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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: II B 55/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
II B 55/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 765

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob bei der auf den 1.Januar 1984 erfolgten Wertfortschreibung das dem Kläger zuzurechnende Zweifamilienhaus im Ertragswert- oder im Sachwertverfahren zu bewerten war.

2

Das beklagte Finanzamt (FA) bewertete das Grundstück auf den Feststellungszeitpunkt 1.Januar 1984 im Sachwertverfahren und stellte mit Einheitswertbescheid vom 1.Juni 1985 für das Zweifamilienhaus einen Einheitswert von 249 700 DM fest.

3

Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger beantragte sinngemäß, das Grundstück im Ertragswertverfahren zu bewerten.

4

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

5

Wegen der Nichtzulassung der Revision durch das FG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Kopfbogen des Schriftsatzes ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft angegeben, die den Kläger auch im Verfahren vor dem FG vertreten hat. Der Schriftsatz ist in der Wir-Form gehalten ("namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir Beschwerde ... ein"). Das Schreiben ist von dem der Gesellschaft ihren Namen gebenden Gesellschafter unterschrieben. Der Unterschrift vorangestellt ist der Name der Gesellschaft. Unter der Unterschrift sind die Angaben Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angefügt.

Gründe

6

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

7

Nach Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Einlegung der Beschwerde. Die Einlegung der Beschwerde durch einen Schriftsatz einer Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. Beschluß vom 9.November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, [BFH 09.11.1988 - II R 20/86] mit weiteren Nachweisen). Bei dem Schriftsatz vom 7.März 1991 handelt es sich um ein Schreiben der Steuerberatungs-/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf, der Wir-Form und der der Unterschrift vorausgestellten Angabe der Gesellschaft. Allein der der Unterschrift nachgefügte Zusatz, daß der Unterzeichnende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

8

Im übrigen ist die Beschwerde auch nicht ordnungsgemäß begründet i.S. von § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).