Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1996, Az.: 5 StR 153/96
Einstufung einer Handlung als sexuelles Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 17967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 179
- StV 1997, 524
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Heinz Joachim K. aus Ha., geboren am ... 1960 in H.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Mai 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Nack Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 1995 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall (Fall 1) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur, ob im Fall 2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1.
Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt:
Der Angeklagte wollte sich einer Frau "sexuell nähern". Er umklammerte sie. Da diese sich dagegen wehrte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide stürzten. Dabei kam der Angeklagte zunächst auf der Frau zu liegen und setzte sich dann auf die immer noch liegende Frau. Er bedrohte diese sodann, auf ihr sitzend, mit einem Messer und erklärte, sie solle keine Angst haben. Er wolle ihr nur "an die Titten fassen und nur auf die Titten spritzen". Da die Frau sich weiterhin wehrte, "mußte" der Angeklagte schließlich von ihr ablassen.
2.
Zutreffend hat das Landgericht bei diesem Sachverhalt vollendete sexuelle Nötigung bejaht.
Allerdings können sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 178, 184 c StGB nur solche Verhaltsweisen sein, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1983, 167; BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1; Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 184 c Rdn. 5 und 6 unter a). Ein solcher Sexualbezug läge noch nicht vor, wenn das Sitzen auf der Frau lediglich Folge der Auseinandersetzung gewesen wäre und allenfalls der Vorbereitung sexualbezogener Handlungen gedient hätte. So ist die Entscheidung BGH NStZ 1990, 490 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 zu verstehen, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat (vgl. auch BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4).
So lag der Fall hier aber nicht.
Der Angeklagte hatte sich auf die Frau gesetzt und wollte, wie sich aus seinen Äußerungen ergibt, auf der Frau sitzend onanieren und seinen Samen auf ihre Brüste spritzen. Seine Haltung war also nicht eine Gewaltanwendung, die ihm erst sexuelle Handlungen ermöglichen sollte. Das Sitzen auf der Frau war, obwohl rein äußerlich ambivalent, bereits Teil seines geplanten Gesamtverhaltens und damit sexualbezogen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 184 c Rdn. 6 unter a). Zu diesen Umständen gehören hier auch die vom Angeklagten selbst geäußerten Absichten. Von diesen hätte auch ein objektiver Beobachter Kenntnis nehmen und dadurch das Gesamtverhalten des Angeklagten umfassend beurteilen können.
Harms
Schäfer
Nack
Rothfuß