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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1981, Az.: V ZR 75/80

Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Klagerücknahme; Möglichkeit einer Rücknahmeerklärung in einem anderen als dem anhängigen Rechtsstreit; Armenrechtsgesuch als Anspruchsgrundlage für Erwirken einer Zustimmungserklärung zur Grundbuchberichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1981
Aktenzeichen
V ZR 75/80
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1981, 13316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.02.1980

Fundstelle

  • MDR 1981, 1002 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Eugen S., Si., Se.

Prozessgegner

Dr. Dr. Lukas Anton Ma., R. straße ..., M.

Sonstige Beteiligte

Assessor Franz-Merten K., St. straße ..., G.

Amtlicher Leitsatz

Die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme ist zu dem anhängigen und zu beendigenden Rechtsstreit abzugeben. Eine Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren genügt nicht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In dem vorliegend mit der Klageschrift des Rechtsanwalts Kocher vom 11. August 1975 eingeleiteten Rechtsstreit 3 O 15715/75 Landgericht München, 3. Zivilkammer, begehrt der Kläger mit der Begründung, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstücksrechtsgeschäfte seien unwirksam, vom Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß der Kläger wieder als Eigentümer eingetragen wird, hilfsweise Rückübertragung von Grundstückseigentum.

2

Unter dem 20. Juni 1978 ließ der Kläger beim Landgericht München eine Klageschrift des Rechtsanwalts R. einreichen, die bei der 3. Zivilkammer das Aktenzeichen 3 O 8204/78 erhielt; diese ist nicht zugestellt worden. In dieser Klageschrift heißt es u.a.:

"Es ist deshalb vorweg zu erklären, daß denkbarer Weise eine eingereichte Klage, die dann nicht weiter verfolgt wurde, die Rechtshängigkeit für den hier geltend gemachten Anspruch geschaffen hat. Der Kläger hat deshalb vorweg zu erklären, daß die möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird und daß hier in dieser nunmehr eingereichten Klage allein sein Rechtsschutzbegehren zu sehen ist.

Ich darf, wegen der bislang erhobenen Ansprüche, Bezug nehmen und, zu Informationszwecken bitten, folgende Akten beizuziehen:

Beweis: Dr. Sapper ./. Dr. Maier,

AZ 3 O 12893/77

AZ 12 O 16079/77."

3

In dem erwähnten Verfahren 3 O 12893/77 hatte der Kläger ein Armenrechtsgesuch für eine Klage gestellt, das mangels Erfolgsaussicht einer Klage im Hinblick auf eine anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren 3 O 15715/75 zurückgewiesen worden ist.

4

Ein nicht unterzeichneter Abdruck der Klageschrift vom 20. Juni 1978 wurde vom Vorsitzenden der 3. Zivilkammer dem 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu den beim Oberlandesgericht im Armenrechtsbeschwerdeverfahren befindlichen Akten 3 O 15715/75 übersandt.

5

Die Parteien streiten darüber, ob die im Verfahren 3 O 15715/75 erhobene Klage wirksam zurückgenommen worden ist.

6

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Gerichtsstandes (§ 24 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuches, hilfsweise Rückübertragung von Grundstückseigentum, weiter.

7

Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

8

I.

Über den Revisionsantrag war gegen den im Revisionsverfahren nicht vertretenen Revisionsbeklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79). Das vorliegende Urteil beruht allerdings, wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, nicht auf der Säumnis. Es wäre vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Revisionsbeklagte nicht säumig gewesen wäre.

9

II.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die im Verfahren 3 O 1.5715/75 erhobene Klage wirksam zurückgenommen.

10

Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

11

Der vom Kläger beim Landgericht eingereichte Schriftsatz vom 20. Juni 1978 enthält zwar die Erklärung, daß eine "möglicherweise in einem anderen Verfahren erhobene Klage zurückgenommen wird". Das genügte jedoch nicht den Anforderungen des § 269 Abs. 2 ZPO an eine Klagerücknahme: Die Erklärung der Zurücknahme der Klage ist eine Prozeßhandlung mit unmittelbarer Gestaltungswirkung auf das anhängige Verfahren. Sie muß also in dem Verfahren abgegeben werden, in dem sie zur Auswirkung kommen soll. Daher ist eine mündliche Rücknahmeerklärung gemäß § 269 Abs. 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung über die anhängige und zurückzunehmende Klage abzugeben. Dementsprechend ist auch die schriftliche Erklärung der Klagerücknahme in einem Schriftsatz ebenfalls zu dem anhängigen und zu beendenden Rechtsstreit abzugeben.

12

Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 1978 ist nun aber nicht in dem Verfahren 3 O 15715/75 LG München eingereicht worden. Es kann auch nicht genügen, daß eine in einem anderen Verfahren abgegebene Erklärung abschriftlich zu den Akten des zu beendenden Verfahrens gelangt.

13

Liegt aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme bezüglich des Verfahrens 3 O 15715/75 nicht vor, so ist die Frage, ob eine zurückgenommene Klage neu erhoben worden ist, gegenstandslos.

14

Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die rechtshängig gebliebene Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hill
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Vogt