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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2008, Az.: XI ZR 519/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.2008
Aktenzeichen
XI ZR 519/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.05.2006 - AZ: 2/7 O 130/05
OLG Frankfurt am Main - 12.06.2007 - AZ: 10 U 239/06
nachfolgend
BGH - 27.01.2009 - AZ: XI ZR 519/07

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 7. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 128, 129 HGB aus dem Versäumnisurteil gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Haftung der Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. BGHZ 146, 341, 358 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; BGH, Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NZG 2008, 588, 590 Tz. 30), nicht bedacht. Dabei handelt es sich jedoch um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnisurteil des Landgerichts hat im Tatbestand des Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4.000.000 EUR.

Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias