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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1973, Az.: I ZR 50/72

Auslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens; Umfang eines vertraglichen Rückgabeanspruchs; Überlassung von Dokumentationsmaterial an einen Verlag zum Druck eines Fortsetzungsberichtes in einer Zeitschrift; Anspruch auf Schadensersatz für die Ermittlung fehlenden und die Instandsetzung beschädigten Materials

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1973
Aktenzeichen
I ZR 50/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.12.1971
LG München I - 16.03.1971

Prozessführer

Firma T. Forschungs- und Beratungs GmbH, 1 Berlin 30, N. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jochen S.,

Prozessgegner

Firma KG in Heinrich-B.-Verlag München, 8 München 2, A.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Alfred B.,

Redaktioneller Leitsatz

Die Herausgabe von Dokumentationsmaterial, das einem Verlag zum Abdruck einer Fortsetzungsserie in einer Zeitschrift überlassen wird und zu dessen Abdruck es einvernehmlich nicht gekommen ist, ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn dies nur den Zweck verfolgen soll, dem anderen einen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot).

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. März 1971 wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin befaßt sich mit Zukunftsforschung. Die Beklagte gibt seit Sommer 1971 die illustrierte Zeitschrift "Q" heraus; Geschäftsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt) mit der Klägerin im Jahre 1969 sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

2

Im Jahre 1969 wollte die Beklagte einen Fortsetzungsbericht über die Zukunftsforschung veröffentlichen. Am 26. August 1969 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, gegen ein Honorar von insgesamt DM 30.000 der Beklagten zu diesem Thema Ideen, Material und Kontakte zu vermitteln. Die Klägerin sammelte das einschlägige Material in 41 sogenannten Dokumentationsmappen, in die sie auch Beiträge einfügte, die ihr Redakteure der Beklagten zur Verfügung gestellt hatten. Diese in 41 Mappen zusammengefaßte sogenannte Q-dokumentation übersandte die Klägerin - zusammen mit anderen Unterlagen - am 16. Oktober 1969 der Beklagten. Die Klägerin erhielt von der Beklagten als Teilgegenleistung ein Honorar von 20.000 DM.

3

Da das Material der Beklagten nicht zusagte, wurde in einer Besprechung vom 21. Oktober 1969 der Vertrag aufgehoben; es ist streitig, was im einzelnen vereinbart worden ist. Die Beklagte bestätigte die Besprechung mit einem Schreiben vom 23. Oktober 1969, die Klägerin unter gleichzeitiger Bezugnahme auf dieses Schreiben unter dem 27. Oktober 1969.

4

Dieses Schreiben der Klägerin lautet, soweit es hier von Bedeutung ist:

"Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Unsere in München am 21. Oktober 1969 geschlossene Vereinbarung sieht vor, daß die Q-redaktion das gesamte von uns zur Verfügung gestellte Material an uns zurückreicht und wir dann die bisher empfangenen Beträge von insgesamt DM 20.000 an den Verlag zurückzahlen.

Als das gesamte Material wird folgendes ausgewiesen:

Alle Unterlagen - Listen, Hinweise, Themenvorschläge etc. ab 28. Juni 1969, die Herrn Brebeck oder Herren Ihres Hauses überreicht oder übersandt wurden, einmündend in unsere Sendung, der sogenannten Q-Dokumentation, vom 16. Oktober 1969. Die am 16. Oktober übersandten Unterlagen umfassen im einzelnen:

6 Exemplare des Berichts

5 Exemplare Bibliographie

41 Mappen der Dokumentation. Zusätzlich erhielt Herr Agthe:

1.
Eine von uns erarbeitete umfangreiche Liste in zweifacher Ausfertigung mit Namen von zukunftsorientierten Industriezweigen. Diese Firmen sollten die Grundlage für eine gesonderte Insertionswerbung als potentielle Q-Inserenten bilden.

2.
Eine Ausarbeitung für Herrn Goetz zum Thema "Abwanderung deutscher Wissenschaftler" vom 10. September 1969.

Die Ihrem Hause überlassenen Unterlagen müssen vollständig bis zum 4. November 1969 bei uns eingegangen sein (denn dann haben wir noch eine Chance, das Material zweckentsprechend weiterzuverwenden). Nach Eingang und entsprechender Kontrolle durch uns wird Ihnen der in Rede stehende Geldbetrag zu den gleichen Fristen zurücküberwiesen, wie bei uns die Eingänge erfolgten ....

Unsere Kosten ... geben wir gesondert ... auf. Wir werden dann diesen Betrag von der ersten Rückzahlungsrate absetzen.

Unsere Ausführungen sind nun im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1969 Gegenstand der getroffenen Vereinbarung."

5

Einer Vorleistungspflicht widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 1969.

6

Die Beklagte entnahm den 41 Mappen einen Teil ihres Inhalts und gab die Mappen sodann am 5. November 1969 der Klägerin zurück.

7

Die Klägerin behauptet, das ihr zugegangene Material sei unvollständig und beschädigt gewesen. Sie verlangt Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz.

8

Das Landgericht hat durch Teilurteil

  1. I.

    die Beklagte verurteilt

    1. 1.

      zur Auskunftserteilung, welche Unterlagen sie im einzelnen den 41 Mappen entnommen habe,

    2. 2.

      zur Herausgabe im einzelnen benannter Unterlagen (datiert vom 28. Juni 1969 bis zum 9. Oktober 1969),

    3. 3.

      zur Zahlung von DM 370,- nebst Zinsen - Unkosten für die Ermittlung des fehlenden und für die Instandsetzung des beschädigten Materials außerhalb der aus 41 Mappen bestehenden Trend-Dokumentation;

  2. II.

    die Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt, die darauf beruhen, daß der Klägerin die Sammlung "Zukunftsserie Q 70" nicht ab 4. November 1969 brauchbar und vollständig wieder zur Verfügung stand.

9

Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 20.000,- DM hat das Landgericht abgewiesen.

10

Das Oberlandesgericht hat den Auskunfts-, Herausgabe- und Zahlungsanspruch abgewiesen und den Feststellungsanspruch darauf beschränkt, daß die Serie nicht ab 4. November 1969 unbeschädigt zur Verfügung stand.

11

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.

Das Berufungsgericht verneint das Bestehen von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen der Klägerin. Für die Beurteilung der vertraglichen Beziehungen der Parteien sei das Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober dieses Jahres maßgebend, das als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten sei. Hierdurch sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte nur zur Rückgabe des Materials verpflichtet gewesen, das sie mit der Sendung am 16. Oktober 1969 von der Klägerin erhalten habe. Keine Stelle des Schreibens biete irgendeinen Anhalt dafür, daß sie die Übergabe von Material solle verlangen dürfen, das nicht von ihr, sondern von den Redakteuren der Q angefertigt oder gesammelt worden war.

13

Auch sei dem Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober 1969 zu entnehmen, daß sie nur diejenigen Unterlagen herausverlangen könne, die sie der Beklagten am 16. Oktober 1969 übersandt habe. Der Anspruch auf Herausgabe der im einzelnen benannten Unterlagen sei deshalb unbegründet, weil diese nicht in den 41 Mappen enthalten gewesen seien, die die Klägerin am 16. Oktober 1969 der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Aus dem Wort "einmündend" sei aber zu entnehmen, daß die Klägerin nur auf die Herausgabe solcher Unterlagen Wert gelegt habe, die sie am 16. Oktober 1969 der Beklagten überlassen habe.

14

Die Auskunfts- und Herausgabeansprüche könnten mangels schöpferischer Eigentümlichkeit der Materialsammlung auch nicht aus dem urheberrechtlichen Schutz eines Sammelwerks hergeleitet werden.

15

2.

Die Revision bemängelt die Beschränkung des vertraglichen Rückgabeanspruchs durch das Berufungsgericht und führt dazu aus, dieses Ergebnis beruhe auf einer Verkennung allgemeiner Auslegungsgrundsätze und Nichtbeachtung wesentlicher Begleitumstände. So hätte das Berufungsgericht angesichts des Schreibens der Klägerin vom 27. Oktober 1969, wonach die Klägerin bei einer vollständigen Rückgabe des Materials bis zum 4. November 1969 noch die Chance habe, das Material zweckentsprechend weiterzuverwenden, nicht annehmen dürfen, die Klägerin habe auf das von den Redakteuren der Beklagten und von ihr selbst vor dem 16. Oktober 1969 gelieferte Material keinen Wert gelegt. Das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung des Schreibens vom 27. Oktober 1969 auch den Umstand heranziehen müssen, daß es sich bei dem Material um ein Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG gehandelt habe. Das Berufungsgericht hätte ferner berücksichtigen müssen, daß nach dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 1969 die Klägerin das sämtliche zur Verfügung gestellte Material zurückerhalten sollte. Die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 27. Oktober 1969 sei auch insoweit zu beanstanden, als das Berufungsgericht seine Auslegung des Wortes "einmünden" als die allein mögliche angesehen habe (BU 20). Jedenfalls habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß für die Klägerin kein verständiger Grund vorgelegen habe, auf die vor dem 16. Oktober 1969 zugeleiteten Unterlagen zu verzichten. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß nicht einmal die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltendgemacht habe, sie brauche derartiges Material mangels Verabredung nicht zurückzugeben, sondern nur den Einwand groben Rechtsmißbrauchs erhoben habe, weil die Klägerin Unterlagen verlange, die sie selbst habe. Daß die Beklagte eine Reihe von Schriftstücken zurückgegeben habe, die ihr vor dem 16. Oktober 1969 zugegangen seien, hätte das Berufungsgericht beachten müssen.

