Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 LHO - Rücklagen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.

(2) Eine allgemeine Rücklage kann gebildet werden. Sie dient dem Haushaltsausgleich.

(3) Weitere Rücklagen dürfen nur für bestimmte Zwecke gebildet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt.