Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: B 5 R 161/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 161/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110325BB5R16124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 11.01.2023 - AZ: S 6 R 445/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 18.11.2024 - AZ: L 2 R 31/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 17.12.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 5.3.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 5.3.2025 haben ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Bevollmächtigte (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.