Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1977, Az.: IV ZR 144/76

Berechnung eines Pflichtteils; Bemessung des kapitalisierten Werts eines ins Grundbuch eingetragenen, lebenslangen Nießbrauchs; Unbedingte Bestellung des dinglichen Rechts bei Entfaltung der schuldrechtlichen Wirkung erst mit dem Tode des Erblassers; Einkordnung einer Nießbrauchsbestellung als unentgeltlich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1977
Aktenzeichen
IV ZR 144/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 26.08.1976

Prozessführer

Frau Elisabeth M., Mü.straße ..., C. (Oldb.)

Prozessgegner

1. Arzt Dr. Franz-Joseph L., A.straße ..., M.

2. Drogist Norbert L., B.straße ..., K.-N.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. August 1976 im Kostenpunkte sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 15.662,34 DM an den Kläger zu 1 und von mehr als 32.742,24 DM an den Kläger zu 2 jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Februar 1970 verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Schwägerin und testamentarische Alleinerbin des am ... 1968 in C. verstorbenen Drogisten Josef L. Die Kläger sind die beiden Söhne und einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Die Parteien streiten über die Berechnung des den Klägern zustehenden Pflichtteils. Es handelt sich insbesondere um den Wert eines für die Beklagte an dem Geschäftsgrundstück des Erblassers in C., Mü.straße ..., bestellten (lebenslangen) Nießbrauchs, den die Beklagte als "Belohnung" für langjährige Dienste im Hause des Erblassers ansieht, sowie um eine angebliche Geldforderung der Zeugin Imsiecke (einer Nichte des Erblassers) gegen den Nachlaß; diese Forderung hält die Beklagte für gerechtfertigt, weil die Zeugin etwa von 1945 bis zum Tode des Erblassers in dessen Drogerie als Verkäuferin mitgeholfen haben soll. Nach Auffassung der Beklagten muß der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Grundstückswert abgesetzt und die Forderung der Zeugin I. als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt werden.

2

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von je 75.000,- DM nebst Zinsen an beide Kläger zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 17.043,99 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 2 zu zahlen; dessen weitergehende Klage sowie die Klage des Klägers zu 1 hat es abgewiesen.

4

Auf die Berufungen beider Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, 26.884,59 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 1 und 43.964,49 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 2 zu zahlen; die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat jeweils zu Lasten der Beklagten den Nießbrauchswert nicht vom Grundstückswert abgesetzt und die Forderung der Zeugin I. nicht als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Kläger weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist, was den Nießbrauchswert angeht, begründet, im übrigen aber nicht gerechtfertigt.

7

I.

Grundstückswert

8

Während das Landgericht den Wert des in den Nachlaß des am 9. Dezember 1968 verstorbenen Drogisten Josef L. fallenden Geschäftshauses in C., Mü. straße ..., auf 127.365,- DM bemessen hatte, ist das Berufungsgericht von einem Grundstückswert in Höhe von 158.000,- DM ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

9

II

Nießbrauchswert

10

1.

a)

Das Berufungsgericht hat den kapitalisierten Wert des der Beklagten am 18. Juli 1966 vom Erblasser bestellten und am 21. Juli 1966 ins Grundbuch eingetragenen (lebenslangen) Nießbrauchs, den das Landgericht mit 44.889,- DM bemessen und als zwischen den Parteien unstreitig geworden bezeichnet hatte, vom Grundstückswert nicht abgesetzt. Nach seiner Auffassung führt nämlich die Bestimmung des § 2325 BGB dazu, die Bestellung des Nießbrauchs als mit dem Erbfall gegenstandslos geworden zu behandeln. Ob eine Schenkung vorliege, sei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuwendung zu beurteilen. Das sei zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im vorliegenden Falle sei jedoch vertragsmäßig bestimmt worden, daß der lebenslange Nießbrauch schuldrechtliche Wirkung erst mit dem Tode des Erblassers haben solle. Werde aber ein Recht unter der aufschiebenden Wirkung des Überlebens des Bedachten zugewendet, so trete wirtschaftlich gesehen die Zuwendung beim Begünstigten erst im Zeitpunkt des Erbfalles ein. Stelle man auf diesen Zeitpunkt ab, so sei die Zuwendung des Nießbrauchs unentgeltlich. Sie sei in ihren rechtlichen Auswirkungen neben die Erbeinsetzung getreten. Mit dem Testament habe der Erblasser denselben Zweck wie mit der Bestellung des Nießbrauchs verfolgt, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes der Beklagten für die Zeit nach seinem Tode. Daß dies der Zweck der Erbeinsetzung gewesen sei, sei offenkundig; es gelte aber auch für die mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Nießbrauchsbestellung. Dem stehe die Aussage des Notars G. nicht entgegen; ihr sei gleichfalls zu entnehmen, daß der Erblasser den Lohn der Beklagten für ihre langjährigen Dienste in seinem Hause darin gesehen habe, ihren Unterhalt für die Zeit nach seinem Tode zu sichern. Wenn der Erblasser mit der Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin das erreicht habe, was er mit der Nießbrauchsbestellung habe erreichen wollen, dann sei deren Zweck mit der Erbeinsetzung fortgefallen und der Nießbrauch bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalles als unentgeltlich anzusehen.

11

b)

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

aa)

Fehl geht die Annahme, die Zuwendung des Nießbrauchs sei vertragsgemäß erst im Zeitpunkt des Erb- falles (9. Dezember 1968) eingetreten. Das Berufungsgericht übersieht, daß das dingliche Recht unbedingt bestellt worden war und lediglich seine "schuldrechtliche Wirkung" erst mit dem Tode des Erblassers entfalten sollte. Daß die Beklagte bis dahin aufgrund dieser schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Erblasser insbesondere nicht das Geschäftsgrundstück in Besitz nehmen (§ 1036 Abs. 1 BGB) und dessen Nutzungen ziehen konnte (§ 1030 Abs. 1 BGB), ändert nichts daran, daß die Beklagte mit der Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch (21. Juli 1966) das dingliche Recht am Grundstück unbedingt erworben hatte und gegen ihren Willen nicht mehr verlieren konnte. Schon deshalb blieb für die Frage, ob eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB vorlag, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (18. Juli 1966) maßgebend.

13

bb)

Etwas anderes kann auch nicht gelten, weil - wie das Berufungsurteil meint - der Erblasser sowohl mit der Nießbrauchsbestellung als auch mit der Erbeinsetzung den Zweck verfolgte, den Lebensunterhalt der Beklagten zu sichern. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß sich der Erblasser und die Beklagte bei der Nießbrauchsbestellung über eine solche Zweckbestimmung ausdrücklich einig gewesen seien oder daß die vom Erblasser zum Ausdruck gebrachte Zweckvorstellung von der Beklagten stillschweigend geteilt worden sei; eine derartige Billigung wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme, der Nießbrauch sei sodann durch die Erbeinsetzung überholt und gegenstandslos geworden.

14

2.

Infolgedessen kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils die Nießbrauchsbestellung nicht als unentgeltich angesehen werden. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Punkte aufzuheben. Der Vorderrichter wird in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob der Erblasser mit dem Nießbrauch der Beklagten eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB gemacht hat oder ob ein entgeltliches Rechtsgeschäft (Entschädigung für bisher nicht entlohnte Dienste) vorliegt. Soweit eine Schenkung in Betracht kommt, unter der auch eine belohnende Schenkung zu verstehen ist, fände § 2325 Abs. 1 BGB keine Anwendung, falls mit ihr einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen worden ist (§ 2330 BGB). Übersteigt eine Schenkung den von Sitte oder Anstand gebotenen Rahmen zum Teil, so ist der Mehrbetrag bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen (BGH LM BGB § 2330 Nr. 2 = FamRZ 1967, 214).

15

III.

Nachlaßverbindlichkeit

16

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zeugin I. (Nichte des Erblassers) von 1945 an (damals 20 Jahre alt) bis zum Tode des Erblassers (9. Dezember 1968) in dessen Drogerie als Verkäuferin mitgeholfen habe (zunächst halbtäglich, in den letzten zehn Jahren ganztäglich). Dafür habe sie vom Erblasser ein geringes Taschengeld (zunächst 40 Mark, in den letzten zehn Jahren 50 DM wöchentlich) sowie gelegentliche Geschenke erhalten. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin habe ihr der Erblasser, wenn sie ihm gegenüber die Sicherung ihres Lebensabends angeschnitten habe, jeweils gesagt, daß "für sie gesorgt wäre". Erst dreieinhalb Monate nach dem Erbfall habe sich die Zeugin I. mit Ansprüchen gemeldet, bisher aber eine Klage nicht erhoben; die Beklagte habe die Forderung zunächst mit 10.000,- DM beziffert. Während des vorliegenden Rechtsstreits habe sich die Beklagte in notarieller Schuldurkunde vom 24. April 1975 zur Zahlung von 29.808,- DM an die Zeugin verpflichtet, allerdings mit der Einschränkung, daß derjenige Betrag gezahlt werde, den ein rechtskräftiges Urteil insoweit festsetzen werde. Das Oberlandesgericht hat die Verbindlichkeit als zweifelhaft im Sinne des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob die Zeugin I. "ihren Anspruch" gerichtlich durchzusetzen vermag. Dagegen sprächen auch die unterschiedlichen Angaben der Beklagten über die Höhe dieses Anspruchs und die Beweisschwierigkeiten, die sich für die Zeugin ergäben.

17

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zweifelhaft ist eine Verbindlichkeit dann, wenn zweifelhaft ist, ob sie rechtlich besteht oder ob sie tatsächlich verwirklicht werden kann (BGHZ 3, 394, 396). Der Tatrichter hat angesichts des bisherigen Sach- und Streitstandes ersichtlich Zweifel gehegt, inwieweit die Zeugin Art und Umfang ihrer Tätigkeit zu beweisen vermag und wie hoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben der Beklagten "ihr (der Zeugin) Anspruch" zu bemessen ist. Die Bedenken des Tatrichters betreffen nach dem Zusammenhang der Gründe auch einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, auf den die Revision hinweist.

18

IV.

Ist es hiernach möglich, daß der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs bis zu der vom Tatrichter zu ermittelnden Höhe vom Grundstückswert (158.000,- DM) abgesetzt werden muß, so ergibt sich aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteils i.V.m. den Feststellungen des Landgerichts, daß die Forderung des Klägers zu 1 zumindest in Höhe von 15.662,34 DM und die Forderung des Klägers zu 2 wenigstens in Höhe von 32.742,24 DM (jeweils nebst Zinsen) begründet ist. In diesem Umfange war das Berufungsurteil zu bestätigen, im übrigen aufzuheben.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner