Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1998, Az.: 3 StR 196/98
Bezeichnung des Umfangs der Urteilsanfechtung in der Revisionseinlegungsschrift oder der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 196/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 18.12.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. August 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Dr. Miebach,
Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt, die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein zu Gunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung enthält den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Antrag, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird. Zwar ist das Fehlen eines solches Antrages dann unschädlich, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 2 m.w.N.). Die Revisionsrechtfertigung läßt das Anfechtungsziel der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend klar erkennen, es ist vielmehr mehrdeutig. So führt sie einerseits "ohne das Rechtsmittel beschränken zu wollen" aus, daß die Strafe zu hoch erscheine, und befaßt sich im übrigen fast ausschließlich mit nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Begründungen des Strafausspruchs; andererseits bemängelt sie aber auch, ohne dies näher darzulegen, daß der Schuldspruch Bedenken begegne, weil die Beweiswürdigung zumindest teilweise nicht frei von Widersprüchen sei. Unklar ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob die Staatsanwaltschaft nur einen anderen, günstigeren Schuldspruch oder aber einen Freispruch der Angeklagten erstrebt, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wie der Revisionsbegründung der Angeklagten und dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann, in ihrem Schlußvortrag eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung beantragt hat, die dann auch erfolgt ist.
Da das Rechtsmittel den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO nicht genügt, ist es als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen wäre die Revision auch offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO (vgl. Hilger in LR StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 473 Rdn. 16).
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister