Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1975, Az.: BVerwG VIII C 38.74
Erwerb der Eigenschaft als Vertriebener durch Abstammung; Voraussetzungen der Eingliederung eines Vertriebenen in die Landwirtschaft; Förderungswürdigkeit eines Siedlungsunternehmens nach dem Bundesvertriebenenrecht; Anspruch auf Förderung seines Siedlungsvorhabens durch die Gewährung von Darlehen und Beihilfen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 38.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg 22.02.1974 - 3 K 678/73
- nachfolgend
- BVerwG - 23.04.1975 - AZ: BVerwG 8 C 38/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 48, 177 - 182
- DÖV 1976, 106 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1976, 168
Amtlicher Leitsatz
Ein Vertriebener, der die Eigenschaft als Vertriebener durch Abstammung von einem Vertriebenen erworben hat, kann nicht nach dem Zweiten Titel des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes in die Landwirtschaft eingegliedert werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger möchte im Wege der Eingliederung Vertriebener in die Landwirtschaft auf einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle angesetzt werden.
Er ist Vertriebener nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes, ist am 5. September 1949 in Oberdresselndorf, Kreis Siegen, geboren, hat den Beruf eines Elektroinstallateurs gelernt und übt ihn seit dem Jahre 1967 in unselbständiger Stellung aus. Seine Eltern wurden im Jahre 1946 aus Schlesien vertrieben. Dort hatte sein Vater in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet. Nach ihrer Vertreibung erwarben die Eltern des Klägers eine Siedlerstelle, die sie noch bewirtschaften. Der Erwerb wurde aus öffentlichen Mitteln gefördert.
Der Kläger hat ein Grundstück erworben und beabsichtigt, dort eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle aufzubauen, auf der er angesetzt werden kann. Er bat die Siedlungsbehörde um Anerkennung der Förderungswürdigkeit dieses Unternehmens. Der Beklagte lehnte durch die zuständige Siedlungsbehörde mit Bescheid vom 14. Dezember 1972 den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger gehöre nicht zu dem durch § 35 Bundesvertriebenengesetz für die Eingliederung in die Landwirtschaft vorgesehenen Personenkreis. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 14. Dezember 1972 und den Widerspruchsbescheid des Landesamt es für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1973 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Nach § 37 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz müsse die Siedlungsbehörde ihre Mitwirkung versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen sowie steuerlichen oder abgaberechtlichen Vergünstigungen nicht vorlägen. Eine solche Ablehnung enthalte der angefochtene Bescheid in der dort ausgesprochenen Ablehnung der Förderungswürdigkeit des vorgesehenen Siedlungsunternehmens. Voraussetzung für die Mitwirkung der Siedlungsbehörde sei nach § 35 Bundesvertriebenengesetz u.a., daß der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling aus der Landwirtschaft stamme. Der Kläger sei zwar nach § 7 Bundesvertriebenengesetz Vertriebener. Er sei aber nicht im Sinne des § 35 Bundesvertriebenengesetz Vertriebener, der aus der Landwirtschaft stamme. Das könne nur ein Vertriebener sein, der selbst vertrieben worden sei. Er sei nach der Vertreibung auch nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe vielmehr nach seiner Schulentlassung eine Lehre als Elektroinstallateur durchlaufen, die Gesellenprüfung abgelegt und seitdem seinen erlernten Beruf ausgeübt. Es falle nicht überwiegend ins Gewicht, wenn er daneben seinem Vater bei dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit auf der Siedlerstelle geholfen habe. Unter § 35 Bundesvertriebenengesetz fielen nicht alle Vertriebenen, sondern nur die dort genannten Gruppen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt, die das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 7. Mai 1974 nachträglich zugelassen hat.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 14. Dezember 1972 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 1973 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an dem Siedlungsverfahren des Klägers mitzuwirken.
Er führt dazu aus, sein Vater sei Vertriebener und stamme aus der Landwirtschaft. Seine Eltern hätten nach ihrer Vertreibung im Bundesgebiet einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und bewirtschafteten ihn. Er stamme somit selbst aus der Landwirtschaft. Er sei auch Vertriebener nach § 7 Bundesvertriebenengesetz. Die Vertriebenen, die ihre Vertriebeneneigenschaft nach § 7 Bundesvertriebenengesetz von einem Vertriebenen ableiteten, der selbst ein Vertreibungsschicksal erlitten habe, dürften nicht schlechter gestellt werden als die anderen Vertriebenen. Der Beklagte habe auch § 13 Bundesvertriebenengesetz nicht berücksichtigt. Darnach dürfe ein Vertriebener von der Eingliederung nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Aussteuerungsbehörde festgestellt habe, daß er eingegliedert sei. Das sei bei ihm nicht geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet und bezieht sich dazu auf die Entstehungsgeschichte des § 35 Bundesvertriebenengesetz.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Zwar hat der Kläger beim Verwaltungsgericht anders als im Revisionsverfahren nur die Aufhebung der ablehnenden Bescheide begehrt. In Wirklichkeit geht es ihm aber um die Anerkennung der Förderungswürdigkeit seines Siedlungsvorhabens durch einen Verwaltungsakt der Siedlungsbehörde. Von diesem Interesse her ist der Antrag dahin auszulegen, daß der Kläger den Erlaß eines feststellenden Verwaltungsakts begehrt, in dem die Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Ansetzung des Klägers auf einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle im Sinne der §§ 35 ff. des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) festgestellt wird.
Als Fernziel erstrebt der Kläger die Förderung seines Siedlungsvorhabens durch die Gewährung von Darlehen und Beihilfen (§ 41 BVFG). Die Siedlungsbehörde kann nicht selbst über die Gewährung dieser Vergünstigungen entscheiden (§ 37 Abs. 1 BVFG). Sie wirkt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BVFG bei der Entscheidung über die Gewährung lediglich mit. Sie selbst kann nur über diese ihre Mitwirkung entscheiden. Zur Mitwirkung bei der Gewährung von Darlehen und Beihilfen ist sie nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BVFG nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der §§ 35 und 36 BVFG gegeben sind. Eine Entscheidung über die Mitwirkung der Siedlungsbehörde kann darnach nur im bejahenden Sinn ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 35 BVFG gegeben sind. Die Klärung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist das Anliegen des Klägers. Diese Frage kann auf dem eingeschlagenen Wege geklärt werden. Deshalb ist der Antrag des Klägers wie dargelegt zu verstehen.
Verwaltungsverfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Siedlungsbehörde wäre nach § 37 Abs. 2 BVFG nur zur Mitwirkung verpflichtet, wenn unter anderem die Voraussetzungen des § 35 BVFG vorlägen. Sie hätte diese Verpflichtung auch in einem Verwaltungsakt festzustellen. Darauf als auf eine besonders geartete Mitwirkungsmaßnahme hätte der Kläger einen Anspruch. Zwar hat der Senat entschieden, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Bewilligungsbehörde zu entscheiden hat, die die Siedlungsbehörde am Verfahren beteiligen muß. In einem solchen Fall ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörde ein Internum (BVerwGE 45, 13). Der vorliegende Fall ist aber anders gestaltet. Der Kläger hat noch kein Bewilligungsverfahren bei der Bewilligungsbehörde eingeleitet. Er will sich vorab über die Mitwirkungspflicht der Siedlungsbehörde Klarheit verschaffen, was bedeutet, daß er Klarheit darüber haben will, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nämlich insbesondere die Erfordernisse in § 35 BVFG, gegeben sind. Dafür besteht ein Bedürfnis. Dadurch kann auf einfache Weise geprüft werden, ob die Grundvoraussetzungen der Eingliederung in die Landwirtschaft gegeben sind, ohne daß es auf die besonderen Leistungsvoraussetzungen in §§ 42 ff. BVFG ankommt. Zwar enthält das Gesetz dazu keine Regelung. Die Lücke ist jedoch durch gesetzesanaloge Anwendung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BVFG zu schließen. In diesem Falle erteilt die Siedlungsbehörde eine Bescheinigung. Die Bescheinigung bezweckt, Dritten, nämlich den für die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts zuständigen Behörden, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen vorliegen, die das Bundesvertriebenengesetz aufgestellt hat. Der Normzweck trifft auch hier zu. Die begehrte Entscheidung bezweckt, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, daß die Erfordernisse in §§ 35 und 36 BVFG vorliegen. Die Bescheinigung ist nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BVFG ein Verwaltungsakt. Das zeigt die ihr nach Satz 2 der Vorschrift zukommende Bindungswirkung. Auch der Kläger begehrt den Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Bescheinigung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Sie bescheinigt das Vorliegen der vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen der Vergünstigungen. Der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt ist gleichfalls feststellender Natur. Er soll das Bestehen der Mitwirkungspflicht feststellen. Die Bescheinigung ist Mirtwirkungsmaßnahme. Auch darin gleicht ihr der begehrte Verwaltungsakt. Schließlich ist auch die zugrunde liegende Interessenlage gleich. Denn die Bescheinigung ergeht außerhalb eines Bewilligungsverfahrens. Voraussetzung im vorliegenden Fall ist, daß ein Bewilligungsverfahren nicht eingeleitet ist. Die Entscheidung über die Bescheinigung trifft die Siedlungsbehörde als sachnächste Behörde. Auch für die zur Entscheidung stehenden Fragen ist die Siedlungsbehörde sachnäher als die Bewilligungsbehörde. Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Beklagte einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen müßte, wenn die Voraussetzungen in § 37 Abs. 2 Satz 1 BVFG gegeben sind.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Es fehlt bereits an den dort in Bezug genommenen Erfordernissen in § 35 BVFG.
§ 35 BVFG grenzt den Personenkreis ab, der für die Eingliederung in die Landwirtschaft in Betracht kommt. Diese Vorschrift lautet: "Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden." Die Ansetzung auf einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, die der Kläger anstrebt, ist eine Form der Eingliederung in die Landwirtschaft nach dem Zweiten Titel des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes. Das ergibt sich aus § 36 Nr. 2 Satz 2 BVFG. Nur wenn die Voraussetzungen des § 35 BVFG erfüllt sind, ist diese Eingliederung in die Landwirtschaft möglich. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er meint, er gehöre zur Gruppe der Vertriebenen, die aus der Landwirtschaft stammen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist er Vertriebener. Er hat einen Vertriebenenausweis A. Er stammt auch aus der Landwirtschaft. Denn seine Eltern sind Landwirte und betreiben seit dem Jahre 1952 ein landwirtschaftliches Anwesen. Gleichwohl fällt er nicht unter die in § 35 BVFG umschriebene Gruppe der Vertriebenen, die aus der Landwirtschaft stammen.
Die Eingliederung in die Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift in § 35 BVFG ist eine Eingliederungsmaßnahme. Sie hat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Eingliederung der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz zum Ziele. Das hat der Senat in BVerwGE 45, 13 dargelegt. Daran hält er fest. Die Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Eingliederungsmaßnahme und Eingliederungsziel setzt dem begünstigten Personenkreis Grenzen. Wer nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG Begünstigter der Eingliederung nach dem Bundesvertriebenengesetz sein kann, gehört nicht zum Kreis derer, auf die sich die Maßnahme der Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 35 BVFG erstrecken soll. Begünstigter der Eingliederung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist jedoch ein Vertriebener dann nicht, wenn er die Eigenschaft als Vertriebener wie der Kläger gemäß § 7 BVFG durch Abstammung erworben hat. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist materiellrechtlich dieses Eingliederungsziel erreicht, wenn der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. Solche früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse können nur bei einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling gegeben sein, der selbst ein Vertreibungsschicksal oder ein Flüchtlingsschicksal erlitten hat. Denn die Vorschrift versteht unter früheren Verhältnissen die vor der Vertreibung bestehenden Verhältnisse. Sie setzt die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, in denen der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling vor der Vertreibung und vor der Flucht lebte, zum Maßstab für seine Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben nach seiner Vertreibung und nach seiner Flucht. Ein Vertriebener, der diese Eigenschaft nach § 7 BVFG durch Abstammung von einem Vertriebenen erwarb, ist darnach nicht eingliederungsfähig. Er kann nicht in früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG gelebt haben. Er kann darum nicht Begünstigter der Eingliederungsmaßnahme gemäß § 35 BVFG sein.
Diese Folgerung bestätigt auch die Betrachtung des § 35 BVFG. Er versteht unter Vertriebenen nur solche Vertriebene, die in ihrer Person ein Vertreibungsschicksal der in § 1 BVFG beschriebenen Art erlitten haben. Das folgt aus dem Vergleich der in § 35 BVFG umschriebenen beiden Gruppen von Begünstigten. Diese Vorschrift begünstigt Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen, und solche, die nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren. Beide Gruppen sind gleichgestellt, weil ihr Schicksal gleichbewertet wurde. Das war nur möglich, wenn es sich vom Zwecke der Eingliederungsbedürftigkeit her ähnlich war. Die zweite Gruppe der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge, die nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut ein eigenes Vertreibungsschicksal voraus. Vertreibung ist nach § 5 BVFG der in §§ 1 bis 4 BVFG umschriebene Sachverhalt. Die Angehörigen der Gruppe der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge, die nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, müssen demnach selbst vertrieben worden sein. In dem hier gegebenen Fall muß es sich daher um eine Vertreibung im Sinne des § 1 BVFG handeln. Dem Vertreibungsschicksal, das bei den Angehörigen dieser Gruppe gefordert wird, ist aus der Sicht des Eingliederungsbedürfnisses nur ein Schicksal ähnlich, dem gleichfalls eine Vertreibung zugrunde liegt. Das bedeutet, daß auch die erste in § 35 BVFG genannte Gruppe der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen, ein eigenes Vertreibungsschicksal erlitten haben muß. Der Kläger hat jedoch die Vertriebeneneigenschaft gemäß § 7 BVFG erst nach der Verteilung durch Abstammung von einem Vertriebenen erworben. Er erfüllt damit nicht die Erfordernisse in § 35 BVFG. Auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob er auch nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätig war, kommt es nicht an.
Diese aus der Wortauslegung und der Verknüpfung der in § 35 BVFG genannten Gruppen gewonnene Auslegung wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die im Rundschreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Oktober 1973 - 526-3700-52/73/3701-90/72 - dargestellt ist, das den Beteiligten bekannt ist. In dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 26. November 1951 (BT-Drucks. I/2872) war in § 42 vorgesehen, daß Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen, dadurch wieder in die Landwirtschaft eingegliedert werden sollen, daß sie als Eigentümer oder Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem sonstigen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. Der Begriff "Vertriebener" war dem Begriff des "Heimatvertriebenen" im Flüchtlingssiedlungsgesetz vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) entnommen (Begründung zu § 42 a.a.O.). Das Flüchtlingssiedlungsgesetz verstand darunter nach § 2 Abs. 1 Geschädigte nach § 31 Ziffer 1 des Soforthilfegesetzes, zu dessen Ergänzung es ergangen war. Das Soforthilfegesetz - SHG - vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) bestimmte den Geschädigten in § 31 Ziffer 1 als deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der am 1. September 1939 oder in einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereichs der vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte und dorthin nicht zurückkehren kann (Flüchtling), es sei denn, daß er nach dem 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein von der Deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des Nationalsozialismus geschaffene militärische oder politische Lage auszunutzen. Unter einem Vertriebenen verstand die Bundesregierung sonach eine Person, die ein Vertreibungsschicksal erlitten hatte. An den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch Abstammung von einem Vertriebenen war nicht gedacht. Dies verdeutlicht auch die Wendung in § 42 a.a.O., daß der Vertriebene und Sowjetzonenflüchtling "wieder" in die Landwirtschaft eingegliedert werden solle, weil damit die Vorstellung verbunden ist, daß er bereits einmal, nämlich vor der. Vertreibung, in die Landwirtschaft eingegliedert war. Der so bestimmte Personenkreis wurde später zwar erweitert. An dem Erfordernis eines Vertreibungsschicksals änderte sich jedoch nichts. Der federführende Ausschuß für Heimatvertriebene schlug in seinem Bericht vom 1. Dezember 1952 (BT-Drucks. I/3902) vor, den § 34 so zu fassen, daß Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, nach Maßgabe des Zweiten Titels in die Landwirtschaft eingegliedert werden sollen. Die Gegenüberstellung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen, die aus der Landwirtschaft stammen, und solchen, die nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, enthält keine Inhaltsänderung der Merkmale der Gruppe der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen. Sie bestätigt vielmehr, daß im ersteren Falle nur solche Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge gemeint sind, die bereits vor der Vertreibung in der Landwirtschaft verwurzelt waren. Denn diese Gruppe hatte bereits der Regierungsentwurf in der ursprünglichen Fassung des § 42 a.a.O. abgegrenzt. Daran hatte die Erweiterung des Begünstigtenkreises in § 34 a.a.O. festgehalten. Mithin war für beide Gruppen, die § 34 a.a.O. nunmehr begünstigte, ein Vertreibungsschicksal vorausgesetzt, insbesondere auch in den Fällen der Gruppe der Vertriebenen, die aus der Landwirtschaft stammen. Dieser Auffassung folgte der Ausschuß auch in seinem Bericht vom 11. Februar 1953 (BT-Drucks. I/4080), auf Grund dessen, die Vorschrift in § 35 ihren endgültigen Inhalt und ihre endgültige Bezeichnung erhielt, die noch jetzt gelten. Diese Fassung stimmt mit § 34 a.a.O. überein. Sie wurde nicht gewählt, um Erwerber der Vertriebeneneigenschaft, die kein Vertreibungsschicksal erlitten hatten, in die Landwirtschaft einzugliedern. Sie wurde vielmehr nur deshalb gewählt, um zusätzlich den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen, die nach ihrer Vertreibung erstmals in der Landwirtschaft tätig waren, die Eingliederung in die Landwirtschaft zu eröffnen. An den Begriffsmerkmalen der Gruppe der Vertriebenen, die aus der Landwirtschaft stammen, änderte sich nichts (BT-Drucks. I/4080 S. 8).
Für diese Auslegung des § 35 BVFG spricht schließlich nicht nur die begrenzte Bodenreserve, die für die Eingliederung in die Landwirtschaft zur Verfügung steht. Für sie finden sich Hinweise auch bei anderen Eingliederungsmaßnahmen, die das Bundesvertriebenengesetz vorsieht. So wird bei der Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung nach §§ 69 ff. BVFG ausdrücklich ein Vertriebener und Sowjetzonenflüchtling vorausgesetzt, der ein Vertreibungsschicksal erlitt (§§ 69 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1, 3 und 5 und 71 BVFG). Ähnliches gilt bei der Förderung selbständiger Erwerbstätiger gemäß §§ 75 Abs. 3 und 76 BVFG. Das Bundesvertriebenengesetz hat daher die Eingliederung Vertriebener in das wirtschaftliche und soziale Leben durch die von ihm vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen, jedenfalls im hier maßgeblichen Fall der Eingliederung in die Landwirtschaft, auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge beschränkt, die ein Vertreibungsschicksal erlitten.
Gegen diese Folgerung spricht nicht die Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Sie entbindet nur vom Stichtagserfordernis, nicht von sonstigen Erfordernissen, die das Bundesvertriebenengesetz aufstellt. Ihr steht auch nicht die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 BVFG entgegen. Denn im hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es nicht um die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, sondern um deren Beginn.
Der Kläger erfüllt daher das in § 35 BVFG aufgestellte Erfordernis nicht, daß er ein eigenes Vertreibungsschicksal erlitten haben muß. Eine Mitwirkung der Siedlungsbehörde an seinem Siedlungsvorhaben ist nicht möglich. Ob es anders wäre, wenn er Eingliederung aus dem Recht eines Vertriebenen geltend machte, der ein Vertreibungsschicksal erlitt, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Revision des Klägers ist daher, wie auch der Oberbundesanwalt mit Recht annimmt, unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Barbey