Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1992, Az.: BVerwG 4 NB 20.92

Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung; Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und Rechtssetzungsbefehls; Inkrafttreten der Satzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 20.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1992 - AZ: 11a NE 104/90

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1993, 262-263 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung bei Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung und dem Wortlaut des Rechtssetzungsbefehls (hier: Widerspruch bezüglich des Inkrafttretens der Satzung).

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Normenkontrollgericht brauchte die im Schriftsatz vom 16. April 1992 aufgeworfenen Fragen nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung vorzulegen.

2

Die erste Frage geht dahin, ob "die Rechtswirksamkeit einer Norm davon abhängt, daß der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung identisch mit dem Wortlaut des Rechtsetzungsbefehls ist, wenn feststeht, daß inhaltlich keine Unterschiede zwischen dem bekanntgemachten und dem beschlossenen Text bestehen". Diese Frage bedarf einer Präzisierung. Bei der Norm, deren Gültigkeit im Streit ist, handelt es sich um eine Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 BauGB. Sonstige Normen scheiden in diesem Nichtvorlageverfahren als Beurteilungsgegenstand von vornherein aus.

3

Die Frage, ob die Rechtswirksamkeit einer Erhaltungssatzung auch unter den von der Beschwerde bezeichneten Voraussetzungen davon abhängt, daß der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung identisch mit dem Wortlaut des Rechtsetzungsbefehls ist, löste keine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts aus. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist die Vorlage nur dann geboten, wenn es um die Auslegung revisiblen Rechts geht und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft indes in erster Linie irrevisibles Landesrecht. Soweit sie überhaupt einen Bezug zum Bundesrecht aufweist, läßt es die Beschwerde an der Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs fehlen.

4

Die Gemeinde kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den dort genannten Voraussetzungen eine Erhaltungssatzung erlassen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist auf eine solche Satzung § 16 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Danach hat die Gemeinde die Wahl, ob sie die Erhaltungssatzung ortsüblich bekanntmacht (Satz 1) oder ob sie ortsüblich bekanntmacht, daß eine Erhaltungssatzung beschlossen worden ist (Satz 2). Entscheidet sie sich für den zweiten Weg, so ist § 12 Sätze 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden.

5

Nach den vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen beschränkte sich die Bekanntmachung der Antragsgegnerin nicht im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 3 und des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf den Hinweis, daß die Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes im Bereich des Ortskerns R. beschlossen worden sei. Vielmehr läßt sich dem Normenkontrollurteil entnehmen, daß die Antragsgegnerin nach § 172 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB verfahren ist. Von diesem rechtlichen Ansatz her hatte das Normenkontrollgericht keine Veranlassung, die von der Beschwerde vermißten Erwägungen darüber anzustellen, wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Ortsgesetzgeber von den im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten Entscheidungsalternativen Gebrauch gemacht hätte.

6

Der bundesrechtliche Gehalt des nach § 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB entsprechend anwendbaren § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB erschöpft sich in der Bestimmung, daß eine Erhaltungssatzung öffentlich bekanntzumachen ist. Dies entspricht einem rechtsstaatlichen Gebot. Auf der Grundlage des § 172 BauGB beschlossene Satzungen haben wie sonstige gemeindliche Satzungen Rechtsnormcharakter. Aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich ableiten, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden müssen. Die Verkündung stellt den für die Hervorbringung einer Norm notwendigen letzten Akt dar. Sie ist integrierender Bestandteil des Rechtsetzungsvorganges selbst und als solcher Geltungsbedingung. Erst durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung, die es den Adressaten ermöglicht, vom Erlaß und vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, erlangt die Norm rechtliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 und vom 22. November 1963 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 203; BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und 29.86 - BVerwGE 75, 262 und 271).

7

Dagegen läßt § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ungeregelt, welchen Anforderungen im einzelnen die Bekanntmachung genügen muß. Ihm kann insbesondere nicht entnommen werden, mit weichem Inhalt und in welcher Form die Satzung bekanntzumachen ist. Vielmehr stellt er insoweit ausdrücklich auf die Ortsüblichkeit ab. Ortsüblich ist diejenige Art der Verkündung, die in der Gemeinde für örtlicne Rechtsvorschriften, und insbesondere für Satzungen, nach den einschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. September 1974 - BVerwG 4 B 113.74 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 4). Diesem Recht hat das Normenkontrollgericht mangels insoweit einschlägigen einfachen Bundesrechts den Rechtssatz entnommen, daß die Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn "eine Satzung nicht mit dem vom Rat beschlossenen Wortlaut bekanntgemacht und ... die bekanntgemachte Satzung so nicht beschlossen worden" ist. Überläßt der Bundesgesetzgeber die Bekanntmachung als konstitutiven Akt des Normsetzungsverfahrens landesrechtlicher Regelung, so bleibt es grundsätzlich dem Gericht des jeweiligen Landes vorbehalten, den Inhalt des Landesrechts verbindlich festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nur prüfen, ob das Normenkontrollgericht etwaige Bindungen, die sich aus dem Bundesrecht für die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften ergeben, übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347). Unter diesem Aspekt wirft die Beschwerde aber keine Konkrete Rechtsfrage auf. Sie legt nicht dar, welchem Rechtssatz des Bundesrechts mit Verbindlichkeitsanspruch auch für den Bereich des Landesrechts der Grundsatz zu entnehmen sein soll, daß es für die Wirksamkeit einer Bekanntmachung nur auf die materiell-inhaltliche und nicht auf die textliche Übereinstimmung zwischen der beschlossenen und der veröffentlichten Fassung der Norm ankommt. Dem Sinne nach hält sie dem Normenkontrollgericht lediglich allgemein vor, die Anforderungen, denen eine Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügen muß, überspannt zu haben. Damit zieht sie allenfalls in Zweifel, daß die vom Normenkontrollgericht vertretene Rechtsauffassung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Inwiefern bei Bekanntmachungsregelungen in bezug auf Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit ein durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht befriedigter Klärungsbedarf besteht, zeigt sie indes nicht auf.

8

Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verkündungsverfahren. Dieses ist so auszugestalten, daß es die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, die betreffende Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, daß sich die Betroffenen von ihr verläßlich Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 und vom 22. November 1983, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986, a.a.O.). Das setzt, wie bereits höchstrichterlich geklärt ist, voraus, daß die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 68, 204). Der bekanntgemachte Wortlaut darf nur ganz ausnahmsweise von dem beschlossenen abweichen, ohne daß die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird (BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1). Der materielle Normgehalt darf auch in diesem Falle nicht angetastet werden.

9

Die Beschwerde räumt selbst ein, daß § 3 der bekanntgemachten Satzung mit der vom Hat der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung textlich nicht deckungsgleich ist. Diese Divergenz ist nicht lediglich redaktioneller Art. Sie ist von Bedeutung für den materiellen Regelungsgehalt der Satzung, denn sie betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens, während es in dem Beschluß des Rates heißt, daß die Satzung "am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung" in Kraft tritt, lautet die Version der Bekanntmachung, daß die Satzung "mit dieser Bekanntmachung" in Kraft tritt. Hieraus hat das Normenkontrollgericht gefolgert, daß sich aus dem Rechtsetzungsbefehl ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens ergebe als aus der Verkündung. Dem hält die Beschwerde entgegen, daß trotz der sprachlichen Diskrepanz zwischen dem beschlossenen und dem bekanntgemachten Text inhaltlich kein Unterschied bestehe. Das leitet sie aus § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 7. April 1981 ab, wonach die öffentliche Bekanntmachung erst mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Tageszeitung vollzogen ist. Dies führt indes nicht zu einer klärungsfähigen Frage des Bundesrechts. Vielmehr macht die Beschwerde lediglich geltend, die von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruhe auf der fehlerhaften Nichtanwendung von Landesrecht. Dies reicht zur Begründung einer auf § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützten Grundsatzrüge nicht aus.

10

Die Frage, ob die hinsichtlich des Inkrafttretens "von der Beschlußfassung abweichende Bekanntmachung ... stets zur Gesamtnichtigkeit" oder lediglich zur "Teilnichtigkeit" führt, so daß § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO NW eingreift, wonach Satzungen, wenn Kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten, brauchte das Normenkontrollgericht ebenfalls nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, denn auch ihre Beantwortung richtet sich nach irrevisiblem Recht. Das rechtliche Schicksal einer (teilweise) ungültigen gemeindlichen Satzung bestimmt sich nach den Normen, auf deren Verletzung die (Teil-)Ungültigkeit beruht. Sind die Anforderungen an die Bekanntmachung einer Erhaltungssatzung dem Landesrecht zu entnehmen, so kann nur dieses Recht als Beurteilungsmaßstab dienen, wenn der Ortsgesetzgeber den entsprechenden rechtlichen Vorgaben nicht (voll) genügt. Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil das Normenkontrollgericht Lücken des insoweit einschlägigen gesetzten Rechts durch den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze über die Folgen von Bekanntmachungsfehlern geschlossen hat. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur dann revisibel, wenn sie zur Ergänzung von Bundesrecht herangezogen worden sind. Das Normenkontrollgericht hat sich zu den von ihm angestellten Erwägungen indessen deshalb veranlaßt gesehen, weil es aus dem Landesrecht das Wirksamkeitserfordernis abgeleitet hat, daß der vom Rat beschlossene und der bekanntgemachte Satzungstext übereinstimmen müssen. Einen bundesrechtlichen Bezug vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, daß sie es als klärungsbedürftig bezeichnet, "ob das im Bundesrecht fußende Rechtsstaatsprinzip es erfordert, den Beginn der Bekanntgabe zwingend in der Rechtsnorm selbst festzulegen, wenn zumindest ergänzend auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen werden kann". Diese Fragestellung geht an den im Normenkontrollverfahren getroffenen Feststellungen vorbei. Das Normenkontrollgericht leitet den von ihm angenommenen rechtlichen Mangel nicht daraus her, daß der Ortsgesetzgeber es unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip unterlassen habe, eine Bestimmung darüber zu treffen, wann die Erhaltungssatzung in Kraft treten solle. Die in diese Richtung zielende Frage der Beschwerde spielte für seine Entscheidung keine Rolle, da weder die beschlossene noch die bekanntgemachte Fassung der Satzung Zweifel daran aufkommen läßt, daß zum Inhalt der materiellen Regelung auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens gehört.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

Schlichter
Heeren
Halama