16

Diese Angriffe der Revision haben Erfolg.

17

a)

Der Umfang der Rückgabeverpflichtung, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, ist mit dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 27. Oktober 1969, wonach die Beklagte "das gesamte von uns zur Verfügung gestellte Material" zurückzugeben hatte, nicht zu vereinbaren; die Feststellung des Berufungsgerichts entspricht nicht einmal dem Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 1969; denn auch diese hatte die Rückgabe des "sämtlichen zur Verfügung gestellten Materials" angekündigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, aus welchen sonstigen Umständen die Beschränkung des Herausgabeanspruchs hergeleitet wird. Wenn das Berufungsgericht ausführt (BU 16), nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 27. Oktober 1969 könne diese nur das Material zurückverlangen, das sie der Beklagten am 16. Oktober 1969 überlassen habe, dann kann diese Formulierung des Berufungsgerichts nach dem gegebenen unstreitigen Sachverhalt zunächst auch nur dahin verstanden werden, die Rückgabepflicht erstrecke sich auf die 41 Mappen Dokumentation, wie sie am 16. Oktober 1969 übergeben worden seien mit ihrem gesamten Inhalt, also einschließlich des von der Beklagten gelieferten und von der Klägerin in die Mappen eingeordneten Materials. Es ist nicht ersichtlich, woher das Berufungsgericht angesichts dieser, seiner eigenen Darstellung die Beschränkung nehmen will. Sollte das Berufungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sein, daß die Redakteure der Beklagten ihre Beiträge nachÜbersendung der Dokumentationsmappen, also nach dem 16. Oktober 1969 in diese eingeordnet hätten, so wäre damit zwar die Beschränkung des Herausgabeanspruchs auf Grund der Formulierung, die Klägerin könne nur das ihr am 16. Oktober 1969 überlassene Material zurückverlangen, verständlich, aber ein solcher Ausgangspunkt wäre tatbestandswidrig (§ 286 ZPO). Denn zwischen den Parteien war immer unstreitig, daß die Redakteure der Beklagten das von ihnen gesammelte und erstellte Material an die Klägerin geschickt haben und daß dieses Material dann von der Klägerin ausgewertet und in die Dokumentationsmappen eingeordnet worden ist, die am 16. Oktober komplett der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Dokumentationen sollten nach dem Bestätigungsschreiben vom 27. Oktober zurückgegeben werden; es war daher auch das von den Redakteuren der Beklagten beigesteuerte Material erfaßt, weil es Teil der am 16. Oktober übersandten Dokumentation geworden war.

18

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 17), keine Stelle des Schreibens der Klägerin biete irgendeinen Anhalt dafür, daß die Klägerin die Übergabe von Material sollte verlangen dürfen, das nicht von ihr, sondern von den Redakteuren der Beklagten angefertigt oder gesammelt worden sei, sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Gerade entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts müßte ein Anhalt dafür vorliegen, daß die Klägerin das von der Beklagten beigesteuerte Material nicht zurückverlangen kann, da nach dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens in Verbindung mit der unstreitigen Art und Weise der Beteiligung der Redakteure der Beklagten ein umfassender Herausgabeanspruch besteht. Einen solchen Anhalt für eine Beschränkung des Herausgabeanspruchs hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

19

Soweit das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Müller, Brebeck und Karweina zur Stützung seiner Auslegung heranzieht (BU 18/19), kann auch dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine solche die Auslegung des Berufungsgerichts unterstützende Bedeutung der Zeugenaussagen könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese Auslegung bereits aus anderen Umständen begründet wäre; davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus; an solchen Umständen fehlt es aber, wie bereits dargelegt.

20

Aus den Zeugenaussagen für sich allein will aber nicht einmal das Berufungsgericht seine Auslegung herleiten; die Äußerungen untergeordneter Organe haben auch keinen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den maßgeblichen Verhandlungen.

21

Für die Annahme eines unbeschränkten Herausgabeanspruchs spricht andererseits die vom Berufungsgericht selbst angeführte Nr. 4 des Vertrages vom 26. August 1969 (BU 17), wonach die Beklagte das Recht haben sollte, das auf Grund des Vertrages gelieferte Text- und Bildmaterial sowie das durch eigene Recherchen beschaffte sonstige Material zu einer Fortsetzungsserie zu bearbeiten. Diese Folgerung ist zwar nicht zwingend, wie auch das Berufungsgericht meint, aber die Regelung ist besonders verständlich und bedeutsam, wenn das gesamte Material ohne Rücksicht auf seine ursprüngliche Herkunft der Klägerin zugerechnet wird.

22

Da demnach die Klägerin einen auch die Zulieferungen der Beklagten umfassenden Herausgabeanspruch hat, die Beklagte aber unstreitig das von ihr beigesteuerte Material den 41 Mappen entnommen hat, ist der Auskunftsanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet.

23

b)

Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es einen Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der im einzelnen aufgeführten, zwischen dem 28. Juni und dem 9. Oktober 1969 der Beklagten übersandten Unterlagen verneint hat.

24

Nicht einmal die Beklagte selbst hat im Grundsatz in Abrede gestellt, daß sie nach dem Bestätigungsschreiben zur Herausgabe dieser Unterlagen verpflichtet sei. Die Auslegung, die das Berufungsgericht insoweit vertritt, ist auch aus Rechtsgründen nicht zu halten. In dem Schreiben vom 27. Oktober 1969 ist "als das gesamte Material" folgendes ausgewiesen: "Alle Unterlagen - Listen, Hinweise, Themenvorschläge etc. ab 28. Juni 1969, die Herrn B. oder Herren Ihres Hauses überreicht oder Übersandt wurden, einmündend in unsere Sendung, der sog. Q-Dokumentation vom 16. Oktober 1969 ..." Das bedeutet, daß neben den Unterlagen, die Herrn Brebeck usw. übergeben worden waren, die Q-dokumentation herauszugeben war. Die Auslegung des Wortes "einmünden" dahin, die früheren Unterlagen seien "vollständig enthalten in" oder "eingegangen in" ist in diesem Zusammenhang nicht möglich; denn wenn die Unterlagen in der Zeit vom 28. Juni bis zum 9. Oktober Redakteuren der Beklagten übergeben worden sind, können dieselben Unterlagen nicht in einer am 16. Oktober von der Klägerin der Beklagten übergebenen Sammlung enthalten sein; daß das auch tatsächlich nicht der Fall ist, hat die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen. Auch wäre es sinnlos gewesen, diese früher übersandten Unterlagen überhaupt gesondert zu erwähnen, wenn diese in den 41 herausverlangten Dokumentationsmappen enthalten gewesen wären.

25

Die Beklagte hat sich gegen den insoweit erhobenen Herausgabeanspruch im wesentlichen damit verteidigt, die Geltendmachung des Anspruchs sei ein grober Rechtsmißbrauch, weil die Klägerin Abschriften besitze; ferner, es handle sich um schlichte Korrespondenz im Zuge der Zusammenarbeit der Parteien, die Unterlagen seien teilweise überholt, es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse an einer Herausgabe.

26

Dem ist entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin die Unterlagen noch benötigt oder ob sie eine Abschrift davon besitzt. Es sind Gründe denkbar, aus denen die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe auch der letzten Ausfertigung einer Unterlage haben kann.

27

Daß das Verlangen der Klägerin nur den Zweck haben könne, der Beklagten einen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB), ist nicht ersichtlich.

28

Die Beklagte ist demnach verpflichtet, die im einzelnen bezeichneten Unterlagen herauszugeben.

29

II.

Den Zahlungsanspruch in Höhe von DM 370,- hat das Berufungsgericht abgewiesen; zur Begründung führt es aus, es sei nicht ersichtlich, daß der Klägerin ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß sie ihren Fachkräften noch zusätzlich über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden bezahlt habe oder daß sie weitere Arbeitskräfte habe einstellen müssen, um die Arbeiten ihrer beiden Fachkräfte zu verrichten.

30

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin konnte die Beseitigung der Schäden im eigenen Betrieb durchführen. Es ist auch mangels eines Anhalts davon auszugehen, daß sie in der Lage gewesen wäre, die Arbeitskräfte in ihrem Betrieb anderweit gewinnbringend einzusetzen. Die Höhe von DM 370,- hat das Landgericht als angemessen erachtet. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben (§ 287 ZPO). Auch die Beklagte hat sich sowohl in ihrer Berufungsbegründung, als auch schon in der Klageerwiderung auf ein allgemeines Bestreiten beschränkt.

31

III.

Da der Auskunfts- und Herausgabeanspruch begründet sind, ist auch die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung im Umfang des; landgerichtlichen Urteils gerechtfertigt.

32

IV.

Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß aufgrund des Bestätigungsschreibens vom 27. Oktober 1969 die Beklagte mit der ihr obliegenden Rückgabepflicht vorleistungspflichtig ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

33

Die Beklagte hat aber, wie bereits dargelegt, ihre Rückgabeverpflichtung in einem beachtlichen Umfang nicht erfüllt. Sie kann daher die von ihr gezahlten DM 20.000,- noch nicht zurückverlangen.

34

V.

Das Urteil des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben, soweit es der Berufung stattgegeben hatte, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schwerdtfeger