§ 46a SH AbgG - Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Mitglieder des Landtags dürfen keine entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber den Organen und Behörden des Landes und den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, betreiben. Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Ausarbeitung oder Beratung von Gesetzen oder sonstigen parlamentarischen Initiativen, Verordnungen, Satzungen, Allgemeinverfügungen und Verwaltungsvorschriften der in Satz 1 genannten Stellen.
(2) Mitglieder des Landtags dürfen an keiner Personen- oder Kapitalgesellschaft oder anderen juristischen Person oder Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die überwiegend Interessenvertretung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 betreibt, beteiligt sein. Mitglieder des Landtags, die an anderen als in Satz 1 genannten Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, haben durch technische und organisatorische MaRnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Ausübung der Interessenvertretung durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Beschäftigung von Mitgliedern des Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.
(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand für Verbände und Vereine, fur die eine jeweils verhältnismäßige Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die monatlich zehn von Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 6 Absatz 1 nicht übersteigt, sowie Tätigkeiten in politischen Ämtern und als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.