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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2026, Az.: B 2 U 4/26 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 4/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200226BB2U426AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 04.12.2025 - AZ: S 6 U 210/25
LSG Rheinland-Pfalz - 18.12.2025 - AZ: L 2 U 158/25 B

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2025 - L 2 U 158/25 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des SG Koblenz vom 4.12.2025 zurückgewiesen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 15.1.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des LSG gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Darauf ist der Kläger auch zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

5

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil in der vorliegenden Beitragssache eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.