Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.03.1974, Az.: 4 AZB 6/74

Berufungsschrift; Bezeichnung des angefochtenen Urteils; Bezeichnung des Gerichts; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers; Ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßvertreter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1974
Aktenzeichen
4 AZB 6/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 25.01.1974 - 1 Sa 4/74

Fundstellen

  • AP Nr 23 zu § 518 ZPO
  • DB 1974, 2064 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, gehört die Angabe des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat.

2. Die Berufungsschrift muß auch die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten bzw. ihrer Prozeßvertreter erkennen lassen.