Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1984, Az.: 4 StR 257/84
Kriterien für die Annahme einer schweren Beleidigung durch bestimmte Äußerungen; Maß der Beleidigungen für die Anwendbarkeit des § 213 Strafgesetzbuch (StGB); Umfassende Prüfung der Tatumstände vor Annahme eines minder schweren Falls eines verwirklichten Delikts ; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 28.10.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1984, 507
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
§ 213 StGB setzt nicht voraus, daß die Beleidigungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung stehen.
- 2.
Bei der Prüfung, ob ein sonst schwerer Fall (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, muß im Wege einer Gesamtschau (Täterverhalten, Kränkungen durch das Opfer, etc.) ermittelt werden, ob die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens unangebracht erscheint. Dies kann allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB gestützt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. April 1984 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Jedoch kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, da die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
a)
Das Landgericht verneint die 1. Alternative des § 213 StGB mit der Begründung, die Provokation des Arno S. sei nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten erfolgt (UA 44). Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte möglicherweise nicht erst zum Zorn gereizt wurde, weil er von dem später von ihm getöteten Arno S. an der Brust ergriffen und auf eine Couch gedrückt, sondern bereits dadurch, daß er zuvor von diesem gekränkt worden ist. Auf die berechtigte Frage, wo die (damals erst 17jährige Tochter der Lebensgefährtin des Angeklagten) Heidrun sei, wurde ihm nämlich - möglicherweise von dem später getöteten Arno S. - erwidert: "Das geht Dich einen Dreck an". Fest steht jedenfalls, daß Arno S. äußerte: "Die Heidrun bleibt hier. Hau ab, sonst gibt es Tote" (UA 12).
Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Äußerungen bereits (nach objektiver Betrachtungsweise - vgl. BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) eine schwere Beleidigung bedeuteten, sondern geht statt dessen "zu Gunsten des Angeklagten" davon aus, daß dieser sich nur mit einem Messer bewaffnete, um dem ihm körperlich überlegenen Arno S. und dessen gleichfalls anwesenden ihm ebenso überlegenen Bruder Jürgen S. sowie deren Freund Andreas K. zu "imponieren" (UA 13). Es hätte jedoch nahegelegen zu prüfen, ob durch diese erste Beleidigung allein oder im Zusammenhang mit der weiteren, durch das Werten auf die Couch erfolgten Kränkung der Angeklagte zur Tat hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80, bei Holtz MDR 1981, 631). Denn für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB kommt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben; vielmehr können mehrere Kränkungen schließlich "das Faß zum Überlaufen" bringen (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, bei Holtz MDR 1979, 456 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1983, 365, 366).
b)
Vor allem läßt das Urteil aber eine umfassende Prüfung der Frage, ob nicht sonst ein minder schwerer Fall (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, vermissen. Hierzu war abzuwägen, ob der Gesamteindruck von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens unangebracht erscheinen läßt (vgl. Eser NStZ 1984, 54 m.zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BGH in Fußn. 264). Dabei kann auch das - vom Landgericht bejahte (UA 40) - Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für sich allein schon zur Annahme eines minder schweren Falles führen (BGH NStZ 1983, 365, 366 m.w.Nachw.); die Ausführungen des Landgerichts (UA 44 f) lassen besorgen, daß es dieses möglicherweise nicht erkannt hat. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (S. 10 ff) wird insoweit ergänzend hingewiesen.
Abgesehen von der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten müssen bei der vorzunehmenden Würdigung der gesamten Situation zunächst wiederum die durch das Opfer erfolgten Kränkungen des Angeklagten berücksichtigt werden. Es trifft nicht zu, daß es "völlig unangemessen und durch nichts zu entschuldigen" (UA 45) sei, daß der Angeklagte sich ein Messer besorgte. Der Angeklagte war von der Mutter der minderjährigen Heidrun R. beauftragt worden, diese um 2 Uhr morgens von der Silvesterparty abzuholen und nach Hause zu bringen. Der von dem Angeklagten später Getötete hatte sich dem widersetzt und den Angeklagten mit dem Tode bedroht. Wenn der Angeklagte sich nun mit einem Messer bewaffnete, um sein berechtigtes Vorhaben gegenüber den nach Körperkräften und Zahl ihm weit überlegenen Jugendlichen durchzuführen - wobei er nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst nicht vorhatte, das Messer einzusetzen (UA 12, 49) -, so kann dies jedenfalls nicht als "völlig unangemessen" bezeichnet werden.
Im übrigen hätte das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch die von ihm an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 47 ff) aufgeführten erheblichen Milderungsgründe (nicht vorbestrafter, gut beleumundeter Angeklagter, alkoholbedingte Kurzschlußhandlung, Geständnis und Reue, Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz) berücksichtigen müssen. Es durfte demgegenüber nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten werten, "daß der Angeklagte durch seine Tat auch den Angehörigen des getöteten Arno S. großes Leid zugefügt hat, und daß die Zeugen der Tat dieses für sie schreckliche Ereignis wohl niemals werden vergessen können" (UA 46). Denn dies sind regelmäßige Folgen der Tat, die der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Strafrahmens mitbedacht hat (§ 46 Abs. 3 StGB).
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner