Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2026, Az.: IX ZB 16/26
Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.2026
- Aktenzeichen
- IX ZB 16/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070526BIXZB16.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 13.11.2025 - AZ: 2 O 132/25
- OLG Celle - 11.02.2026 - AZ: 3 W 37/25
Rechtsgrundlage
- § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die (weitere) sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).