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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1976, Az.: 3 AZR 334/75

Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Billigkeitskontrolle; Versorgungsanwartschaft; Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1976
Aktenzeichen
3 AZR 334/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 25.04.1975 - 4 Sa 30/75

Fundstellen

  • DB 1976, 1236-1237 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 1421 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1977, 166

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der einem Betrieb mehr als zwanzig Jahre angehört hat und nach dem 10. März 1972, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ausscheidet, behält die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn eine mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung den Verfall der Anwartschaft vorsieht.