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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1991, Az.: 2 ARs 90/91

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1991
Aktenzeichen
2 ARs 90/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
MilOG Leipzig - AZ: BS 05/82 MOG-Le
OG DDR Berlin - AZ: OMSB-1-06/82

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Roland Jürgen H., geboren am ... 1957 in W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Februar 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Leipzig, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist kein Raum. Die Vorschrift bietet keine Grundlage für die abstrakte Klärung von Zuständigkeitsfragen. Sie setzt vielmehr die Existenz eines konkreten Verfahrens voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es.

2

Was die Verurteilung des Roland H. wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe (Urteil des Militärobergerichts Leipzig vom 23. Juli 1982 - BS 05/82 MOG-Le, Str. I A 94/81 S) anbetrifft, so ist ein Verfahren zur Überprüfung dieses Urteils bisher nicht eingeleitet. Wie sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht Leipzig vom 17. Dezember 1990 ergibt, steht noch nicht fest, ob ein Verfahren und gegebenenfalls welches (Kassation, Rehabilitierung, Wiederaufnahme oder Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung) betrieben werden wird.

3

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist deshalb unzulässig.

Herdegen
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Detter