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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.12.2024, Az.: B 2 U 45/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.12.2024
Aktenzeichen
B 2 U 45/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:131224BB2U4524AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Altenburg - 17.01.2023 - AZ: S 6 U 1322/21
LSG Thüringen - 15.10.2024 - AZ: L 1 U 137/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten, ihr am 2.11.2024 zugestellten Urteil des LSG mit von ihrer Bevollmächtigten unterzeichnetem Schreiben vom 30.11.2024, das am 2.12.2024 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Die Klägerin kann, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte der Klägerin zum Kreis der nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, bestehen nicht. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG nochmals besonders hingewiesen worden. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel der Klägerin entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.