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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: III ZR 411/23

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
III ZR 411/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZR411.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 30.11.2022 - AZ: 13 O 536/20
OLG Düsseldorf - 07.11.2023 - AZ: I-14 U 119/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2023 - I-14 U 119/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene und für vorlagepflichtig gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehaltene Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls im Sinne eines acte éclairé dahingehend geklärt, dass sie zu verneinen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2023 - C-821/21, juris Rn. 45, 48 ff und 52 [CLC]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 95.000 €

Herrmann
Arend