Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SenG - Mitglieder des Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Die übrigen Mitglieder des Senats werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt. Sie erhalten vom Regierenden Bürgermeister eine Urkunde über ihre Ernennung. In der Urkunde ist der Geschäftsbereich des Mitgliedes des Senats zu bezeichnen.

(2) Sie werden vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt. Das Amt darf erst nach der Vereidigung ausgeübt werden.