noch nicht im Handelsregister eingetragene V. Fensterbau GmbH durch ihre Geschäftsführerin Ilse B. bei der Beklagten den Abschluß einer Gruppenunfallversicherung. Der Kläger wird in dem Antrag als Vermittler bezeichnet. Versichert werden sollten drei Mitarbeiter der Gesellschaft, darunter der Kläger als Betriebsleiter mit einem Invaliditätskapital von 500.000 DM. Weiterhin sollte ein Krankenhaustagegeld von 100 DM und ein Genesungsgeld von weiteren 100 DM täglich im Versicherungsfall bezahlt werden. Die Beklagte fertigte am 7. November 1986 den Versicherungsschein antragsgemäß aus. Auch darin ist als Versicherungsnehmer die GmbH genannt. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. November 1986 vereinbart. Die Erstprämie und die Folgeprämie für Dezember 1986 wurden gezahlt.

2

Die GmbH war von den Eheleuten B. als Gesellschaftern zunächst als Sachgründung konzipiert. Das Amtsgericht Wetzlar wies jedoch den Antrag auf Eintragung ins Handelsregister zurück. Die Eintragung erfolgte erst nach Änderung des Gesellschaftsvertrages am 7. Mai 1987.

3

Am 15. November 1986 schnitt der Kläger im Wald mit einer Motorkettensäge Holz. Dabei verlor er Daumen und Zeigefinger der linken Hand; der Mittelfinger wurde angesägt. Die beiden Finger wurden dem Kläger in einer Unfallklinik wieder angenäht, wo der Kläger mehrere Wochen stationär aufgenommen war.

4

Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab, weil sie mit der Vorgesellschaft nicht habe kontraktieren wollen. Vorsorglich focht sie den Versicherungsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Sie beruft sich ferner darauf, der Kläger, der kurz vor dem Schadensereignis in großem Umfang weitere Unfallversicherungsverträge teils selbst abgeschlossen, teils zu seinen Gunsten habe abschließen lassen, habe sich die Finger vorsätzlich selbst abgesägt.

5

Die Klage auf Zahlung von 6.800 DM Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld nebst Zinsen sowie auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Unfall wegen Teilinvalidität von mindestens 20 % Versicherungsschutz zu gewähren habe, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht meint, ein wirksamer Versicherungsvertrag sei nicht zustandegekommen. Die Geschäftsführerin Ilse Baumann habe nicht für die Vorgesellschaft, vielmehr nur für die noch nicht existierende GmbH gehandelt. Das ergebe sich daraus, daß in dem Antrag ein Hinweis fehle, daß die GmbH sich noch im Gründungsstadium befinde. Auf die Kenntnis des als Vermittler auftretenden Klägers komme es nicht an. Auch die Grundsätze der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften ergäben nichts anderes. Im Gründungsstadium einer GmbH könne der vorgesehene Geschäftsführer der GmbH sowohl für die Vorgesellschaft als auch für die noch im Entstehen begriffene GmbH handeln. Da in dem Antrag nur die GmbH genannt sei, könne nicht gesagt werden, daß der wahre Betriebsinhaber die Vorgesellschaft sei. Der Versicherungsvertrag sei deshalb nach § 177 BGB schwebend unwirksam und sei durch die Anfechtungserklärung der Beklagten, die als Widerruf auszulegen sei, nach § 178 BGB widerrufen worden. Eine Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages wäre nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG auch gar nicht mehr möglich gewesen.

7

Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht nur auf die Bezeichnung der Versicherungsnehmerin als GmbH in dem Versicherungsvertrag ab. Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers hatte die GmbH mit dem Tag ihrer Gründung (30. Mai 1986) ihre Geschäfte aufgenommen. Der am 22. Oktober 1986 beantragte Versicherungsschutz sollte zum 1. November 1986 beginnen, also praktisch sofort. Der Antrag betraf ersichtlich bereits vorhandene Betriebsangehörige. Aus der Sicht der antragstellenden Unternehmerin konnte es danach nicht fraglich sein, daß sie für die Vorgesellschaft handeln wollte. Denn sie konnte nicht damit rechnen, daß in den wenigen Tagen bis zum vorgesehenen Beginn der Versicherung die GmbH eingetragen sein würde. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem beklagten Versicherer nicht bekannt war, daß die GmbH noch nicht eingetragen war. Zwar trat der Kläger als Vermittler auf. Ihm war nach seiner Behauptung bei der Unterzeichnung des Versicherungsantrages bekannt, daß die GmbH noch nicht eingetragen war. Es wird aber nicht behauptet, daß ihm dies etwa anläßlich der Antragstellung mitgeteilt worden wäre. Handelte es sich aber nur um privates Wissen des Vermittlungsagenten, so ist dies auch nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 102, 194 [BGH 11.11.1987 - IVa ZR 240/86] dem Versicherer nicht zuzurechnen. Aber auch, wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte nicht wußte, daß die GmbH noch nicht eingetragen war, können die Grundsätze der Rechtsprechung über die Zurechnung unternehmensbezogener Geschäfte nicht mit der schlichten Überlegung beiseite geschoben werden, in dem Antrag sei als Versicherungsnehmer die GmbH genannt. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß in derartigen Fällen im Zweifel nach dem Willen der Beteiligten der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGHZ 62, 216, 221;  91, 148, 152 [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83];  92, 259, 268;  BGH, Urteil vom 12. Dezember 1983, II ZR 328/82 = NJW 1984, 1347). Betriebsinhaber war aber zu dem für den Beginn der Versicherung vorgesehenen Zeitpunkt ersichtlich die Vorgesellschaft. Frau Ilse B. war unstreitig bevollmächtigt, für diese zu handeln. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die beklagte Versicherung nicht mit der Vorgesellschaft als damaliger Betriebsinhaberin sollte haben abschließen wollen. Schon nach der in Aussicht genommenen Vertragsdauer von fünf Jahren konnte kein Zweifel daran bestehen, daß aus der Sicht der Geschäftsführerin Ilse B. neben der Vorgesellschaft als derzeitiger Betriebsinhaberin auch die künftige GmbH verpflichtet werden sollte. Nach heute ganz herrschender Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof gebilligt hat, bestehen gegen eine derartige Zurechnung des Vertretungshandelns keine Bedenken, ob nun der Geschäftsführer nur im Namen der GmbH oder mit dem Zusatz "in Gründung" handelt, ob es um eine Bargründung oder eine Sachgründung geht und ob das Rechtsgeschäft für die Entstehung der künftigen GmbH notwendig ist oder nicht (Hachenburg/Ulmer, GmbH-Gesetz 7. Aufl. Erg. 2. Bearb. § 11 Rdn. 56 mit zahlreichen Nachweisen; BGHZ 72, 45). Ein berechtigtes Interesse der Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses, mit einer Vorgesellschaft nicht abzuschließen, ist nicht ersichtlich. Ihr bot eine persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter allenfalls eine zusätzliche Sicherheit für ihren Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie. Im übrigen bieten die §§ 38 und 39 VVG dem Versicherer einen so weitgehenden Schutz gegen einen insolventen Versicherungsnehmer, daß die Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers für den Versicherer bei Vertragsschluß regelmäßig nicht im Vordergrund steht. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe vor Eintritt des Versicherungsfalles nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister gefragt oder gar nachgeforscht. Das entsprach auch durchaus ihrer objektiven Interessenlage. Sollte sie sich darauf berufen wollen, es hätte ihrem Interesse entsprochen, die Wirksamkeit des Vertrages in der Schwebe zu halten, um sich nach Eintritt eines Versicherungsfalles darauf berufen zu können, daß der Vertrag - wie der Berufungsrichter meint - nun nicht mehr genehmigt werden könne, so wäre ein solches Interesse nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs nicht anerkennenswert. Es spricht deshalb nach Sachlage nichts dagegen, daß der Versicherungsvertrag mit der Vorgesellschaft als der damaligen Betriebsinhaberin wirksam zustande gekommen ist.

9

Aus diesen Erwägungen scheidet auch eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Irrtums über die Person des Vertragspartners aus. Sie würde voraussetzen, daß die Qualität der Versicherungsnehmerin als Vorgesellschaft oder eingetragene GmbH von den Parteien des Versicherungsvertrages erkennbar als verkehrswesentlich zugrunde gelegt wurde (BGHZ 88, 240, 246) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83]. Daran fehlt es aber gerade nach dem oben Gesagten. Für eine arglistige Täuschung über die Person der Versicherungsnehmerin hat die Beklagte nichts vorgetragen.

10

Die Klage durfte danach nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden. In der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe den Unfall vorsätzlich selbst herbeigeführt.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter