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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2006, Az.: 1 StR 477/06

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Zweck der Verlesung des Protokolls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.2006
Aktenzeichen
1 StR 477/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 08.05.2006

Fundstelle

  • NStZ-RR 2007, 52 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. November 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen.

Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vorgänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert werden bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März 2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschließen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhalten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se. insoweit keinen Protokollvermerk gibt.

Nack
Wahl
Kolz
Elf
Graf