Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1980, Az.: VI ZB 14/80
Einer Prozesspartei zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten; Vermerkung von Fristen im Fristenkalender eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1980
- Aktenzeichen
- VI ZB 14/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.05.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Sven F., T. straße ..., W.
Prozessgegner
1. Isabel F., O. straße ..., L.
2. Z. V. AG,
vertreten durch die S. Versicherung AG, L. straße ..., S.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dieter E.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 4. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts S. vom 1. April 1980 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 10. April 1980 von Amts wegen zugestellt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ging indessen erst am 14. Mai 1980 bei dem Oberlandesgericht ein. Am 23. Mai 1980 beantragte der Berufungsanwalt des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Er machte im wesentlichen unter Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin S. der erstinstanzlichen Anwälte des Klägers geltend, diese, die sich als zuverlässig erwiesen habe und mit Fristsachen vertraut gewesen sei, habe nach Zustellung des Urteils die Eintragung des Fristablaufs (Montag, der 12. Mai 1980) vergessen. Wohl habe sie, nachdem am 14. April 1980 das den Beklagten zugestellte Urteil im Büro eingegangen sei, als Fristende den 14. Mai 1980 notiert. Deswegen habe Rechtsanwalt G. den mit der Einlegung de Berufung beauftragten Anwälten fälschlich mitgeteilt, daß die Berufungsfrist an diesem Tage ablaufe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Vorwurf macht, sie hätten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend vorgetragen, warum sie den drohenden Fristablauf nicht rechtzeitig bemerkt hätten, oder ob das Berufungsgericht, wenn es insoweit Zweifel hatte, nicht gemäß § 139 ZPO eine Ergänzung des Vorbringens hätte veranlassen müssen.
2.
Im Ergebnis nimmt das Berufungsgericht nämlich mit Recht an, daß den erstinstanzlichen Anwalt Rechtsanwalt G. des Klägers an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich der Kläger zurechnen lassen muß, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Auch insoweit kann zwar dem Berufungsgericht nicht ohne weiteres darin gefolgt werden, wenn es Rechtsanwalt G. ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden deswegen anlastet, weil dieser nicht eigenverantwortlich den Fristablauf bei Wiedervorlage der Akten nachgeprüft habe. Selbst wenn er nämlich (was zweifelhaft sein kann) hätte bemerken müssen, daß der Fristablauf falsch eingetragen war, hätte er nichts mehr tun können, wenn ihm die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt worden sein sollten. Letztlich kann das aber dahinstehen. Der Kläger hat nämlich nicht dargetan, daß Rechtsanwalt G. durch die erforderlichen Anweisungen in seinem Büro die Voraussetzungen dafür geschaffen hatte, daß die Notierung des Fristablaufes nach der von Amts wegen gemäß § 317 ZPO erfolgten Zustellung des Urteils gewährleistet wurde. Der Irrtum der mit der Eintragung der Fristen und dem Führen des Fristkalenders beauftragten Sekretärin S., die die Übersendung eines weiteren Urteilsexemplares von der Gegenseite als die für die Fristberechnung maßgebende Zustellung angesehen hat, läßt bereits Zweifel daran aufkommen, ob sie wirklich ausreichend über die Bedeutung und die Förmlichkeiten einer Amtszustellung unterrichtet war (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 30. Oktober 1979 - VI ZB 10/79 - VersR 1980, 192). Auch hätte im einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, daß Frau S. genügend ausgebildet war und wie ihre Tätigkeit überwacht worden ist. Vor allem aber muß dem Schweigen des Rechtsanwalts G. darüber entnommen werden, daß in seinem Büro die Anweisungen für Fristberechnung und Fristnotierung bei Eingang einer Urteilszustellung nicht den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben genügten. So darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten der Ablauf der Berufungsfrist und die Fristnotierung vermerkt sind.
Geschieht das nicht, hat er selbst dafür zu sorgen, daß ihm die Handakten wieder vorgelegt und daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender eingetragen wird (BGH Beschl. v. 9. Dezember 1976 - II ZB 10/76 - VersR 1977, 424 und v. 16. Februar 1978 - II ZB 2/78 - VersR 1978, 523, jeweils m.w.Nachw.). Die Beachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen hätte verhindert, daß Frau S. die Eintragung der (zutreffenden) Frist vergaß, ohne daß das von Rechtsanwalt G. bemerkt worden wäre.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann