Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1970, Az.: II ZR 183/68
Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung eines Teilbetrags aus einem Versäumnisurteil (VU); Haftung eines Kommanditisten für Forderungen gegen die Gesellschaft; Bindungswirkung einer Haftungsbegrenzung nach § 109 Nr. 3 VerglO (Vergleichsordnung) für einem Kommanditisten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 183/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.05.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1921-1923 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Werner M., S., A.-M.-Straße ...
Prozessgegner
Firma Herrn. V., Inhaber Kaufmann Rolf V., D., W.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Haftungsbegrenzung nach § 109 Nr. 3 VerglO gilt nicht für einen Kommanditisten, der für eine Vergleichsforderung auf Grund seiner früheren Stellung als persönlich haftender Gesellschafter unbeschrankt haftet und zur Zeit des Vergleichsverfahrens nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter war.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Fleck, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat gegen den Kläger am 3. März 1967 ein - rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil auf Zahlung von 5.343,72 DM nebst Zinsen erwirkt. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil insoweit, als er zur Zahlung von mehr als 2.789,42 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Seiner Vollstreckungsgegenklage liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
Der Kläger war ab 1. Januar 1966 persönlich haftender Gesellschafter der Firma M. & Co. Kommanditgesellschaft, S.. Ab 1. Juli 1966 gehörte er der Gesellschaft als Kommanditist bei unverändertem Kapitalanteil an. Die Beschränkung seiner Haftung wurde erst am 21. Dezember 1966 in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte nahm ihn deshalb wegen einer Gesamtforderung von 5.343,72 DM nebst Zinsen aus verschiedenen, in der Zeit vom 4. August bis 8. Dezember 1966 an die Gesellschaft erfolgten Warenlieferungen in Anspruch und erwirkte das Versäumnisurteil vom 3. März 1967.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde Mitte Februar 1967 das Vergleichsverfahren eröffnet. Zu den Vergleichsgläubigern gehörte auch die Beklagte mit ihrer Gesamtforderung. Am 23. Mai 1967 bestätigte das Vergleichsgericht einen von den Vergleichsgläubigern mit einer Quote von 52,2 % angenommenen Vergleich.
Der Kläger meint, daß auch er lediglich noch 52,2 % (= 2.789,42 DM) der titulierten Forderung an die Beklagte zu zahlen habe. Die Beklagte ist gegenteiliger Auffassung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Haftungsbegrenzung nach § 109 Nr. 3 VerglO auch einem Kommanditisten zugute kommt, der für eine Vergleichsforderung unbeschränkt haftet, weil er bei Entstehen der Forderung die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehatte oder nach § 15 Abs. 1 HGB haftungsmäßig als solcher zu behandeln ist. Die Frage ist mit den Vorinstanzen zu verneinen.
Nach § 109 Nr. 3 VerglO begrenzt der in einem Vergleichsverfahren über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien wirksam angenommene Vergleich, soweit er nichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der "persönlichen Haftung der Gesellschafter". Die Revision meint, schon nach ihrem Wortlaut sei diese Bestimmung auf den Kläger anzuwenden; denn auch der Kläger hafte den Gesellschaftsgläubigern "persönlich", sei es gemäß §§ 161, 171 HGB bis zur Höhe seiner Einlage, sei es unbeschränkt, soweit seine frühere Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in Frage steht. Es kann offen bleiben, ob die Worte "persönliche Haftung der Gesellschafter" in § 109 Nr. 3 VerglO, für sich allein genommen, eine solche Auslegung zulassen, oder ob sie eher darauf hindeuten, daß nur persönlich haftende Gesellschafter im Sinne der Begriffsbestimmung des § 161 Abs. 1 HGB gemeint sind (so RGZ 150, 163, 166 ff unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Sieht man die einzelnen Bestimmungen des § 109 VerglO, wie es notwendig ist, im Zusammenhang, so spricht schon ihre Passung nicht für, sondern gegen die Auffassung der Revision. Nach § 109 Nr. 1 VerglO ist der Vergleichsvorschlag von allen "persönlich haftenden Gesellschaftern" zu machen; es besteht kein Grund für die Annahme, der Begriff "persönlich haftender Gesellschafter" solle hier eine andere Bedeutung haben als nach dem sonst einheitlichen Sprachgebrauch, wie er namentlich in § 161 Abs. 1 HGB festgelegt ist. Ebenso stellt es § 109 Nr. 2 VerglO für die Frage der Vergleichswürdigkeit der Gesellschaft allein auf das Verhalten der persönlich haftenden Gesellschafter ab. Eine Gesamtbetrachtung des § 109 VerglO legt es nahe, auch die Haftungsbegrenzung in Satz 3 wegen des Zusammenhangs mit den vorausgehenden Bestimmungen nur auf die zur Zeit des Vergleichsverfahrens vorhandenen persönlich haftenden Gesellschafter zu beziehen.
Das entspricht auch allein dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Vergleich soll - ebenso wie der Zwangsvergleich - die regelmäßig als Folge eines Konkurses eintretende, jedoch aus sozialen und volkswirtschaftlichen Gründen unerwünschte wirtschaftliche Vernichtung eines Schuldners verhindern und ihm die Portführung seiner wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere die Fortsetzung eines von ihm betriebenen Unternehmens, ermöglichen. Dieses Ziel läßt sich bei einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in der Regel nur erreichen, wenn sich die Vergleichswirkung auch auf die - im Vergleichsverfahren noch in dieser Rechtsstellung befindlichen - persönlich haftenden Gesellschafter erstreckt. Die Vergleichssituation entsteht gewöhnlich erst, wenn diese Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auch durch den Einsatz ihres Privatvermögens nicht mehr abwenden können oder wollen. Für ein Vergleichsverfahren, dessen Einleitung gemäß § 5 Abs. 1, § 109 Nr. 2 VerglO von ihrer Entschließung abhängt, und damit für die vom Gesetzgeber angestrebte Portführung des Unternehmens sind sie nur zu gewinnen, wenn sie in dem Vergleich sowohl für sich selbst als auch für die Gesellschaft einen gangbaren Ausweg aus der wirtschaftlich bedrohlichen Lage sehen können. Das wäre aber kaum der Fall, hätten sie trotz des Vergleichs auch weiterhin damit zu rechnen, für die bisherigen Schulden der Gesellschaft persönlich voll in Anspruch genommen zu werden.
Ein persönlich haftender Gesellschafter wird daher im allgemeinen nur dann an einem Vergleichsverfahren genügend interessiert und bereit sein, einen Vergleich vorzuschlagen und zu fördern, wenn die haftungsbegrenzende Wirkung des Vergleichs auch ihm persönlich zugute kommt (RGZ 150, 163, 170). Nur dann besteht auch genügend Aussicht auf eine wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens. Denn eine unbegrenzte Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters kann dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch herbeiführen, der fast immer auch die Gesellschaft in Mitleidenschaft ziehen und vielfach deren Bestand gefährden wird. Umgekehrt wird sich eine wirtschaftliche Schonung des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn hierdurch dessen Leistungsvermögen und Kreditwürdigkeit erhalten bleiben, meist auch günstig auf die Lage der Gesellschaft auswirken und deren Aussichten verbessern, bei Bedarf neue Mittel, sei es durch Einlagen des persönlich haftenden Gesellschafters aus seinem bislang nicht der Gesellschaft gewidmeten Vermögen, sei es in Gestalt von Krediten, zugeführt zu erhalten.
Auf Personen, die zwar noch für bestimmte früher begründete Gesellschaftsschulden unbegrenzt haften, im Zeitpunkt des Vergleichsverfahrens aber nicht mehr persönlich haftende Gesellschafter sind, treffen diese Gesichtspunkte im allgemeinen nicht zu. Für den ausgeschiedenen Gesellschafter wird daher in der Rechtsprechung und im Schrifttum von jeher mit Recht die Auffassung vertreten, § 109 Nr. 3 VerglO komme ihm nicht zugute, weil das Ziel der Vorschrift, die Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens, durch ihn weder gefördert noch andererseits dadurch beeinträchtigt werden könne, daß er von den Gesellschaftsgläubigern weiterhin voll in Anspruch genommen wird (RGZ 142, 206, 208; Bley, VerglO 2. Aufl. § 109 Anm. 23; vgl. auch Jaeger, KO 6. und 7. Aufl. § 211 Anm. 5; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 211 Anm. 7).
Für den Kommanditisten, der vor dem Vergleichsverfahren persönlich haftender Gesellschafter war und deshalb für Gesellschaftsschulden aus dieser Zeit mit seinem Privatvermögen einstehen muß, für spätere Verbindlichkeiten aber ohnehin nur beschränkt haftet, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch er kommt als wirtschaftlicher Träger des Vergleichsverfahrens nicht mehr so in Betracht, wie wenn er noch persönlich haftender Gesellschafter wäre. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Vermögensinteressen sind mit der jeweiligen Vermögenslage der Gesellschaft im allgemeinen nicht mehr in demselben Maße verknüpft wie zuvor. Seinen Beitrag für die Gesellschaft hat er zumeist rechtlich und tatsächlich mit der Leistung seiner Einlage abschließend erbracht. Ist dies nicht der Fall, so bleiben jedenfalls sein geschuldeter Vermögenseinsatz und sein Vermögensrisiko, abgesehen von der zeitlich abgegrenzten Haftung für Altschulden, auf den Betrag der Einlage beschränkt. Insofern ist es für die Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens ohne Bedeutung, wenn den Gesellschaftsgläubigern unabhängig vom Vergleich der Gesellschaft der volle Zugriff auf sein Privatvermögen hinsichtlich der Altschulden verbleibt. Es liegt daher bei einem solchen Gesellschafter anders als beim persönlich haftenden und ähnlich wie beim ausgeschiedenen Gesellschafter.
Freilich ist nicht zu verkennen, daß die Dinge gelegentlich bei dem als Kommanditist in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter auch anders aussehen können. Eine Begrenzung seiner Haftung für Altschulden könnte unter Umständen dann für die Durchführung des Vergleichsverfahrens und die Erhaltung des Unternehmens Bedeutung haben, wenn er - was bei den vielfältigen Erscheinungsformen von handelsrechtlichen Personengesellschaften durchaus möglich ist - der eigentlich bestimmende Teil und der wirtschaftliche Rückhalt der Gesellschaft ist; besonders bei der Umwandlung einer offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft in eine GmbH & Co. KG kann das in Betracht kommen. Liegen die Verhältnisse aber so, wird sich die Frage, ob sich die Vergleicnswirkung kraft Gesetzes auf (noch aus früherer Zeit persönlich haftende) Kommanditisten erstreckt, meist gar nicht stellen, weil ein Vergleichsvorschlag der Gesellschaft, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit solcher Gesellschafter nicht berücksichtigt, oder das Zustandekommen eines Vergleichs, bei dem sie nicht ausdrücklich eiabezogen werden, praktisch kaum in Betracht kommen wird. Schon, deshalb können diese Fälle zu keiner anderen Beurteilung Anlaß geben.
Hiervon abgesehen kann die Entscheidung, wer nach § 109 Nr. 3 VerglO in den Genuß der Haftungsbeschränkung kommt, nicht von der Gestaltung des jeweiligen Einzelfalles und der oft schwierigen Entscheidung der Frage abhängig gemacht werden, wann ein solcher Kommanditist eine für die Erhaltung der Gesellschaft bedeutsame Rolle spielt. Das wäre im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit um so weniger vertretbar, als man dann kaum umhinkäme, insoweit zumindest auch die Vorschrift des § 109 Nr. 1 VerglO anzuwenden. Beachtet man nämlich, daß ein Vergleichsvorschlag naturgemäß auch die wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Gesellschafter berücksichtigen muß, deren persönliche Haftung durch eine wirksame Annahme des Vergleichs begrenzt wird, so liegt es nahe, daß der Vorschlag von diesen Gesellschaftern gemeinsam zu machen ist. Wären aber in den Kreis dieser Gesellschafter auch solche Kommanditisten einzubeziehen, die auf Grund ihrer früheren Stellung als persönlich haftende Gesellschafter einem oder mehreren Vergleichsgläubigern für einzelne Vergleichsforderungen unbeschränkt haften, so würde die dem Vergleichsrichter obliegende Prüfung, ob ein gesetzmäßiger Vergleichsvorschlag und damit überhaupt ein wirksamer Vergleichsantrag (§ 3 Abs. 1 VerglO) vorliegt, wesentlich erschwert und das Vergleichsverfahren mit einer nicht mehr tragbaren Unsicherheit belastet.
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellrmann