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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.02.1978, Az.: 2 BvR 523/75

Rundfunk- und Fernsehanstalten; Wahlwerbespots politischer Parteien; Sendezeit; Zweck der Wahlwerbung; Verstoß; Normen des Strafrechts; Verletzung; Keine Befugnis; Ausstrahlung einer Wahlsendung; Verfassungsfeindliche Äußerungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
2 BvR 523/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Münster 30.04.1975 - III A 667/75
VG Karlsruhe 14.09.1976 - VI 320/76

Fundstellen

  • BVerfGE 47, 198 - 239
  • AfP 1978, 86-91
  • DVBl 1978, 338-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1980, 591 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1978, 514-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1043-1047

Redaktioneller Leitsatz

Weitere Verfahren: 2 BvR 958/76; 2 BvR 977/76

1. Rundfunk- und Fernsehanstalten haben die Befugniß, bei Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien zu verlangen, daß die Sendezeit nur zum Zweck der Wahlwerbung und in rechtlich zulässiger Form, ohne Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts genutzt wird.

2. Eine solche allgemeine Strafnorm bildet § 90a Abs. 1 StGB, deren Verletzung jedermann, also auch Funktionären, Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien verboten ist.

3. Eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch Strafgerichte läßt die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts unberührt.

4.Weil der vorgelegte Wahlspot verfassungsfeindliche Äußerungen enthält haben Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht die Befugniß, die Ausstrahlung einer Wahlsendung deshalb zu verweigern.