Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1976, Az.: BVerwG VI B 84.75
Durchführung einer Erprobungsbeschäftigung bei einem Oberlandesgericht vor Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ; Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen vor Übertragung des Amtes eines Kammervorsitzenden am Landgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 84.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 02.02.1972 - AZ: 2 K 1451/70
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1975 - AZ: XII A 315/72
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 LRiG NW
- § 7 Abs. 1 LBG NW
Fundstelle
- DRiZ 1977, 117
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gegeben.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Auswahlpraxis des Beklagten bei der Übertragung des Amtes eines Kammervorsitzenden beim Landgericht rechtmäßig ist, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne zu verleihen. Sie beantwortet sich eindeutig aus dem geltenden Recht. Bei der umstrittenen Verwaltungsübung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dahin geht, daß bei der Auswahl von Richtern für das genannte Amt eines Vorsitzenden Richters neben den dienstlichen Beurteilungen auch die Beurteilung im Anschluß an die Erprobung des Richters bei einem Oberlandesgericht mitberücksichtigt wird und grundsätzlich der Beförderung in das Amt eines Vorsitzenden Richters eine solche Erprobung vorauszugehen hat, handelt sich eindeutig um eine am Leistungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LRiG) orientierte Auswahlpraxis, wobei in bezug auf den Sinn und Zweck der Erprobungsbeschäftigung auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann. Eine andere Frage ist, ob die Verwaltungsübung des Beklagten die einzig richtige oder jedenfalls die beste und zweckmäßigste zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für die. Beförderung zum Vorsitzenden Richter beim Landgericht ist. Entscheidend ist nur, ob sie unter Ausschluß sachfremder Erwägungen mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist. Das ist hier der Fall. Ob es daneben auch andere, vielleicht sogar zweckmäßigere oder bessere, mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehende Auswahlmöglichkeiten gibt, ist rechtlich nicht entscheidungserheblich. Zwischen mehreren möglichen und dem Leistungsgrundsatz rechtsfehlerfrei Rechnung tragenden Auswahlmethoden zu entscheiden, liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Ebenso obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, ob und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von der allgemeinen Verwaltungsübung gemacht werden können, wobei allerdings auch solche Regelungen unter Ausschluß sachfremder Erwägungen am Leistungsgrundsatz orientiert sein müssen und insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen dürfen. Offenbleiben kann, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen von dem strittigen Auswahlelement der Erprobungsbeschäftigung bei einem Oberlandesgericht aus Rechtsgründen eine Ausnahme geboten ist. Denn ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben.
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wobei offenbleiben kann, ob insoweit die Beschwerde bereits den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Denn bei der Frage, ob die Angabe unrichtiger Gründe für die Nichtzulassung eines Bewerbers zur Erprobungsbeschäftigung eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung darstellt, deren adäquate Folge die Nichtbeförderung des Betroffenen war - und allein das ist entscheidungserheblich -, handelt es sich grundsätzlich, insbesondere aber im vorliegenden Fall, um eine im wesentlichen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilende Frage. Sie kann deshalb der Rechtssache schon aus diesem Grund keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
Auch soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht (§ 104 Abs. 1 VwGO) noch eine darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) vor. Die Besetzungslisten des Oberlandesgerichts Hamm und des Justizministeriums des beklagten Landes sind nach den eigenen Darlegungen der Beschwerde in der Beschwerdeschrift vom 22. September 1975 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 9. Juli 1975 in den Sachvortrag des Berichterstatters einbezogen worden; außerdem hatte sich der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 13. Januar 1971 auf die Besetzungslisten bezogen. Dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich, vertreten war, waren demnach die Besetzungslisten als Bestandteil des Streitstoffes bekannt, und es war ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Falls ihm die Wiedergabe des Inhalts dieser Listen in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend erschien, hätte er die - von ihm nicht wahrgenommene - Möglichkeit gehabt, eine Ergänzung der Erörterungen zu verlangen. Ebenso hätte er, falls er sich nicht in der Lage sah, in der mündlichen Verhandlung sich dazu umfassend zu äußern, Vertagung beantragen können, was er ebenfalls nicht getan hat.
Die Rüge ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon daran scheitern, daß die Beschwerde insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217 f.]) genügt.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 17 Abs. 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Niedermaier
Dr. Franke