Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1974, Az.: IV ARZ (Vz) 26/73
Beginn der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes; Ablehnung der Zulassung als Prozessagent; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist; Beschwerde im Aufsichtswege; Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1974
- Aktenzeichen
- IV ARZ (Vz) 26/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.07.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1974, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1974, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1335-1336 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung als Prozessagent
Prozessführer
Rechtsbeistand Manfred H., ... V., S.platz
Amtlicher Leitsatz
Der Beginn der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes im Sinne von § 23 EGGVG ist nicht von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 2. Mai 1974
durch
die Richter Professor Johannsen,
Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller Manfred H. wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juli 1973 gewährt. Zur Entscheidung in der Sache wird die Beschwerde dem Oberlandesgericht zurückgegeben.
Gründe
1.
Der Antragsteller hat die Erlaubnis, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen (§ 1 Abs. 1 RBeratG). Seine von ihm beantragte Zulassung als Prozeßagent (§ 157 Abs. 3 ZPO) wurde durch den nicht förmlich zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Oldenburg vom 18. Januar 1973 abgelehnt. Mit einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1973 widersprach der Antragsteller der Ablehnung, beantragte gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23, 25 EGGVG und bat, den Beschluß im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Der Oberlandesgerichtspräsident verfuhr nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 23. März 1935 (DJ 1935, 486), wonach gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten die "Beschwerde im Aufsichtswege" an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig ist und dieser "endgültig entscheidet". Er sah dieses Beschwerdeverfahren nicht als ein Vorschaltverfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG an, sondern faßte den Inhalt des Schreibens als Dienstaufsichtsbeschwerde im Sinne der Allgemeinen Verfügung vom 23. März 1935 und zugleich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten nach §§ 23, 25 EGGVG auf. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wies er mit Bescheid vom 7. Juli 1973, der dem Antragsteller am 13. Juli 1973 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Am Schluß dieses Beschwerdebescheides heißt es:
"Ich habe den Vorgang heute dem für Anträge gemäß § 23 EGGVG zuständigen 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt."
Unter dem 24. Juli 1973 teilte der Vorsitzende dieses Senats dem Antragsteller mit, nach § 24 Abs. 2 EGGVG sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig (BGHZ 46, 354 ff). Ein solcher Antrag sei bisher nicht gestellt. Dagegen müßte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten als unzulässig zurückgewiesen werden. Wegen der Form und Frist des zulässigen Antrages werde auf § 26 Abs. 1 EGGVG verwiesen.
Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1973, eingegangen beim Oberlandesgericht am 20. August 1973, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 7. Juli 1973. Gleichzeitig bat er für den Fall einer Fristversäumnis um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, er sei vom 12. bis 17. Juli 1973 in München gewesen und habe vom 19. Juli bis 9. August 1973 eine Flugreise durchgeführt. Zur Glaubhaftmachung der Flugreise hat er ein seine Angabe bezeugendes Flugscheinheft vorgelegt.
Weiterhin hat er geltend gemacht, nach den Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 7. Juli 1973 habe er davon ausgehen können, daß es nicht eines erneuten Antrages auf gerichtliche Entscheidung bedürfe, vielmehr sein Schreiben vom 5. Februar 1973, wie es in dem Beschwerdebescheid zum Ausdruck komme, als der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen sei.
Das Oberlandesgericht will den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen, da er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nach Zustellung des Beschwerdebescheides eingegangen sei und dem Antragsteller wegen Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG nicht gewährt werden könne.
Dabei könne, so führt das Oberlandesgericht aus, dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller behaupteten Wiedereinsetzungstatsachen hinreichend glaubhaft gemacht seien und ob es für das Wiedereinsetzungsgesuch von Bedeutung sei, daß der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten habe. Jedenfalls sei der Antragsteller durch das Schreiben des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 1973 auf die gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG notwendige Form und Frist des Antrages hingewiesen worden. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers müsse aber davon ausgegangen werden, daß er spätestens in der Zeit vom 9. bis 13. August 1973 den nur formelhaft und notfalls sogar beim Amtsgericht in Varel zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellenden Antrag fristgemäß hätte stellen können.
Das Oberlandesgericht hat sich an dem Erlaß der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 1964 - 3 VA 2/64 (veröffentlicht in JMBl NRW 1965, 24) gehindert gesehen. In diesem Beschluß ist ausgesprochen, daß eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist, um die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Lauf zu setzen. Demgegenüber hält das hier vorlegende Oberlandesgericht eine Rechtsmittelbelehrung in dem Beschwerdebescheid für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist nicht für erforderlich, da weder in den Verfahrensbestimmungen des EGGVG noch in den gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG ergänzend anzuwendenden Vorschriften des FGG die in der StPO oder der VwGO vorgesehenen Rechtsmittelbelehrungen als Voraussetzungen für den Fristbeginn vorgeschrieben seien.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die Vorlage ist zulässig.
Sowohl der Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 18. Januar 1973 als auch der Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 7. Juli 1973 stellen sich als Justizverwaltungsakte im Sinne des § 23 EGGVG dar. Denn es handelt sich um eine Maßnahme, die von der Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiete des Zivilprozesses zu treffen ist (BVerwG NJW 69, 2218). Zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG hat jedoch ein Oberlandesgericht, das von einer ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes (§ 23 EGGVG) eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Darunter fallen auch solche Entscheidungen, die die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Justizverwaltungsmaßnahme (§ 24 EGGVG) betreffen. Denn das gerichtliche Verfahren im ganzen beruht auf § 23 EGGVG. Zur Vorlage verpflichtet daher nicht nur eine Meinungsverschiedenheit über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, sondern auch eine solche über die Zulässigkeit des gerichtlichen Prüfungsverfahrens (BGHZ 46, 354, 355 f).
Nach § 26 Abs. 1 EGGVG muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein förmliches Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 1 EGGVG) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.
Dies wirft zunächst die nach Bundesrecht - § 24 Abs. 2 EGGVG - zu beantwortende Frage auf, ob es sich bei der an den Oberlandesgerichtspräsidenten zugelassenen Beschwerde um einen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG handelt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegenüber dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Bescheid gestellt werden konnte. In diesem Rahmen kann der Bundesgerichtshof die Rechtsnatur auch eines landesrechtlichen Rechtsbehelfs prüfen.
Insoweit schließt sich der erkennende Senat der hierzu bereits ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1966 - IV ARZ (Vz) 7/66 - (BGHZ 46, 354) an, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassung als Prozeßagent in den Oberlandesgerichtsbezirken, in denen nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 23. März 1935 verfahren wird, nur gegen den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Daraus folgt, daß der Antragsteller nur gegen den ihm am 13. Juli 1973 zugestellten Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen konnte und daß mit der am 20. August 1973 beim Oberlandesgericht erfolgten Antragstellung die in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmte Frist von einem Monat nicht gewahrt worden ist.
3.
Da das Oberlandesgericht der Auffassung ist, dem Antragsteller könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht erteilt werden, kommt es auf die von dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf unterschiedlich beurteilte Frage an, ob der dem Antragsteller ohne zutreffende Rechtsmittelbelehrung am 13. Juli 1973 zugestellte Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten die Ausschlußfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Lauf gesetzt hat oder nicht. Wäre die Frage mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu verneinen, dann läge noch eine rechtzeitige Antragstellung vor und der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers bliebe gegenstandslos.
In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht beurteilt jedoch der erkennende Senat die Rechtslage dahin, daß das Fehlen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem Beginn des Ablaufs der Ausschlußfrist nicht entgegenstehen konnte.
Eine Rechtsmittelbelehrung, die den Antrag nach § 23 EGGVG zum Gegenstand hat, ist in den durch § 179 VwGO eingefügten §§ 23 bis 30 EGGVG nicht vorgeschrieben. Die Vorschrift des § 59 VwGO kann insoweit nicht durchgreifen, da sie nur von Bundesbehörden erlassene Verwaltungsakte betrifft. Die in § 73 Abs. 3 VwGO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung beschränkt sich zwar nicht nur auf diese Verwaltungsakte. Sie gilt aber nur in dem den verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorausgehenden Widerspruchsverfahren. Das gleiche gilt für § 58 VwGO. Wenn diese Vorschrift auch für alle anfechtbaren Verwaltungsakte gilt und durchgreift, ohne daß eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrungspflicht verletzt ist, so kann auch sie nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und dessen Vorverfahren zur Anwendung kommen. Gleichfalls regelt auch der Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums des Inneren vom 11. Juni 1960 (NdsMBl S. 386) lediglich die Folgen unterbliebener Rechtsmittelbelehrungen bei Versäumung der Frist, soweit es sich um nach der Verwaltungsgerichtsordnung anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Zu diesen zählen jedoch nicht jene Justizverwaltungsakte, deren Anfechtbarkeit in den §§ 23 bis 30 EGGVG und nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gelten daher für sie nicht (so auch HansOLG zu Hamburg in seinen Beschlüssen vom 22. Januar 1968 und 21. Februar 1968 - HamJVBl 1968, 23 und 30; Eiermann/Fröhler VwGO 5, Aufl. § 59 Rdn. 1, 11 bis 13; Klinger Komm, zur VwGO 2. Aufl., Anm. zu § 26 EGGVG; Kleinknecht, Strafprozeßordnung 31. Aufl., Vorbem. zu §§ 23 ff EGGVG Anm. 5).
Aus § 26 Abs. 2 EGGVG, wonach auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des FGGüber das Beschwerdeverfahren, und auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der StPOüber das Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich nichts für eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung herleiten. Denn abgesehen davon, daß nur in der Strafprozeßordnung (§ 35 a), dagegen nicht im FGG eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen ist, entfällt eine Anwendung der Vorschriften dieser Gesetze deshalb, weil sie erst für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht entsprechend gelten, dagegen nicht in dem diesen gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren.
Wie aber der Bundesgerichtshof in seinen in BGHZ 10, 303 (= NJW 1953, 1669) und in NJW 1959, 149 veröffentlichten Urteilen ausgesprochen hat und denen sich auch der erkennende Senat anschließt, besteht kein allgemeiner Satz, daß Verwaltungsverfügungen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus (damals die durch § 195 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO aufgehobene Vorschrift in § 35 der Verordnung Nr. 165 über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, dem nunmehr § 58 Abs. 1 VwGO entspricht) über alle möglichen Rechtsbehelfe, auch über solche außerhalb des Verwaltungsrechtsweges, Rechtsmittelbelehrungen zu enthalten haben. In dem erstgenannten Urteil ist eine solche Belehrungspflicht sogar für das besondere Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und einem Beamten, der Ruhegehaltsansprüche geltend machte, verneint worden. Es kann daher nicht dem Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt werden, wenn es in seinem Beschluß vom 31. Juli 1964 annimmt, die Rechtsmittelbelehrung entspreche einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der nicht nur auf das in das Verwaltungsstreitverfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten einmündende Verwaltungsverfahren anwendbar sei, sondern schlechthin und damit auch für solche Verwaltungsakte gelte, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Zug der Gesetzgebung dahin geht, dem Bürger in immer weiterem Umfang einen Anspruch auf Belehrung darüber zu geben, wie er gegenüber Maßnahmen der Behörde sein Recht wahren kann. Aber selbst die Vorschriften, die eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung begründen, gehen in der Form der Rechtsmittelbelehrung, ihrem Inhalt und ihren Folgen so weit auseinander, daß es willkürlich wäre, etwa § 58 VwGO oder § 35 a StPO herauszugreifen und in allen Fällen entsprechend anzuwenden, in denen eine bestimmte Regelung fehlt. Schon allein die Heranziehung dieser beiden Gesetze zeigt die unterschiedliche Regelung. Während § 58 VwGO keine Belehrungspflicht voraussetzt, aber den Fristablauf bei einer Zustellung ohne Belehrung nicht in Gang setzt, sondern die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung zuläßt, schreibt § 35 a StPO eine Belehrungspflicht vor, läßt aber die Ausschlußfrist mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnen und sieht in der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung nur einen gesetzlich vermuteten unabwendbaren Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (§ 44 Satz 2 StPO). Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine allgemein gültige Regelung auch für solche Verwaltungsverfahren zu treffen, die wie § 23 EGGVG nicht zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Daß der Gesetzgeber um eine solche Regelung bereits bemüht ist, steigt der erstellte Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, der dem Deutschen Bundestag im Jahre 1970 durch die Bundesregierung vorgelegt wurde, aber nicht zu Ende beraten werden konnte (Drucks. VI/1173). Nach § 66 dieses Entwurfes sollen für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften gelten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Gesetzesvorschrift würde klarstellen, daß die Verwaltungsgerichtsordnung auch für solche förmlichen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt, die nicht zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit führen (Drucks. VI/1173 zu Teil VI S. 74).
Nach dem heutigen Gesetzesstand ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 7. Juli 1973 nicht einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte. Die Ausschlußfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde daher durch die Zustellung des Bescheides am 13. Juli 1973 in Lauf gesetzt und lief mit dem 13. August 1973 ab, so daß mit dem am 20. August 1973 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben des Antragstellers die in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmte Frist von einem Monat nicht mehr gewahrt war.
4.
Damit gewinnt aber die Frage Bedeutung, ob der Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten, und ihm deshalb die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 2 EGGVG zu gewähren ist.
Im Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966 ist der Oberlandesgerichtspräsident davon ausgegangen, gegen den ablehnenden Bescheid des Landgerichtspräsidenten gebe es kein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG. Das hat er auch in seinem Beschwerdebescheid gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht.
Der Antragsteller konnte daher hierin die von ihm erbetene Rechtsmittelbelehrung sehen und davon ausgehen, daß er mit seinem Schreiben vom 5. Februar 1973 in zulässiger Weise den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des vom Landgerichtspräsidenten erlassenen Bescheides vom 18. Januar 1973 gestellt habe und der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten seinem Antrag nicht entgegenstehe. Dieser Auffassung konnte er um so mehr sein, als es in dem Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten noch weiterhin hieß, der Vorgang sei heute dem für Anträge gemäß § 23 EGGVG zuständigen 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg vorgelegt worden.
Wird man im allgemeinen von einem Rechtsbeistand auch erwarten können, daß er sich nach Ablehnung seines Antrages durch den Landgerichtspräsidenten über den weiteren Gang des Zulassungsverfahrens unterrichtet und sich die Kenntnis von der Rechtsprechung hierzu verschafft, so läßt sich dennoch von einem Verschulden nicht sprechen, wenn er auf eine von ihm erbetene und ihm vom Oberlandesgerichtspräsidenten erteilte Rechtsmittelbelehrung vertraut. Selbst wenn ihm die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bekannt gewesen sein sollte, brauchte er in Anbetracht der ergangenen Belehrung nicht anzunehmen, daß auch die Handhabung im Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg an diese Entscheidung gebunden sei. Nach § 26 Abs. 2 EGGVG muß der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sein. Das ist weniger streng als der in § 233 Abs. 1 ZPO geforderte unabwendbare Zufall. Wird aber eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung im allgemeinen als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO angesehen, so hat dies um so mehr für die Verschuldensfrage im Sinne des § 26 Abs. 2 EGGVG zu gelten.
Es läßt sich daher nicht feststellen, daß der Antragsteller die ihm nach den genannten Umständen zumutbare Sorgfalt verletzt hat. Auf Grund der ihm erteilten falschen Rechtsmittelbelehrung konnte er annehmen, es werde noch eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides des Landgerichtspräsidenten erfolgen. Erst im Schreiben des Vorsitzenden des Zivilsenats vom 24. Juli 1973 erhielt er die richtige Belehrung. Man muß jedoch davon ausgehen, daß der Antragsteller von dieser Belehrung erst am Freitag, den 10. August 1973, Kenntnis erhielt. Denn wie er durch die Vorlage des Flugscheines glaubhaft gemacht hat, befand er sich ab 19. Juli 1973 auf einer Flugreise, von der er erst am 9. August 1973 zurückkehrte. Ein Vorwurf läßt sich ihm auch nicht daraus machen, daß er während seiner Abwesenheit keine Vorsorge für eine Nachsendung des Schreibens vom 24. Juli 1973 getroffen hatte. Er konnte vielmehr nach der vom Oberlandesgerichtspräsidenten erhaltenen Rechtsmittelbelehrung davon ausgehen, alles Erforderliche für eine fristgemäße Antragstellung getan zu haben. Hiervon ist offensichtlich auch der Senat des Oberlandesgerichts ausgegangen; er meint nur, daß der Antragsteller seinen Antrag in der ihm bis zum 13. August 1973 verbliebenen Zeit noch fristgemäß hätte stellen können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Hat man nämlich davon auszugehen, daß der Antragsteller erst am Freitag, dem 10. August 1973, erfuhr, daß nur der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtlich überprüft werden kann und daß zu diesem Zweck bis zum Montag, dem 13. August, der Antrag gestellt werden müsse, dann ergab sich für ihn nunmehr die Notwendigkeit, den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten zu prüfen und sich zu überlegen, ob er dagegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wolle. Während der Beschluß des Landgerichtspräsidenten, dessen gerichtliche Überprüfung er bisher beantragt hatte, nur sehr kurz und allgemein begründet war, enthält der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten eine sehr eingehende Begründung von fast sechs Seiten Länge. Es ist daher dem Antragsteller einzuräumen, daß die ihm noch verbliebene kurze Frist, zumal noch ein Samstag und Sonntag in ihr lagen, nicht ausreichte, den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten hinreichend kritisch zu würdigen und eine sachgerechte Entschließung darüber zu fassen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sei oder nicht. Zuzubilligen war es dem Antragsteller nunmehr auch, sich des Rates eines Rechtsanwalts zu bedienen und diesen mit seiner Vertretung zu beauftragen, wie er es auch getan hat. Für alles dies aber konnte die Zeit von nur zwei Werktagen nicht ausreichen.
Ohne Verschulden war mithin der Antragsteller gehindert, die Antragsfrist einzuhalten. Da von ihm, selbst wenn man annehmen wollte, das Hindernis sei schon am 10. August 1973 behoben gewesen, auch die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gewahrt worden ist - am 20. August 1973 ist sein Antrag beim Oberlandesgericht eingegangen -, war ihm gemäß § 26 Abs. 2 und 3 EGGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschwerdebescheides des Oberlandesgerichtspräsidenten zu gewähren.
5.
Ob der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung auch begründet ist, hat jedoch das Oberlandesgericht zu entscheiden. Denn dazu ist vor der rechtlichen Würdigung die dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht zustehende tatsächliche Feststellung des Sachverhalts erforderlich. Der Bundesgerichtshof entscheidet daher in einer Sache, die ihm allein wegen einer abweichenden Entscheidung wegen der Rechtzeitigkeit des Antrages vorgelegt ist, nicht in der Sache selbst, sondern "anstelle des Oberlandesgerichts" nur insoweit, als dieses dazu nach § 29 Abs. 2 EGGVG nicht in der Lage ist, d. h. über die Zulässigkeit des Antrages, die in dem hier vorliegenden Fall mit der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegeben anzusehen ist (BGH NJW 1963, 1789).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer