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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1987, Az.: 1 StR 693/86

Zueignung; Sicherungsübereignung; Beiseiteschaffen; Unterschlagung ; Bankrott

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1987
Aktenzeichen
1 StR 693/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 34, 309 - 313
  • BB 1987, 1422-1423
  • MDR 1987, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2242-2243 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 14
  • ZIP 1987, 1064-1066

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.

2. Ein strafbares Beiseiteschaffen i. S. des § 283 I Nr. 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner Gelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leistet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschließen.