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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1964, Az.: BVerwG VII C 108.62

Personenbeförderungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 108.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 25.10.1962 - AZ: 1 K 26/62

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 65 - 67
  • AS 19, 65
  • DVBl 1964, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1964, 959
  • DÖV 1966, 474 (amtl. Leitsatz)
  • Personenverkehr 1965, 63
  • VRS. 27, 308
  • Verkehrsbl. 1964, 506
  • VerwRspr. 17, 236

Amtlicher Leitsatz

Der allgemeine Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs können, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit demselben Kraftomnibus durchgeführt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt seit mehreren Jahrzehnten Gelegenheits- und Berufsverkehr. Ein Teil der von ihm befahrenen Strecke wurde von einem anderen Unternehmer im öffentlichen Linienverkehr mitbefahren. Diese Linie wurde jedoch nach dem Kriege eingestellt. Auf Anregung des Straßenverkehrsamts fand sich der Kläger bereit, einen Teilabschnitt der Strecke dieses Unternehmens im öffentlichen Verkehr mitzubedienen. Dadurch sollte der Bevölkerung von Müsen, insbesondere den dort wohnenden Arbeitern, in Dahlbruch der Anschluß an das öffentliche Liniennetz ermöglicht werden. Der Kläger erhielt im Jahre 1950 die Genehmigung zur Beförderung von Arbeitern des Eichener Walzwerkes sowie anderer Firmen auf der Strecke Hilchenbach - Eichen sowie die Erlaubnis, auf dem Streckenteil Müsen - Dahlbruch den öffentlichen Verkehr mitzubedienen. Die Genehmigung war auf zwei Jahre befristet und wurde fortlaufend verlängert, letztmalig im Jahre 1959 bis zum 30. Juni 1961. Die Erneuerung der Genehmigung wurde im Jahre 1961 abgelehnt, soweit es sich um die Mitbedienung des öffentlichen Verkehrs auf der Strecke Müsen - Dahlbruch handelte, weil dies nach dem nunmehr in Kraft getretenen Personenbeförderungsgesetz 1961 nicht zulässig sei.

2

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1962 in vollem Umfange und die zugrunde liegende Verfügung vom 11. Dezember 1961 insoweit aufzuheben, als ihm die Mitbedienung des öffentlichen Verkehrs auf der Strecke Müsen - Dahlbruch versagt worden ist, ferner den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Mitbedienung des Öffentlichen Verkehrs auf der vorgenannten Strecke zu erteilen.

3

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Standpunkt vertreten, daß aus der Fassung des § 43 Abs. 1 PBefG 1961 wie auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen sei, daß eine Genehmigung lediglich für die eine oder andere Art des Linienverkehrs erteilt werden dürfe und eine kombinierte Erlaubniserteilung ausgeschlossen sei.

5

Der Beklagte hat die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision eingelegt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe klare Verhältnisse schaffen wollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne darauf beruhen, daß der Begriff "Fahrgäste" in § 43 Abs. 1 PBefG 1961 nicht richtig gewürdigt worden sei. Auch der Hinweis auf den Ferienzielreiseverkehr in § 43 Abs. 2 PBefG 1961 greife nicht durch, denn es sei ausdrücklich bestimmt, daß diese Verkehrsform "auch" eine Sonderform des Linienverkehrs sei. § 48 PBefG könne zum Vergleich nicht herangezogen werden, weil er von dem Begriff des Teilnehmers ausgehe.

6

Der Beklagte beantragt,

das am 25. Oktober 1962 verkündete und am 19. November 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Er meint, die Frage, ob die Verbindung des Linienverkehrs mit einer Sonderform des Linienverkehrs in demselben Kraftomnibus zulässig sei, sei im Gesetz nicht geregelt. Diese Lücke im Gesetz müsse deshalb ausgefüllt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß bei den Sonderformen des Linienverkehrs eine beschränkte Unterwegsbedienung, dagegen bei dem Ferienzielreiseverkehr überhaupt keine Unterwegsbedienung zulässig sei. Nach bisherigem Recht seien gegen eine Kombination keine rechtlichen Bedenken erhoben worden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Zulässigkeit der Kombination im Gesetz ausdrücklich untersagt worden wäre, wenn dies die Auffassung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen gewesen wäre. Würde man die Kombination als unzulässig ansehen, so würde dies für den betreffenden Unternehmer zu einer erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung führen, weil er dann zwei nur teilweise besetzte größere oder aber zwei kleinere Kraftfahrzeuge einsetzen müßte.

9

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß die Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes 1961 mehr dafür spreche, die Kombination als zulässig anzusehen. § 43 könne nicht isoliert betrachtet werden.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Die Beantwortung der Frage, ob der allgemeine Linienverkehr und eine Sonderform des Linienverkehrs mit dem gleichen Kraftomnibus durchgeführt werden dürfe, läßt sich nur aus dem Gesamt Zusammenhang des Personenbeförderungsgesetzes 1961 sowie der rechtlichen Entwicklung, die zu dieser gesetzlichen Regelung geführt hat, beantworten. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Berufsverkehr und Schülerfahrten nach der vor Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes 1961 geltenden gesetzlichen Regelung nicht als Linienverkehr anzusehen waren, weil das Begriffsmerkmal der öffentlichen Verkehrsbedienung nicht gegeben war (vgl. die Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 181.53 - und vom 24. Mai 1956 - BVerwG I C 136.54 -, Buchholz BVerwG 442.00 § 2 PBefG Nr. 1 = NJW 1955, 844, und § 4 PBefG Nr. 1 = NJW 1956, 1651 mit unrichtiger Datumsangabe 5. Juli 1956). Das Personenbeförderungsgesetz 1961 hat die Unterscheidung zwischen Linienverkehr und den vorstehend erwähnten Sonderformen nach anderen Merkmalen getroffen, indem es den Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung dient, als Sonderform des Linienverkehrs im Gesetz festgelegt hat. Der Gesetzgeber war in der Lage, die Begriffsmerkmale des Linienverkehrs in dieser Form abzuändern und das Hauptgewicht auf das Merkmal der regelmäßigen Beförderung zu legen, wie dem § 43 PBefG 1961 zu entnehmen ist. Die bisherige Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit war in Anbetracht der wirtschaftlich oftmals nur schwer voneinander zu trennenden Vorgänge nicht durch die Natur der Sache zwingend geboten. Vielmehr rechtfertigt die Tatsache, daß der Berufsverkehr insbesondere in ländlichen Gemeinden sich vielfach weitgehend mit dem allgemeinen Linienverkehr überschneiden kann, eine Zusammenfassung dieser verschiedenen Erscheinungsformen unter einem einheitlichen Begriffsmerkmal. Verfassungsrechtliche Bedenken, die hiergegen geäußert worden sind (Bidinger, Personenbeförderungsgesetz 1961, § 43 Anm. 6; a.M. Fromm, DVBl. 1960, 792), können daher nicht als durchgreifend angesehen werden.

12

Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang ergibt sich, daß es Aufgabe der gesetzlichen Regelung sein mußte, die verschiedenen Sonderformen des Linienverkehrs unter einem einheitlichen Begriffsmerkmal zusammenzufassen. Daraus folgt, daß die Bedeutung des § 43 Abs. 1 PBefG 1961 allein in der gesetzlichen Festlegung dieser Begriffsmerkmale zu erblicken ist. Aus dem Zusammenhang zwischen § 42 und § 43 Abs. 1 PBefG 1961 geht zugleich hervor, daß das allen Formen des Linienverkehrs gemeinsame Merkmal die regelmäßige Beförderung der Fahrgäste darstellt. Für die hier zu entscheidende Frage, ob der allgemeine Linienverkehr sowie eine Sonderform des Linienverkehrs in der Weise miteinander verbunden werden dürfen, daß die Beförderung mit dem gleichen Omnibus durchgeführt wird, kann aus der Fassung des § 43 Abs. 1 PBefG 1961 nichts entnommen werden. Die Auffassung, daß § 43 lediglich der begrifflichen Abgrenzung dient, wird auch durch einen Vergleich mit § 46 PBefG 1961 bestätigt. In der letzteren Vorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, was er unter Gelegenheitsverkehr verstanden wissen will. Da, wie bereits ausgeführt wurde, nach dem bisher geltenden Recht die Abgrenzung der verschiedenen Verkehrsformen ebenso wie die Richtigkeit ihrer Einordnung zweifelhaft sein konnte, war es ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers, nachdem Klarheit über die wirtschaftliche Konzeption bestand, durch die gesetzliche Regelung die notwendige Abgrenzung der verschiedenen Rechtsformen vorzunehmen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 1 PBefG 1961 kann somit, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung der hier maßgeblichen Frage nicht hergeleitet werden.

13

Bei der rechtlichen Beurteilung ist in Betracht zu ziehen, daß, wie auch der Beklagte zugibt, nach bisherigem Recht eine Kombination in der vom Kläger gewünschten Weise zulässig war und das Personenbeförderungsgesetz 1961 keine entgegenstehende Regelung getroffen hat. Einer Bejahung der Frage, ob die Kombination zulässig ist, steht der Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kam es lediglich darauf an, die verschiedenen Sonderformen den Vorschriften des Linienverkehrs grundsätzlich zu unterstellen. Dieses gesetzgeberische Ziel wird durch eine Kombination der Genehmigung in der vom Kläger gewünschten Form nicht in Frage gestellt. Eine solche Verbindung der verschiedenen Verkehrsformen würde lediglich dann als ausgeschlossen anzusehen sein, wenn die rechtliche Ausgestaltung die Möglichkeit einer Verbindung der verschiedenen Verkehrsformen durch Beförderung in einen Omnibus ausschließt. Dies ist beispielsweise nach § 43 Abs. 2 PBefG 1961 beim Ferienzielreiseverkehr mit Rücksicht darauf der Fall, daß eine Unterwegsbedienung unzulässig ist. Derartige Bedenken stehen der vom Kläger beantragten Genehmigung jedoch nicht im Wege.

14

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte war die Revision zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Mühl